VwGH 2010/07/0214

VwGH2010/07/021426.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Ing. J R in R, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. September 2010, Zl. Wa-2010-100/183/97-Mül/Ka, betreffend Zurückweisung einer Berufung und Einräumung von Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R, vertreten durch Mag. Dr. Heinz Häupl, Rechtsanwalt in 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63 litc;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
WRG 1959 §65;
WRG 1959 §66;
WRG 1959 §67;
WRG 1959 §70 Abs1;
WRG 1959 §70 Abs2;
WRG 1959 §70;
WRG 1959 §72 Abs2;
WRG 1959 §72;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63 litc;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
WRG 1959 §65;
WRG 1959 §66;
WRG 1959 §67;
WRG 1959 §70 Abs1;
WRG 1959 §70 Abs2;
WRG 1959 §70;
WRG 1959 §72 Abs2;
WRG 1959 §72;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid, der in Ansehung der Zurückweisung der Berufung gegen Spruchpunkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides (Verpflichtung zu einer Entschädigungsleistung) mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird in Ansehung der Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt III.2. des erstinstanzlichen Bescheides (Einräumung der immerwährenden Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechtes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom 17. Februar 1975 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides des LH vom 21. März 1975) wurde der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer kommunalen Kläranlage samt der hiefür erforderlichen Zufahrt, Versorgungsleitungen, Zuleitung und Ableitung (der in dieser Kläranlage gereinigten kommunalen Abwässer in die T) in vom Bescheid des LH vom 19. September 1966 abweichender Form und abweichender Situierung erteilt. Zu diesem Zweck wurden mit diesem Bescheid Grundstücke und Teile von Grundstücken des Beschwerdeführers im Gesamtausmaß von 1.990 m2 zu Gunsten der MP lastenfrei enteignet. Dem Beschwerdeführer wurde dafür eine Entschädigung zuerkannt.

In der Folge schlossen der Beschwerdeführer und die MP hinsichtlich mehrerer Grundstücksflächen den Tauschvertrag "vom 7.11.1977 bzw. 19.1.1978" ab (vgl. den in den Verwaltungsakten erliegenden Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission G vom 20. März 1978).

Seit März 2005 ist die ehemalige Kläranlage der MP außer Betrieb. Die Abwässer werden seither über die Kläranlage des Reinhaltungsverbandes S (im Folgenden: RHV) abgeleitet.

Mit Schreiben vom 18. Jänner 2007 stellte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH) das Ansuchen um Durchführung einer wasserrechtlichen Verhandlung zur Auflösung der nicht mehr benützten Kläranlage samt Zu- und Ablaufkanälen. Darin brachte er vor, dass diese Zu- und Ablaufkanäle seit drei Jahren zerstört seien und zwischen der neuen Abwasserbeseitigungsanlage und der alten kein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Er beantrage den Abbruch und die Rückübereignung.

Mit Schreiben vom 26. August 2008 wiederholte er dieses Ansuchen und brachte (u.a.) vor, dass neue Abwasserableitungskanäle des RHV in einem Teil dieser Flächen bestünden und er sich für die weitere Benützung dieser erst vor ein paar Jahren neu verlegten Abwasserrohre durch den RHV durchaus das Recht der Dienstbarkeit für den derzeitigen Bestand und die Instandhaltung vorstellen könne. Zum Unterschied dazu seien die Bauwerke der Kläranlage, die allesamt in einem desolaten Zustand seien und in dieser Form eine Gesundheitsgefährdung darstellten, abzutragen, und alle Teile, die eine Gefährdung darstellten, müssten auf jeden Fall entfernt werden. Die Rückgabe des Grundstückes habe in dem Zustand zu erfolgen, in dem es sich zum Zeitpunkt der Enteignung befunden habe, und in diesem Fall sei das Grundstück unbebaut gewesen. Auf dem steilen Hang zum Schloss (gemeint: Schloss des Beschwerdeführers) hätten sich zahlreiche größere Bäume mit Wurzelstöcken befunden, die den Hang vor dem Abrutschen gesichert hätten. Da diese nicht mehr vorhanden seien, bestehe die Gefahr eines Hangrutsches, dem durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. Zuganker mit Spritzbeton, entgegengewirkt werden könne. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass das Schloss keine Erschütterungen erleiden dürfe, sodass die Abbrucharbeiten erschütterungsfrei, z.B. durch "Betonknabber", durchzuführen seien.

Mit Kundmachung vom 10. Dezember 2008 beraumte die BH eine mündliche Verhandlung für den 13. Jänner 2009 unter Hinweis darauf, dass im Rahmen der Verhandlung Vorkehrungen im Zuge des Erlöschens des Wasserrechtes getroffen würden (Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen) und der Verfahrensablauf betreffend die Rückübereignung der enteigneten Flächen gemäß § 70 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 besprochen und vorbereitet werde, sowie mit dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen an. Der dazu geladene Beschwerdeführer nahm an der an diesem Tag durchgeführten Verhandlung teil.

Dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll zufolge hielt der Verhandlungsleiter eingangs fest, dass Einwendungen bisher nicht vorgebracht worden seien, und ersuchte der Beschwerdeführer im weiteren Verhandlungsverlauf nach Erstattung der Stellungnahmen der Amtssachverständigen, innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abgeben zu können.

Laut einem Aktenvermerk der BH vom 23. Jänner 2009 suchte der Beschwerdeführer telefonisch um Fristerstreckung für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis 15. Februar 2009 an und wurde dem zugestimmt.

Mit Bescheid der BH vom 25. Februar 2010 wurde unter Spruchpunkt I. gemäß § 27 Abs. 1 lit. g sowie §§ 29 und 98 WRG 1959 festgestellt, dass das im Wasserbuch zu Gunsten der MP eingetragene Recht zur Reinigung der Abwässer in der Kläranlage der MP und zur Einleitung der gereinigten Wässer in das Oberflächengewässer der T spätestens mit 1. April 2005 erloschen sei, und aus dem Anlass des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes wurde eine Reihe von in den Spruchpunkten I.A., B. und C. näher angeführten letztmaligen Vorkehrungen, die bis spätestens 31. Dezember 2010 durchzuführen seien, vorgeschrieben. U.a. wurde Folgendes aufgetragen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung in Ansehung des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides (Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung und Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen):

Die Beschwerde bringt vor, dass ein Verlust der Parteistellung nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer mit den Schreiben vom 18. Jänner 2007 und 26. August 2008 Einwendungen und Forderungen betreffend die festzusetzenden letztmaligen Vorkehrungen erhoben habe. Im Übrigen habe er die Parteistellung, die ihm als Antragsteller ex lege zukomme, auch nicht durch eine - ohnedies nicht verspätet eingebrachte - Stellungnahme verlieren können. Diese sei deswegen nicht verspätet eingebracht worden, weil der zuständige Abteilungsleiter der BH die Frist dem Beschwerdeführer gegenüber mündlich erstreckt habe und die Stellungnahme vom Beschwerdeführer innerhalb der mündlich erstreckten Frist, nämlich am 8. Februar 2009, erstattet worden sei. Der damalige Behördenleiter habe dem Beschwerdeführer noch am 3. November 2010 in einem persönlichen Gespräch bestätigt und attestiert, dass die infolge Fristverlängerung offengestandene Frist, nämlich bis 18. März 2009, auch dem Beschwerdeführer zugestanden worden sei. Der LH hätte daher der Berufung Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid entsprechend den Berufungsausführungen abändern müssen. Beide Instanzen hätten die Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes übergangen, wonach Aufschüttungen, weil den ursprünglichen Charakter des Schlosses verändernd, nachteilig seien und im Hinblick auf das hohe Baualter des Gebäudes in Verbindung mit dem historischen Mauerwerk bei Abbruch- und Aushubarbeiten erschütterungsfrei vorzugehen sei. Eine erschütterungsfreie Vorgangsweise werde nicht sichergestellt, und es bestehe die erhebliche Gefahr, dass dennoch verursachte Erschütterungen im Nachhinein nicht nachvollziehbar seien. Durch die Aufschüttungen und das damit verbundene Belassen von Bauwerksteilen (unter Aufschüttungsniveau) sowie der Asphaltoberflächen (Bitumenflächen) sei die monierte Umweltgefährdung evident, zumal sich unterhalb der Bauwerke eine Trinkwasserquelle befinde sowie die Bauwerksteile eisenarmiert seien und durch Oxidation "ausfallen".

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 29 WRG 1959 lautet auszugsweise:

"§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(…)

(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. (…)

(…)"

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 sind Parteien im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die in § 29 Abs. 1 und 3 leg. cit. genannten Personen.

Diese Bestimmung regelt die Parteistellung im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes iVm § 29 leg. cit. abschließend. Im Erlöschensverfahren hat daher nur der bisher Berechtigte rechtlichen Einfluss auf die Feststellung eines Erlöschensfalles, während andere Wasserberechtigte oder Anrainer im Sinn des § 29 Abs. 1 leg. cit. sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen können.

Soweit die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen einstweiligen Vorkehrungen auf Grundstücksflächen vorzunehmen sind, deren Rückübereignung an den Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 2 WRG 1959 angeordnet wurde, vermochte dieser Umstand im vorliegenden Zusammenhang bereits deshalb nicht die Parteistellung des Beschwerdeführers zu begründen, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer dieser Grundstücksflächen geworden war.

Anrainer im Sinn des § 29 Abs. 1 leg. cit. sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke (vgl. etwa die in Bumberger/Hinterwirth, WRG, zu § 29 WRG E 39 zitierte hg. Judikatur). Ob dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Rechte an dem in der Beschwerde genannten Schloss und einer Trinkwasserquelle die Parteistellung im Verfahren zur Vorschreibung einstweiliger Vorkehrungen als Anrainer zugekommen ist, kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben:

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 hat, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Ein Anrainer im Sinn des § 29 Abs. 1 WRG 1959 kann stets nur die Beeinträchtigung seiner Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen (vgl. etwa dazu die in Bumberger/Hinterwirth, aaO, zu § 29 WRG E 38 zitierte hg. Judikatur). Einem solchen Anrainer, der unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung über die Vorschreibung einstweiliger Vorkehrungen ordnungsgemäß geladen wurde, obliegt es, spätestens in der Verhandlung taugliche Einwendungen zu erheben, widrigenfalls Präklusion eintritt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0140).

Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung am 13. Jänner 2009 geladen wurde und in der Verhandlung keine Einwendungen erhoben hat. Wenn die Beschwerde die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer mit den Schreiben vom 18. Jänner 2007 und 26. August 2008 bereits Einwendungen betreffend die festzusetzenden letztmaligen Vorkehrungen erhoben habe, so verkennt sie, dass die rechtliche Eigenschaft einer Einwendung nur solchen Parteierklärungen zukommt, die nach Anberaumung der Verhandlung erklärt worden sind (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 42 AVG E 70 zitierte hg. Judikatur). Das in den beiden genannten Schreiben enthaltene Vorbringen wurde jedoch vor der Anberaumung der genannten Verhandlung erstattet.

Auch mit dem Hinweis auf die mit 8. Februar 2009 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ist für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen.

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen legte der Beschwerdeführer, nachdem ihm eine Fristverlängerung bis 15. Februar 2009 zugesagt worden war, bei der BH erst am 20. Februar 2009 die mit 8. Februar 2009 datierte Stellungnahme samt Beilagen vor, in der er erstmalig Einwendungen vorbrachte. Die Beschwerde enthält kein konkretisiertes Vorbringen, inwieweit diese Feststellungen unrichtig seien. Für die Richtigkeit der nicht näher untermauerten Beschwerdebehauptung, der damalige Behördenleiter habe dem Beschwerdeführer am 3. November 2010 in einem persönlichen Gespräch attestiert, dass die der MP offengestandene Frist bis 18. März 2009 auch dem Beschwerdeführer zugestanden worden sei, findet sich in den Verwaltungsakten keine Grundlage. Auch dem Vorbringen der belangten Behörde in deren Gegenschrift zufolge sei die behauptete Fristeinräumung bis 18. März 2009 nicht aktenkundig. Darüber hinaus lässt die Beschwerde auch offen, wann und gegebenenfalls in welcher Form dem Beschwerdeführer die behauptete Fristverlängerung bis 18. März 2009 gewährt worden sei.

Da somit die behauptete weitere Fristerstreckung über den 15. Februar 2009 hinaus nicht erwiesen ist und nach den Feststellungen der belangten Behörde die Stellungnahme mit den erstmals erhobenen Einwendungen erst am 20. Februar 2009, somit nach Ablauf der gewährten Frist, bei der BH eingebracht wurde, ist bereits deshalb die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer bei Erstattung dieser Stellungnahme keine Parteistellung im Verfahren betreffend die Vorschreibung einstweiliger Vorkehrungen zukam, nicht zu beanstanden.

Im Hinblick darauf braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob die Einräumung der Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 13. Jänner 2009 und die Gewährung einer Fristverlängerung bis 15. Februar 2009 überhaupt rechtswirksam zu einer Verlängerung der Frist zur Erhebung von Einwendungen führen konnten.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass die vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides erhobene Berufung mangels Parteistellung zurückzuweisen sei, begegnet daher keinen Bedenken.

B. Zur Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung in Ansehung des Spruchpunktes III. des erstinstanzlichen Bescheides ("Dienstbarkeiten"):

Die Beschwerde bringt vor, dass die BH als Rechtsgrundlage für die Einräumung der genannten Dienstbarkeiten die §§ 72, 111 Abs. 4 und § 98 WRG 1959 angeführt habe und sich aus keiner dieser Bestimmungen die Möglichkeit von Belastungen mit Dienstbarkeiten ergebe. Insbesondere biete § 72 leg. cit. jedenfalls keine geeignete Grundlage für ein Geh- und Fahrtrecht, um der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu bieten, das Erholungsgebiet an der T zu besuchen. Da das Recht der MP zur Betreibung der Abwasserbeseitigungsanlage erloschen sei und die MP keine solche Anlage mehr betreibe, sei die Einräumung der Dienstbarkeit der Leitungsrechte für Kanalleitungen gesetzwidrig und denkunmöglich. Wenn im angefochtenen Bescheid lapidar ausgeführt werde, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Rückübereignung der Grundstücke ohne jegliche Belastung zukomme, so fehle eine Begründung, auf welche rechtlichen Grundlagen sich die genannten Dienstbarkeiten stützten. Insofern stehe der angefochtene Bescheid im Widerspruch zum erstinstanzlichen Bescheid, wenn der LH offenbar davon ausgehe, dass die enteigneten Grundstücke bereits mit den Dienstbarkeiten belastet gewesen seien. Bei den eingeräumten Dienstbarkeiten handle es sich um beschränkt dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen, sodass vor Rückübereignung der Grundstücke an den Beschwerdeführer der MP keine Dienstbarkeiten an diesen in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken hätten zukommen können. Eine Übertragung von bestehenden Dienstbarkeiten komme daher ebensowenig in Betracht wie die Neubegründung. Wenn der LH ausführe, dass dem RHV die unbefristete wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich der über die Verbandskläranlage abgeleiteten Abwässer zustehe, so sei darauf hinzuweisen, dass die BH nicht dem RHV, sondern der MP eine Dienstbarkeit eingeräumt habe. Auch könne eine Dienstbarkeit nur bestehen, wenn sie nützlich sei. Ein Recht der immerwährenden Dienstbarkeit des Leitungsrechtes für Abwasserkanäle für die MP, die keine Abwasserbeseitigung betreibe, sei daher zwecklos.

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

§ 70 WRG 1959 lautet:

"§ 70. (1) Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.

(2) Hat zufolge Enteignungsbescheides oder gütlicher, anlässlich des wasserrechtlichen Verfahrens getroffener Vereinbarung die Übertragung eines Grundstückes für Zwecke einer Wasseranlage stattgefunden, so kann der frühere Eigentümer oder sein Erbe binnen einem Jahre nach behördlicher Verständigung vom Erlöschen des Wasserrechtes bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag stellen, zu seinen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung (§ 117) auszusprechen. Bei Grundflächen, die vor ihrer Enteignung zu einem eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gute gehört haben, steht dieser Anspruch dem Eigentümer des Gutes zu."

§ 70 WRG 1959 knüpft an das Erlöschen des Wasserrechtes bzw. einer wasserrechtlichen Bewilligung an. Die Rückübereignung von enteigneten Grundflächen gemäß § 70 Abs. 2 leg. cit. kann nur in jenem Zustand begehrt werden, in dem sich das Grundstück nach Durchführung letztmaliger Vorkehrungen befindet; eine darüber hinausgehende Rückgängigmachung gesetzter Maßnahmen ("restitutio in integrum") sieht das Gesetz jedoch nicht vor (vgl. etwa Bumberger/Hinterwirth, aaO, K11). Der mit der Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes an die MP verbundene, mit der Enteignung bewirkte Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers führte im Übrigen zu einem vermögensrechtlichen Ausgleich, sodass der durch die Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes bewirkte Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers damit abgeschlossen abgegolten wurde (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 99/07/0154, mwN).

Dass die Kanalleitungen, für die die genannte Dienstbarkeit eingeräumt wurde, zum Anschluss der Ortskanalisation der MP an die Anlagen des RHV notwendig sind, wird in der Beschwerde nicht substantiiert in Abrede gestellt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, wie oben (I.) dargestellt (vgl. das Schreiben vom 26. August 2008), selbst vorgebracht, dass nunmehr neue Abwasserableitungskanäle (des RHV) in einem Teil der rückzuübereignenden Flächen lägen und er sich durchaus "das Recht der Dienstbarkeit für den derzeitigen Bestand und die Instandhaltung vorstellen" könne.

Aus Spruchpunkt I. in Verbindung mit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides, der insoweit mit dem angefochtenen Bescheid aufrechterhalten wurde, ergibt sich der Bescheidwille, dass zwar das Eigentumsrecht an den enteigneten (bzw. getauschten) Flächen an den Beschwerdeführer rückzuübertragen sei, dies jedoch mit der Belastung und der Einschränkung durch die genannten Dienstbarkeiten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde somit nicht dieselbe Rechtsposition des Beschwerdeführers in Bezug auf die enteigneten Grundflächen hergestellt, sondern ein Teil des "Vollrechtes", nämlich die mit den Servituten verbundenen Nutzungsrechte, bei der MP belassen. Eine solche Vorgangsweise ist unter dem Blickwinkel des § 70 Abs. 1 WRG 1959 grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Gesetzesbestimmung erlöschen mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung alle nach den §§ 63 bis 67 leg. cit. eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Es würde nun zu einem nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch führen, wenn im Fall der Unentbehrlichkeit des Rechtes, ein fremdes Grundstück zu nutzen, dieses nach dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung aufrechterhalten werden könnte, wenn für diese wasserrechtliche Bewilligung zuvor (lediglich) die notwendige Dienstbarkeit eingeräumt wurde (§ 63 lit. b leg. cit.), diese Möglichkeit jedoch nicht bestehen sollte, wenn es vorher zu einer Enteignung der Grundflächen (§ 63 lit. c leg. cit.) gekommen ist.

Mit ihrem Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass das Recht der MP, die rückübereigneten Grundflächen für die Ableitung der Abwässer zu benützen, entbehrlich geworden sei. Soweit daher mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung in Bezug auf Spruchpunkt III. 1. des erstinstanzlichen Bescheides (Recht der immerwährenden Dienstbarkeit des Leitungsrechts für Abwasserkanäle) mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, war dieser zu bestätigen. Hiebei begegnet der Umstand, dass dieses Nutzungsrecht unbefristet aufrechterhalten wurde, keinem Einwand, wurde doch im Enteignungsbescheid keine Befristung des Eigentumsüberganges an die MP ausgesprochen. In diesem Zusammenhang ist auf den Umstand hinzuweisen, dass, wenn eine Dienstbarkeit völlig zwecklos werden sollte, dies zu deren Erlöschen führt.

Was hingegen die Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechtes auf den rückübereigneten Grundflächen anlangt, so wird im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass diese Dienstbarkeit der zwischenzeitlich notwendig gewordenen Aufrechterhaltung einer Verkehrsverbindung diene und es sich nicht um eine Dienstbarkeit handle, welche gemäß § 63 leg. cit. als Zwangsrecht zu begründen gewesen sei. Die im erstinstanzlichen Bescheid dazu ins Treffen geführte Bestimmung des § 72 leg. cit., die eine unmittelbar kraft Gesetzes wirkende Dienstbarkeit (Legalservitut) begründet (vgl. dazu etwa Bumberger/Hinterwirth, aaO, § 72 WRG K1), und § 111 Abs. 4 leg. cit. bieten keine geeignete rechtliche Grundlage für die genannte Dienstbarkeit. Für die Annahme, dass aus Anlass der der MP erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ein solches Geh- und Fahrtrecht erforderlich gewesen und dieses unentbehrlich geworden sei (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals § 70 Abs. 1 leg. cit.), fehlt es an den hiefür erforderlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei Enteignungen und sonstigen Eigentumseingriffen auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bedacht zu nehmen und einem allfälligen Interesse an der Aufrechterhaltung eines solchen Nutzungsrechtes das Interesse des Liegenschaftseigentümers an der Unbeschränktheit seines Eigentumsrechtes gegenüberzustellen wäre.

In dieser Hinsicht leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmangel, sodass er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. Juni 2012

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