VwGH 2010/07/0123

VwGH2010/07/012326.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des J K in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Jänner 2010, Zl. Wa- 2010-305697/1-Mül/Ka, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. einer einstweiligen Verfügung nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft W in W, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pfarrgasse 15a), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §122;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §55;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §122;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §55;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Beschwerdeführer ist Fischereiberechtigter am W Mühlbach.

Der Bürgermeister der Stadt W beraumte für den 7. Oktober 2009 eine wasserrechtliche Verhandlung mit dem Bemerken an, dass in und an diesem Mühlbach in Bereichen mit dichter Verbauung zahlreiche Einzelbäume, Baumgruppen und Baumzeilen unverzüglich zu entfernen seien, weil diese wegen Unterspülung, Bruch der Baumkronen oder altersbedingt eine Gefahr für das Eigentum und das Leben der Anlieger darstellten. Darüber hinaus befänden sich in den Gewässerstrecken Abflusshindernisse, die geeignet seien, Verklausungen und massive Überschwemmungen herbeizuführen. Im Hinblick darauf, dass Gefahr in Verzug bestehe, beabsichtige der Bürgermeister, zur Beseitigung dieser Gefahrenquellen und Abflusshindernisse gemeinsam mit der Bezirkshauptmannschaft W eine einstweilige Verfügung zu treffen, weshalb eine gemeinsame mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Zu dieser Verhandlung wurde u.a. der Beschwerdeführer geladen, der als Fischereiberechtigter mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2009 Einwendungen gegen die vorgesehene Bachabkehr erhob und den Antrag stellte, dass bei einer allfälligen Abkehr des W Mühlbaches während der gesamten Dauer und auf dem gesamten Verlauf des Mühlbaches samt Nebengewässern eine Restwasserdotation sicherzustellen sei.

Mit dem in der Verhandlung am 7. Oktober 2009 mündlich verkündeten und am 12. Oktober 2009 schriftlich ausgefertigten Bescheid erließ der Bürgermeister gemäß § 122 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 die folgende einstweilige Verfügung:

"Der (mitbeteiligten Partei) wird aufgetragen, folgende Maßnahmen unverzüglich, spätestens aber bis Samstag, 10. Oktober 2009, um 06.00 Uhr früh durchzuführen.

1. Die Vorrichtung beim Einlaufbauwerk (…) ist zu schließen, so dass kein Wasser in den Mühlbach gelangen kann. Diese Maßnahme wird befristet bis längstens 17.10.2009, spätestens 06.00 morgens.

2. Weiters wird die einstweilige Verfügung an die Einhaltung nachstehender Auflagen gebunden:

a) Sämtliche Fischereiberechtigten am W Mühlbach sowie den Nebenarmen sind unverzüglich in geeigneter Form (telefonisch, Email, Telefax, etc.) vom konkreten Zeitpunkt der Mühlbachabkehr in Kenntnis zu setzen. In diese Mitteilung ist aufzunehmen, dass zur Minimierung der fischereilichen Schäden rechtzeitig vor seiner Trockenlegung der Mühlbach sowie die von ihm abzweigenden Nebengerinne elektrisch abzufischen sind. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass binnen 24 Stunden nach der ersten elektrischen Abfischung bei vollkommen abgekehrtem Mühlbach eine weitere Bergung noch in Tümpeln verbliebener Fische durch eine zusätzliche elektrische Abfischung oder in sonst geeigneter Form (beispielsweise mittels feinmaschigem Käscher) zu erfolgen hat, wobei besonderes Augenmerk auf den Ausfang von Klein- bzw. Jungfischen zu legen ist.

b) Die gesamten Maßnahmen sind unter größtmöglicher Schonung der Ufer und des Bachbettes der im Befund angeführten Gerinne durchzuführen."

Ferner wurde einer allfälligen, gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte der Bürgermeister (u.a.) aus, dass nur vom Beschwerdeführer eine Einwendung vorgebracht worden sei und dazu festgehalten werde, dass sich dieser nicht grundsätzlich gegen die Maßnahme ausspreche, sondern lediglich für eine Restwassermenge. Im Übrigen seien Entschädigungsansprüche geltend gemacht worden, die jedoch in einem Verfahren nach § 122 leg. cit. nicht zu berücksichtigen seien. Wenngleich die durchzuführenden Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand bzw. auf die Gewässerbiozönose haben könnten, sei festzuhalten, dass der Abwendung von Gefahr für Leib und Leben eindeutig und jedenfalls bei der Interessenabwägung der Vorrang gegenüber allfälligen fischereilichen Schäden einzuräumen sei. Auch sei deren Eintritt bei entsprechenden Vorkehrungen durch die Fischereiberechtigten nicht bzw. in sehr untergeordnetem Ausmaß zu erwarten.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Dazu führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 15 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 WRG 1959 aus, dass die mitbeteiligte Partei keine wasserrechtliche Bewilligung der mit dem erstinstanzlichen Bescheid angeordneten Maßnahme beantragt habe und mit diesem Bescheid auch keine Bewilligung erteilt worden sei. Den Fischereiberechtigten stünden jedoch nur Einwendungen in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu. Die Berufung sei daher mangels einer Parteistellung des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer als Inhaber von Fischereirechten an dem genannten Mühlbach habe mit Eingabe vom 28. Februar 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft W beantragt, dass die zuständige Wasserrechtsbehörde die nötigen Veranlassungen treffe, um zu gewährleisten, dass anlässlich der im Oktober 2007 bevorstehenden Abkehr des Mühlbaches die erforderliche Restwassermenge zur Verfügung gestellt werde, um ein Absterben von Fischlaich und Brütlingen sicher zu verhindern. Gleichzeitig sei die dauerhafte Sicherstellung einer entsprechenden Restwassermenge auch für die Zukunft beantragt worden. Ungeachtet der Stellungnahme des Amtstierarztes vom 2. Oktober 2007, worin dieser (u.a.) ersucht habe, aus Tierschutzgründen ausreichend Restwasser (im Mühlbach) zu belassen, sei die Bachabkehr im Oktober 2007 ohne behördliche Genehmigung und ohne Restwasser durchgeführt worden, wodurch es zu einem massiven Absterben von Fischen, Kleinlebewesen und Futtertieren gekommen sei. In einem Bericht des Amtes der Oö. Landesregierung vom 3. März 2008 sei daher vorgeschlagen worden, bei der nächsten Abkehr eine vorläufige Restwasserdotation von 0,4 m3/Sekunde abzugeben. Obwohl der Beschwerdeführer vor dem Verhandlungstermin (im beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2009) rechtzeitig Einwendungen erhoben habe, sei die Abkehr des Mühlbaches in der Zeit vom 10. bis 17. Oktober 2009 ohne jedes Restwasser durchgeführt worden, sodass es wiederum zu einem Trockenfallen des Bachbettes und einem massiven Absterben von Fischen, Kleinlebewesen und Futtertieren gekommen sei, wobei ein Abfischen insbesondere von kleineren Tieren praktisch unmöglich sei. Schon aus dem Spruch der einstweiligen Verfügung ergebe sich, dass in die Rechtsposition und Parteistellung des Beschwerdeführers im Sinn des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in zweifacher Weise eingegriffen werde: So sei der Beschwerdeführer zur Duldung der Trockenlegung seiner Fischereiwässer verpflichtet worden, wodurch in sein Fischereirecht und Eigentumsrecht eingegriffen worden sei. Weiters sollten die Fischereiberechtigten "aktiv in die Pflicht genommen werden", durch Abfischen zu einer Minimierung der fischereilichen Schäden beizutragen, also zu einer Leistung im Sinn des § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. verpflichtet werden. Die erstinstanzliche Behörde sei richtigerweise von der Parteistellung des Beschwerdeführers als Fischereiberechtigten im Sinn des § 102 WRG 1959 ausgegangen, und er sei auch zur Erhebung der Berufung berechtigt gewesen. Im Übrigen sei die einstweilige Verfügung auf Betreiben der mitbeteiligten Partei erlassen worden, um damit die Durchführung eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu vermeiden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 122 Abs. 1 (erster Satz) und Abs. 8 WRG 1959 lautet:

"§ 122. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefahr im Verzuge - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze Dritter auf deren Antrag - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. (…)

(…)

(8) Erweist sich eine auf Antrag einer Partei getroffene Verfügung als ungerechtfertigt, so hat der Antragsteller dem Betroffenen die verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen."

Der Beschwerdeführer gründet seinen Standpunkt, dass ihm auf Grund seiner Fischereirechte am Mühlbach im Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung die Parteistellung zugekommen sei, auf die Bestimmung des § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Parteien in einem wasserrechtlichen Verfahren (u.a.) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2 leg. cit.) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1 leg. cit.).

Gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117 leg. cit.).

In § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. wird der Parteistellung der Träger wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. jene der Fischereiberechtigten nach § 15 Abs. 1 leg. cit. an die Seite gestellt, woraus hervorgeht, dass die Fischereiberechtigung nicht der Bestimmung des § 12 Abs. 2 leg. cit., sondern der Sondervorschrift des § 15 leg. cit. unterliegt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, Zl. 98/07/0124; ferner etwa die in Oberleitner/Berger, WRG3, zu § 15 WRG E 5 zitierte Judikatur).

Der in § 15 Abs. 1 leg. cit. enthaltene Begriff "Vorhaben" umfasst alle wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen (vgl. dazu etwa Bumberger/Hinterwirth, WRG, § 15 WRG K 7). Im vorliegenden Beschwerdefall geht es allerdings nicht um ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges "Vorhaben" im vorgenannten Sinn, sondern um eine gemäß § 122 Abs. 1 leg. cit. zur Wahrung öffentlicher Interessen - zur Beseitigung von Abflusshindernissen -

von Amts wegen getroffene einstweilige Verfügung. Mangels Erteilung einer Bewilligung für ein "Vorhaben" kam daher dem Beschwerdeführer auf Grund des § 15 Abs. 1 leg. cit. keine Parteistellung im beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahren zu.

Auch aus § 122 leg. cit. kann kein subjektiv-öffentliches Recht eines Fischereiberechtigten darauf abgeleitet werden, dass eine einstweilige Verfügung gegenüber einem anderen nicht oder mit einem anderen Inhalt erlassen werde. So haben in einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 122 leg. cit. - wie sich aus dieser Bestimmung und aus § 55 leg. cit. ergibt - Parteistellung nur der Adressat der einstweiligen Verfügung und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie, wenn das Verfahren auf Grund eines Antrages eingeleitet wurde, der Antragsteller (vgl. dazu etwa Bumberger/Hinterwirth, aaO, § 122 WRG K 5). Da der Beschwerdeführer weder Adressat der einstweiligen Verfügung ist, noch deren Erlassung beantragt hatte, kam ihm auch nach dieser Gesetzesbestimmung keine Parteistellung zu.

Wenn der mitbeteiligten Partei in der einstweiligen Verfügung der Auftrag erteilt wurde, sämtliche Fischereiberechtigten vom konkreten Zeitpunkt der Mühlbachabkehr mit der Mitteilung in Kenntnis zu setzen, dass der Mühlbach vor seiner Trockenlegung zur Minimierung der fischereilichen Schäden rechtzeitig abzufischen sei und bei vollkommen abgekehrtem Mühlbach eine weitere Bergung von noch in Tümpeln verbliebenen Fischen zu erfolgen habe, so wurde dadurch nur die mitbeteiligte Partei verpflichtet und der Beschwerdeführer nicht Adressat der einstweiligen Verfügung.

Auch mit dem Vorbringen, dass die einstweilige Verfügung nicht von Amts wegen, sondern auf Betreiben der mitbeteiligten Partei erlassen worden sei, ist für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. Denn auch in diesem Fall hätte der Beschwerdeführer als (bloßer) Fischereiberechtigter keine Parteistellung.

Ebenso irrt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Anordnung der Trockenlegung zu einer Duldung im Sinn des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 verpflichtet worden sei. So wird zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinn dieser Gesetzesbestimmung nur eine Person verpflichtet, deren Inanspruchnahme projektsgemäß vorgesehen ist; lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projekts zurückzuführende Maßnahmen oder Wirkungen sind nicht relevant (vgl. dazu etwa die in Bumberger/Hinterwirth, aaO, zu § 102 WRG E 54 und in Oberleitner/Berger, aaO, zu § 102 WRG Rz 8 zitierte hg. Judikatur). Von einer solchen unmittelbaren Duldungsverpflichtung im vorgenannten Sinn kann jedoch hier keine Rede sein.

Schließlich konnte auch durch die Beiziehung zur mündlichen Verhandlung und die Zustellung des Bescheides im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteistellung des Beschwerdeführers nicht begründet werden (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 8 AVG E 218 ff zitierte hg. Judikatur).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. Jänner 2012

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