Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer einer der EZ nach bestimmten Liegenschaft des Grundbuches H. Mit Beschluss des LG W vom 29. November 2007 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet. Mit Kaufvertrag vom 30. September/10. Oktober 2008 hat die Masseverwalterin die angeführte Liegenschaft verkauft. Das Konkursgericht hat diese Veräußerung genehmigt.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 stellte die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich (im folgenden: ABB) fest, dass der Kaufvertrag der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 des Oberösterreichischen Gesetzes über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (O.ö. LSG 1970) entspreche und eine Siedlungsmaßnahme gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 O.ö. LSG 1970 vorliege; das Rechtsgeschäft widerspreche nicht den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 O.ö. Grundverkehrsgesetz.
Im Februar 2010 erfuhr der Beschwerdeführer von der Existenz des zuletzt genannten Bescheides und stellte am 17. Februar 2010 bei der ABB den hier gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Siedlungsverfahrens mit der Begründung, der Käufer der Liegenschaft habe das Rechtsgeschäft ausschließlich zu Spekulationszwecken abgeschlossen.
Die ABB gab dem Antrag auf Wiederaufnahme mit Bescheid vom 10. März 2010 mit der Begründung keine Folge, dem Beschwerdeführer fehle wegen des über sein Vermögen eröffneten Konkursverfahrens die Parteistellung und Antragslegitimation.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.
In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar im Verfahren nach dem O.ö. LSG 1970 als Liegenschaftseigentümer Parteistellung, sein Antrag auf Wiederaufnahme sei jedoch unzulässig. Parteien nach § 5 Abs. 3 O.ö. LSG 1970 könnten nicht darauf einwirken, dass die Agrarbehörde dem Antrag auf Durchführung eines Siedlungsverfahrens nicht entspreche oder einen negativen Feststellungsbescheid erlasse. Der Beschwerdeführer sei zwar noch grundbücherlicher Eigentümer der veräußerten Liegenschaft, könnte aber durch die positive Erledigung der ABB in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt sein. Mit der Feststellung des Vertrages als einer Maßnahme nach dem O.ö. LSG 1970 sei in gesetzlich gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers nicht eingegriffen worden. Seine formale Parteistellung könne nicht zu einem Instrument dafür umfunktioniert werden, den zivilrechtlich verbindlichen Vertrag aus den Angeln zu heben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Darin wird zugestanden, dass "im gegenständlichen Verfahren ... dem nunmehrigen Beschwerdeführer - formal - die Parteistellung in subjektiver Hinsicht durch die Bestellung eines Masseverwalters entzogen" sei.
Hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher auch insoweit prozessunfähig. Der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Konkursmasse (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 99/07/0104, mwN).
Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ist unstrittig Teil der Konkursmasse.
Nach den Angaben in der Beschwerde habe der Masseverwalter "gegen den gegenständlichen Bescheid keinerlei Rechtsmittel" ergriffen.
Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2010
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