VwGH 2010/06/0279

VwGH2010/06/027924.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der K K in X, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 10. November 2010, Zl. 003282/2010/0010, betreffend Feststellung des Gemeingebrauches gemäß § 2 Stmk. LStVG (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14. Juli 2010, wurde gemäß § 2 Landes-StraßenverwaltungsG festgestellt, dass ein Teil des X-Weges beginnend vom Y-Weg im Norden bis zu den von Osten nach Westen verlaufenden Teil des X-Weges entsprechend dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan der allgemeinen Benützung hinsichtlich aller Arten des öffentlichen Verkehrs zugänglich sei. Davon erfasst sind auch Teilflächen von Grundstücken der Beschwerdeführerin im Gesamtausmaß von 23 m2. Die belangte Behörde hat die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit "ersatzlos beheben". Auch nach Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde dahingehend, dass ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen sei, wiederholte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit "ersatzlos beheben".

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG hat die Beschwerde ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit eine Beschwerde nicht zurückzuweisen ist, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG) oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben (§ 42 Abs. 2 VwGG). Das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren hat bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG daher dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid aus den im § 42 Abs. 2 VwGG genannten Gründen (ganz oder teilweise) aufzuheben (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 2010, Zl. 2010/16/0105).

In der vorliegenden Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben möge.

Eine "ersatzlose" Behebung eines Bescheides ist eine negative Sachentscheidung, wie sie eine Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG treffen kann; sie hat zur Folge, dass die Unterbehörde grundsätzlich nicht mehr neuerlich über den Verfahrensgegenstand entscheiden darf (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz. 97 und 108). Damit hat die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof mit ihrem Antrag lediglich die Entscheidungsbefugnis eingeräumt, reformatorisch tätig zu werden. Eine solche Befugnis steht dem Verwaltungsgerichtshof aber im Bescheid-Beschwerdeverfahren nicht zu (vgl. den hg. Beschluss vom 20. April 2004, Zl. 2003/06/0119). Gemäß § 42 VwGG steht dem Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von Säumnisbeschwerden - lediglich die Befugnis zu, entweder den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder die Beschwerde abzuweisen; reformatorisch kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden; ein Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides ist wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen (ständige Rechtsprechung; siehe zuletzt den hg. Beschluss vom 27. Mai 2003, Zl. 2000/07/0224). Wenn eine "ersatzlose Behebung" begehrt wird, wird eine Sachentscheidung und damit eine Abänderung beantragt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 24. März 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte