Normen
AVG §7;
LStG Slbg 1972 §12 Abs1;
LStG Slbg 1972 §12;
LStG Slbg 1972 §13 Abs1;
LStG Slbg 1972 §13;
LStG Slbg 1972 §15 Abs1 lita;
LStG Slbg 1972 §15 Abs1 litc;
LStG Slbg 1972 §15;
LStG Slbg 1972 §15a;
LStG Slbg 1972 §29 Abs2;
LStG Slbg 1972 §6;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §7;
LStG Slbg 1972 §12 Abs1;
LStG Slbg 1972 §12;
LStG Slbg 1972 §13 Abs1;
LStG Slbg 1972 §13;
LStG Slbg 1972 §15 Abs1 lita;
LStG Slbg 1972 §15 Abs1 litc;
LStG Slbg 1972 §15;
LStG Slbg 1972 §15a;
LStG Slbg 1972 §29 Abs2;
LStG Slbg 1972 §6;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Spruchpunkte III. und V.3. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen;
im Übrigen zu Recht erkannt:
Die Spruchpunkte I. und V.2. und 4. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Den hier gegenständlichen Enteignungsbescheid hat W.R., der Eigentümer des betroffenen Superädifikats, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft; der Verwaltungsgerichtshof hat darüber mit Erkenntnis vom 15. April 2011, Zl. 2009/06/0227 (Vorerkenntnis), entschieden. Hier erhebt die betroffene Grundeigentümerin, die zuvor den Verfassungsgerichtshof angerufen hatte, Beschwerde.
Die belangte Behörde enteignete mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin gemäß Spruchpunkt I. im Hinblick auf das neu gebildete Grundstück Nr. 366/9, KG. I., im Ausmaß von 420 m2 entsprechend dem diesem Bescheid angeschlossenen Einlöseplan für das Gemeindestraßenprojekt des Neu- und Umbaues der "Schillerstraße neu" im Abschnitt Jakob-Haringer-Straße bis einschließlich Raiffeisenstraße und Austraße samt Kreuzungsbereich Raiffeisenstraße/Austraße (Kreisverkehr) zu Gunsten der Mitbeteiligten als Antragstellerin.
In Spruchpunkt II. dieses Bescheides erfolgte die Enteignung des W.R. im Hinblick auf das auf dem Grundstück befindliche Superädifikat samt aller Bestandteile (Verkaufskiosk samt Zubehör) zu Gunsten der Mitbeteiligten.
Der Beschwerdeführerin wurden in Spruchpunkt III. für die Einlösung des Grundstückes, weiters als Bestandgeberin für den Untergang des Bestandsvertrages mit W.R. vom 13. September/27. September 1993 betreffend den Betrieb des Verkaufskioskes auf dem Grundstück und als Bestandgeberin des untergegangenen Bestandsvertrages für den Verdienstentgang und sonstige Kosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht Entschädigungen zugesprochen (insgesamt eine Entschädigung von EUR 188.416,24).
In Spruchpunkt IV. wurde W.R. als Entschädigung für die Einlösung des Superädifikates auf dem Grundstück ein Ablösebetrag von EUR 4.752,-- zugesprochen.
In Spruchpunkt V. war, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, Folgendes angeordnet:
"V.
1. … .
2. Mit Rechtskraft des Bescheides und Zahlung der jeweils festgesetzten Entschädigungsbeträge findet hinsichtlich der in den Spruchabschnitten I. angeführten Fläche und des in Spruchabschnitt II. angeführte Superädifikats der Eigentumserwerb durch die Stadtgemeinde Salzburg statt und erlöschen diesbezüglich alle Rechte Dritter.
3. Die Entschädigungsbeträge können gemäß § 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes an den Grundeigentümer und den Eigentümer des Superädifikats ausbezahlt werden.
4. Die Anmerkung der Enteignung gemäß Spruchabschnitt I. im Grundbuch wird durch die Straßenrechtsbehörde veranlasst. Die Veranlassung der grundbücherlichen Umschreibung des eingelösten Grundstückes sowie die Veranlassung der späteren Löschung von Anmerkungen obliegt der Stadtgemeinde Salzburg.
5. … ."
Gemäß Spruchpunkt VI. wurde der Abspruch über die Vertretungskosten gemäß § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz gesonderten Bescheiden vorbehalten.
Zum maßgeblichen Sachverhalt kann daher auf das angeführte hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, mit dem die Beschwerde vor allem im Hinblick auf die diesbezüglich zentrale Enteignung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde, verwiesen werden (insbesondere betreffend den Beschluss des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. Juli 2007, mit dem gemäß § 29 Abs. 2 Sbg. LandesstraßenG 1972 - LStG 1972 - der Ausbau und die Übernahme hinsichtlich aller Straßenteile im Zuge des Projektes "Verlegung der Schillerstraße" beschlossen wurde; weiters den Bebauungsplan der Grundstufe Itzling-Mitte 7/G2/N1, in dem der südliche, den Beschwerdeführer betreffende Teil des verfahrensgegenständlichen Kreisverkehres ausgewiesen ist; die straßenbaurechtliche Bewilligung vom 28. September 2007 betreffend das verfahrensgegenständliche Straßenprojekt; weiters sämtliche Gutachten: die verkehrstechnische Prüfung durch das Planungsbüro T. vom Juli 2003, das straßenbautechnische Gutachten des Dipl. Ing. M.E. im straßenbaurechtlichen Verfahren, das im Enteignungsverfahren eingeholte straßenverkehrstechnische Gutachten des Dipl. Ing. C. K. vom 22. Februar 2008 und dessen Ergänzung vom 12. Dezember 2008, weiters das von der Mitbeteiligten vorgelegte verkehrstechnische Gutachten der TU Graz vom August 2008 und das von W.R. vorgelegte verkehrstechnische Gutachten von Univ.- Prof. Dipl. Ing. H. K. (TU Wien), auf das sich in der Folge auch die Beschwerdeführerin berufen hat). Im Lichte des Beschwerdevorbringens ist zu ergänzen, dass das aus Grundstück Nr. 366/2, KG. I., abgetrennte Grundstück Nr. 366/9, KG. I., in einer Größe von insgesamt 420 m2 zu mehr als der Hälfte von dem vorliegenden Gemeindestraßenprojekt unmittelbar in Anspruch genommen wird. Der kleinere Teil dieses Grundstückes entlang der westlichen Grundgrenze liegt unmittelbar neben dem geplanten Kreisverkehr.
Zur Begründung des angefochtenen Bescheides kann gleichfalls grundsätzlich auf das angeführte Erkenntnis vom 15. April 2010 verwiesen werden.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, soweit in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. März 2009 eine Variantenuntersuchung gefordert werde, wie der Verkehr generell stadtein- und stadtauswärts zu führen wäre, auf ihre zum Vorbringen des W.R. getätigten Ausführungen in III.b) 9. Darin wird ausgeführt, dass die Enteignungsbehörde an Verordnungen gemäß § 29 Abs. 2 Sbg. LandesstraßenG (LStG) gebunden sei. Ihr Recht und ihre Pflicht zur Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen seien insoweit beschränkt, als diese Bindung reiche (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1992, Zl. 89/05/0152). Nach diesem Erkenntnis enthalte bereits die generelle Norm über ein Straßenbauvorhaben die einschlussweise Feststellung, dass die Anlegung oder Verlegung der Straße dem öffentlichen Interesse diene, welche Feststellung dann (im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ebenso wie) im Enteignungsverfahren in einer Weise Bindungswirkung entfalte, die es den von der Trassenführung betroffenen Liegenschaftseigentümern verwehre, die Notwendigkeit des zur Enteignung führenden Straßenbauvorhabens zu bestreiten. Es sei sohin der behördlichen Prüfung entzogen, ob ein zulässiger Enteignungszweck gegeben sei, die Verwirklichung eines solchen Projektes im öffentlichen Interesse liege und ob die in der Verordnung festgelegten Spezifikationen der Straße den Kriterien für die Herstellung von solchen Straßen aufgestellten Grundsätzen entsprächen.
Diese Bindungswirkung sei insbesondere auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, wenn darin die gesamte Verlegung der Schillerstraße thematisiert und das öffentliche Interesse daran in Frage gestellt werde. Die dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. März 2003 sowie dem Beschluss des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. Juli 2007 zu Grunde liegenden öffentlichen Interessen seien in den Einreichunterlagen und in den Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen erschöpfend dargelegt worden. In einem umfangreichen Prozess seien städteplanerische Ziele zur Aufwertung des Stadtteils Itzling entwickelt worden. Die Verlegung der Schillerstraße sei dabei ein wesentlicher Bestandteil, der unter anderem die Bündelung der Verkehrsfunktionen und Emissionen mit der Schienentrasse und damit eine Entlastung der dortigen Wohnbevölkerung ermögliche, die Voraussetzung für das Gelingen des Projektes Science: City: Salzburg darstelle (etwa durch einen in Hinkunft ungeteilten Universitätscampus), eine attraktive und leistungsfähige Stadteinfahrt schaffe (die als Landesstraße L118, die bislang über die Itzlinger Hauptstraße an einem großen Siedlungsgebiet vorbeigeführt worden sei, nach Fertigstellung vom Land Salzburg übernommen werden werde) und der den Verkehrsanforderungen auch nach Schaffung des Autobahnanschlusses gerecht werde. So gesehen sei die Variante des Belassens der "Schillerstraße alt" als Variante im politischen Entwicklungsprozess geprüft und aus öffentlichen Rücksichten zu Gunsten der Erreichung der angestrebten Ziele verworfen worden.
Das übrige im angefochtenen Bescheid behandelte Vorbringen der Beschwerdeführerin betraf die Entschädigung der Beschwerdeführerin.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst dagegen bei ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2010, B 1241/09-7, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Angelegenheit unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die Beschwerde richtet sich inhaltlich gegen die Spruchpunkte I., III. und V.2. (bezogen auf Spruchpunkt I.) bis 4.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei, die rechtsanwaltlich vertreten war -
eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und eine Ergänzung der Gegenschrift samt ergänzenden Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf die anzuwendenden landesgesetzlichen Bestimmungen des LStG kann gleichfalls auf das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010 verwiesen werden.
Zu den Spruchpunkten III. und V.3.:
Soweit sich die Beschwerde gegen die in Spruchpunkt III. festgesetzte Entschädigung (und damit im Zusammenhang stehend Spruchpunkt V.3.) wendet, war die Beschwerde zurückzuweisen, da der Verwaltungsgerichtshof für die Kontrolle der erstinstanzlichen Entschädigungsentscheidung nicht zuständig ist. In § 15 Abs. 1 lit. c LStG 1972 ist ausdrücklich vorgesehen, dass jeder der beiden Streitteile, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren kann, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft (sogenannte sukzessive Zuständigkeit).
Zu den Spruchpunkten I. und V.2. und 4.:
Zunächst ist im Sinne des angeführten Vorerkenntnisses
Folgendes auszuführen:
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes gemäß Art. 5 StGG (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, VfSlg. Nr. 15.044) ist eine Enteignung nur dann verfassungsrechtlich erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Es muss demnach ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, es muss weiter das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. weiters die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 1983, VfSlg. Nr. 9763/1983, und vom 23. November 1984, VfSlg. Nr. 10.236/1984).
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Enteignungsbestimmungen des LStG 1972 sind - wie bereits eingangs erwähnt - im Zweifel, soweit dies der mögliche Wortsinn der Bestimmungen zulässt, im Sinne dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze auszulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1978, VwSlg. Nr. 9604). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in dem Fall, dass die Festlegung der Trassenführung einer Straße und die Bestimmung der Breite der geplanten Verkehrsfläche in einer Verordnung (im dortigen Fall im Bebauungsplan) festgelegt wurden, ausgesprochen, dass die Enteignungsbehörde weder die Notwendigkeit der vorgesehenen Verkehrsfläche noch ihre vorgesehene Ausgestaltung prüfen kann (abgesehen davon könnte vom Beschwerdeführer die Gesetzmäßigkeit der Verordnung zumindest in Zweifel gezogen werden), sie kann vielmehr nur die Notwendigkeit der in Anspruch genommenen Grundfläche für das konkrete Straßenprojekt nachprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1971, VwSlg. Nr. 8068A/1971).
Eine solche Verordnung liegt im vorliegenden Fall mit dem Beschluss des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. Juli 2007 vor (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Salzburg vom 16. August 2007, Folge 15/2007, S. 7). Danach wurde gemäß § 29 Abs. 2 LStG 1972 für das Projekt "Verlegung Schillerstraße" der Ausbau einer neuen Straße im Abschnitt C-D (Jakob-Haringer-Straße bis Austraße) entsprechend der in der Beilage 1 ersichtlichen Darstellung vom 27. Juni 2007 beschlossen. Gemäß dieser Bestimmung wurden weiters für dieses Projekt die Übernahme einer Privatstraße im Abschnitt B-C (Andreas-Hofer-Straße bis Jakob-Haringer-Straße) und die Übernahme bestehender Straßen in den Abschnitten August-Gruber-Straße (A-B), Austraße (D-E) und Raiffeisenstraße (D-F) als Gemeindestraßen entsprechend der in der Beilage 1 ersichtlichen Darstellung beschlossen. Diese neuen Straßenabschnitte, entsprechend der in Beilage 1 ersichtlichen Darstellung, wurden als Gemeindestraßen I. Klasse bestimmt. Die verwiesene Beilage 1 enthält auch den Kreisverkehr im Bereich der Kreuzung Austraße, Raiffeisenstraße und Schillerstraße mit einem Außendurchmesser von 33 m. Gegen diese Verordnung erhebt die Beschwerdeführerin keine Bedenken und solche sind gleichfalls für den Verwaltungsgerichtshof - wie sich dies auch aus den folgenden Ausführungen ergibt - im Lichte des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.
Die Notwendigkeit der Enteignung liegt nur dann vor, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann (dies wäre etwa dann nicht der Fall, wenn sich aus anderen Gesetzen Hindernisse der Verwirklichung des Straßenprojektes entgegen stellten; siehe das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1978). Aus diesem Erfordernis ergibt sich auch, dass, sofern das beabsichtigte Straßenprojekt gemäß dem LStG 1972 straßenbaurechtlich bewilligungspflichtig ist, diese straßenbaurechtliche Bewilligung rechtskräftig vor dem Ausspruch über die Enteignung von dafür benötigten Grundflächen aus Anlass dieses Straßenprojektes vorliegen muss. Weiters muss der Enteignungsbescheid mit den darin vorgesehenen in Anspruch zu nehmenden Grundflächen in dem rechtskräftigen straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid Deckung finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1987, Zl. 85/06/0199). Dies wird im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat es in dem Vorerkenntnis, wie wiedergegeben, für zulässig erachtet, dass vom Enteigneten trotz Vorliegens einer Verordnung, die die Straßenführung festlegt, auch eingewendet werden kann, dass das durch die Enteignung angestrebte Ziel auch auf andere, weniger belastende Weise erreicht werden kann.
Die Beschwerdeführerin macht wie der Beschwerdeführer zu Zl. 2009/06/0227 geltend, dass Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. H.K. in seinem Gutachten vom März 2008 zu dem Ergebnis komme, dass der für das vorliegende Enteignungsverfahren notwendige konkrete Bedarf für das geplante Straßenbewilligungsprojekt nicht bestehe und dieses auch nicht geeignet sei, den konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken. Im Lichte dieses Gutachtens ergäben sich Bedenken gegen die Annahmen der der Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten.
Zu dieser Problematik hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem angeführten Erkenntnis vom 15. April 2010 entsprechend Stellung genommen. Er hat insbesondere klargestellt, dass dieser Privatgutachter von einem unzutreffenden Bedarfsbegriff im Zusammenhang mit einer zulässigen Enteignung ausgeht und zu Unrecht annimmt, dass die Schaffung einer leistungsfähigen neuen Straße keine ausreichende Zielsetzung im öffentlichen Interesse darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in diesem Erkenntnis ausdrücklich fest, dass die Zielsetzung, einen möglichst leistungsfähigen Autoverkehr auf der verlegten Schillerstraße samt dem Kreisverkehr zu gewährleisten, ein legitimes öffentliches Interesse darstelle, das mit dem Straßenprojekt verfolgt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch bereits mit dem Einwand beschäftigt, dass im Rahmen der Variantenprüfung nicht berücksichtigt worden sei, dass die alte Schillerstraße in eine Fahrtrichtung weiter hätte verwendet werden können. Der Befund des herangezogenen Gutachtens der Technischen Universität Graz sei daher unvollständig.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass dem verfolgten Stadtentwicklungskonzept für den Stadtteil Itzling vor allem auch zu Grunde gelegen sei, dass die alte Schillerstraße, in deren Verlauf insbesondere Wohnungen liegen, verkehrsberuhigt werden sollte. Der Erhalt der alten Schillerstraße für eine Fahrtrichtung wäre dieser öffentlichen Zielsetzung zuwidergelaufen.
Das Ermittlungsverfahren sei weiters nach Ansicht der Beschwerdeführerin durch eindeutige Unvereinbarkeiten und Befangenheiten geprägt, weil das Land Salzburg als Kostenbeteiligter am Projekt auch ein immanentes eigenes Interesse an der Enteignung gehabt habe.
Dazu ist festzustellen, dass zwischen der Mitbeteiligten, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einen Enteignungsantrag gestellt hat, und der belangten Behörde als zur Entscheidung berufenem oberstem Landesorgan grundsätzlich zu unterscheiden ist. Eine Befangenheit der belangten Behörde im Sinne des § 7 AVG bei Entscheidung über die Enteignung kann daraus, dass dem Land eine Entschädigungsleistung durch die Landesregierung in 1. Instanz vorgeschrieben wird, nicht abgeleitet werden. Im Übrigen kann die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung - wie bereits dargelegt - von den betroffenen Parteien bei Gericht angefochten werden, womit diese erstinstanzliche Entschädigungsentscheidung außer Kraft tritt. Die Entschädigungsentscheidung liegt also letztlich nicht in der Hand der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, es liege kein rechtswirksames, insbesondere mängelfreies Straßenbewilligungsprojekt vor. Wie im angeführten Vorerkenntnis dargelegt, erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 28. September 2007 die straßenrechtliche Baubewilligung zum Neubau und Umbau der Schillerstraße "neu" im verfahrensgegenständlichen Bereich unter Vorschreibungen. Diese straßenbaurechtliche Bewilligung gemäß § 6 LStG ist rechtskräftig. Sie erfasst bei der Kreuzung der Austraße und der Schillerstraße "neu" einen Kreisverkehr mit einem äußeren Durchmesser von 33 m und einer Ringbreite von 9 m. Der in diesem Verfahren herangezogene straßenbautechnische Sachverständige Dipl. Ing. M.E. stellte fest, dass folgende wesentliche Vorteile eines Kreisverkehres gegenüber einem konventionellen mit Lichtsignal geregelten Knoten ausschlaggebend seien:
- Reduktion der Geschwindigkeit
- höhere Verkehrssicherheit
- höhere Leistungsfähigkeit
- geringere Anzahl von Konfliktpunkten
- Wendemöglichkeit und flexiblere Routenwahl sowie
- geringere Erhaltungs- und Betriebskosten.
Soweit die Beschwerdeführerin auch rügt, eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Bewilligung betreffend die Salzburger Lokalbahn im Hinblick auf den unbeschrankten Schienenübergang in der Austraße liege nicht vor, genügt es darauf hinzuweisen, dass der genannte Schienenübergang zwar einen gewissen Einfluss für die Wahl der Straßentrasse hatte (nämlich betreffend die Herstellung eines "Bypasses" zum Kreisverkehr), Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Straßenprojektes war er aber nicht.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der im vorliegenden Fall relevante Kreisverkehr nicht im Bebauungsplan der Grundstufe (Beschluss des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom 22. März 2006) aufscheine, kann dies im Lichte des im Akt einliegenden Bebauungsplanes der Grundstufe Itzling-Mitte 7/G2/N1 (Beschluss des Gemeinderates vom 22. März 2006, in Kraft getreten am 15. April 2006) nicht nachvollzogen werden (siehe die Erwähnung eingangs zum Sachverhalt). Abgesehen davon ist aber - wie bereits dargelegt - im vorliegenden Fall die verordnungsmäßige Grundlage für das verfahrensgegenständliche Straßenbauvorhaben die angeführte Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. Juli 2007, die gemäß § 29 Abs. 2 LStG 1972 erlassen wurde.
Soweit sich auch die Beschwerdeführerin gegen die letztlich getroffene Wahl für einen Kreisverkehr mit einem Durchmesser von 33 m samt einem "Bypass" wendet, ist darauf hinzuweisen - wie in dem angeführten Erkenntnis dargelegt -, dass der Amtssachverständige C.K. bei seiner ergänzenden Begutachtung der Varianten, nämlich Kreisverkehr im Ausmaß von 28 m oder 33 m und Kreuzung mit Lichtsignalregelung, im Lichte der dem Straßenprojekt zu Grunde liegenden Zielsetzungen zu dem Ergebnis kam (ergänzende Stellungnahme vom 12. Dezember 2008), dass mit dem größeren Kreisverkehr die geforderten Leistungsfähigkeitsvoraussetzungen mit Ausnahme des abendlichen stadtauswärts gerichteten Verkehres, der bei allen Varianten überlastet sei, erfülle. Der dabei auch vorgesehene "Bypass" vergrößere den verfügbaren Stauraum vor der Einfahrt in den Kreisverkehr, sodass die Eisenbahnkreuzungs-Sicherung nur selten aktiviert werden müsse. Bei dem größeren Kreisverkehr ergäben sich auch die geringsten Verlustzeiten des O-Busses und bei diesem Kreisverkehr bestehe die Möglichkeit von Wendemanövern für Pkw und Lkw und komme es zu keiner Weiternutzung der künftig verkehrsberuhigten Itzlinger Hauptstraße. Dies sei gleichfalls im öffentlichen Interesse gelegen.
Dass die Führung des Gehwegs im Bereich des vorgesehenen Kreisverkehres entlang des "Bypasses" nur deshalb erfolgt sein solle - wie die Beschwerdeführerin meint -, um die verfahrensgegenständliche Enteignung vornehmen zu können, kann den Akten nicht entnommen werden und ist nicht nachvollziehbar. Im Gutachten des Planungsbüros T. vom Juli 2003 wurde dieser Gehweg entlang des "Bypasses" empfohlen, um die Zahl der querenden Fußgänger im Kreisverkehr zu reduzieren, diese Verbindung würde auch den direkten Zugang von der Austraße zum Bereich der O-Bushaltestelle in Fahrtrichtung Norden garantieren.
Die Beschwerdeführerin meint weiters, auch wenn ein Kreisverkehr mit "Bypass" notwendig gewesen wäre, so hätte die Verkehrslösung auch so erfolgen können, dass keine Grundstücksflächen oder wesentlich geringere Flächen der Parzelle Nr. 366/9, KG I., davon erfasst seien.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung schon im Verfahren in keiner Weise näher begründet hat. Die belangte Behörde führte dazu insbesondere aus, dass die vorgesehene Situierung des Kreisverkehres die verkehrstechnisch bessere Lösung sei, da dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Linienführung auf Grund der Fahrstreifenversetzung im Kfz- sowie im öffentlichen Verkehr vermieden werde, was auch Sicherheit und Effizienz der Verkehrsführung bedeuten würde. Dass dies unzutreffend sein sollte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
Wenn sich die Beschwerdeführerin weiters auf eine Erklärung von Vertretern der Stadtgemeinde Salzburg beruft, nach der das straßenbaurechtlich bewilligte Straßenprojekt nicht notwendig sei, ist darauf hinzuweisen, dass für das gegenständliche Vorhaben nur die angeführte Verordnung gemäß § 29 Abs. 2 LStG und die straßenbaurechtlich rechtskräftige Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Straßenprojektes maßgeblich sind. Darin kommen die von der Mitbeteiligten mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen bzw. Ziele zum Ausdruck.
Die Beschwerdeführerin führt auch aus, dass im gegenständlichen Bebauungsplan eine "Verkehrsfläche Eisenbahn" dargestellt sei, was nach der Darstellungsverordnung betreffend Bebauungspläne (LGBl. Nr. 83/1998) nicht möglich sei. Nach dem ihr zur Verfügung gestellten Bebauungsplan der Aufbaustufe "Büro- und Geschäftshaus Schillerstraße 1/A1" (Beschluss des Stadtsenates vom 3. Juli 2006, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 13/266 vom 14. Juli 2006) sei jene Fläche, auf der der auf dem Grundstück befindliche Container stehe, als "Verkehrsfläche Eisenbahn" dargestellt. Wie bereits ausgeführt, könne nach dieser Verordnung eine solche Eintragung nicht erfolgen und sei diese gesetzwidrig. Der vorliegende Bebauungsplan sei daher hinsichtlich der strittigen Grundfläche rechtswidrig, sodass aus diesem Grunde nicht von einem rechtswirksamen straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid, der auf dem genannten Bebauungsplan aufbaue, ausgegangen werden könne. Dieser könne daher auch keine Bindungswirkung entfalten.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die Darstellung einer Verkehrsfläche im Bebauungsplan ist straßenbaurechtlich nicht von maßgeblicher Bedeutung. Straßenbaurechtlich sind für eine Gemeindestraße - wie im vorliegenden Fall geschehen - eine Verordnung gemäß § 29 Abs. 2 LStG und das Vorliegen einer rechtskräftigen straßenbaurechtlichen Bewilligung für das Straßenbauvorhaben von Bedeutung. Dies ist im vorliegenden Fall - wie ausgeführt - gegeben. Bei der Ausweisung "Verkehrsfläche Eisenbahn" handelt es sich, wie dies auch dem angeführten Bebauungsplan der Grundstufe zu entnehmen ist (siehe die Legende), um eine bloß deklarative Eintragung, der keine normative Bedeutung zukommt.
Weiters meint die Beschwerdeführerin, dass das im straßenrechtlichen Verfahren erstattete Gutachten des verkehrs- und straßenbautechnischen Amtssachverständigen D.I. M.E. mangelhaft sei, insbesondere deshalb, weil es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Projekt um ein solches gehandelt habe, bei dem dieser Sachverständige bei dessen Entwicklung selbst beteiligt gewesen sei. Diese Mangelhaftigkeit habe sich auch in dem straßenverkehrstechnischen Befund und Gutachten des Dipl. Ing. C.K. vom 22. Februar 2008 im Enteignungsverfahren fortgesetzt. Auch dieser Sachverständige habe den zu beurteilenden Sachverhalt nicht kritisch analysiert. Das Gutachten erschöpfe sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der Wiedergabe von technisch nicht nachvollziehbaren und unsubstanziierten Darlegungen. Angeblich sei von einem eisenbahnrechtlichen Sachverständigen ein Kreisverkehr samt "Bypass" gefordert worden, dies sei dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsakt aber nicht zu entnehmen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre für das gegenständliche Straßenbauprojekt im unmittelbaren Bereich der Eisenbahn und einer Eisenbahnkreuzung zwingend auch eine eisenbahnrechtliche Genehmigung notwendig gewesen. Dieser Sachverständige gehe daher evidentermaßen von unrichtigen, insbesondere auch von ungeprüften Voraussetzungen aus.
Dem genügt es entgegenzuhalten, dass der im Enteignungsverfahren beigezogene straßenverkehrstechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. C.K. zu einer Ergänzung seines Gutachtens im Hinblick auf die drei möglichen Ausführungen des Straßenbauvorhabens (nämlich Kreisverkehr mit Durchmesser 33 m und "Bypass", ein solcher mit 28 m bzw. Kreuzung mit Lichtsignalregelung) aufgefordert worden war. Dieser Sachverständige ist dabei - wie bereits dargelegt - zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass die angestrebten öffentlichen Ziele mit der Lösung Kreisverkehr mit Durchmesser 33 m und Bypass am besten verfolgt werden könnten. Gegen das erwähnte ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. C.K. vom 22. Dezember 2008 wird in der Beschwerde nichts vorgetragen. Der in der Nähe des Straßenbauvorhabens befindliche Eisenbahnübergang (und das Erfordernis einer allfälligen eisenbahnrechtlichen Genehmigung für diesen) ist - wie schon erwähnt - nicht Gegenstand des vorliegenden Straßenprojektes.
Weiters meint die Beschwerdeführerin, dass vom Amtssachverständigen nicht näher dargelegt worden sei, warum eine Verlegung des Kreisverkehres mehr Fremdgrund in Anspruch nehmen würde.
Dazu ist festzustellen, dass die belangte Behörde - wie bereits erwähnt - dazu insbesondere dargelegt hat, dass die vorgesehene Situierung des Kreisverkehres die verkehrstechnisch bessere Lösung sei, da es andernfalls zu einer wesentlichen Verschlechterung der Linienführung auf Grund der Fahrstreifenversetzung im Kfz- sowie im öffentlichen Verkehr kommen würde, weshalb die eingewendete, andere Situierung des Kreisverkehres u.a. wegen der Sicherheit und Effizienz der Verkehrsführung nicht vorgenommen worden sei. Das Argument der geringeren Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter war in diesem Zusammenhang nur ein weiteres Argument. Wenn diesbezüglich die Begründung nicht ausführlich genug war, stellte dies jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Weiters beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass auch nach dem Bericht in dem Gutachten des Planungsbüros T. (aus dem Jahre 2003) ein Großteil der übrigen Fläche des verfahrensgegenständlichen Grundstückes für das Straßenbauprojekt nicht benötigt werde, da sich dieses außerhalb der dazu benötigten Fläche befinde. Entgegen dem § 13 Abs. 1 LStG 1972 sei auch ein etwa verbleibender Grundstücksrest für die Beschwerdeführerin zweckmäßig nutzbar, weshalb jedenfalls vorsichtshalber in eventu darauf hingewiesen werde, dass die Einlösung des ganzen Grundstückes 366/9, KG. I., jedenfalls nicht geboten sei.
Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Gemäß § 12 Abs. 1 LStG 1972 i.V.m. Art. 5 StGG darf das Eigentum für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten nur in dem erforderlichen Ausmaß, also in dem für das Straßenprojekt unbedingt erforderlichen Ausmaß, in Anspruch genommen werden. Im Hinblick auf einen allenfalls von dem Vorhaben nicht betroffenen Grundstücksrest sieht § 13 Abs. 1 LStG 1972 ausdrücklich vor, dass bei der Entschädigung auf die Verminderung des Wertes eines verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht genommen werden kann bzw. ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen, wenn dieser Grundstücksrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar ist. Wie eingangs ausgeführt, wird nur etwas mehr als die Hälfte des Grundstückes Nr. 366/9 unmittelbar für das Straßenvorhaben, wie es in der Verordnung gemäß § 29 Abs. 2 LStG 1972 bzw. im angeführten Bebauungsplan der Grundstufe Itzling/Mitte 7/G2/N1 und auch in der straßenbaurechtlichen Bewilligung vom 28. September 2007 vorgesehen ist, benötigt.
Der Sachverständige Dipl. Ing. C.K. hat in seinem ergänzenden Gutachten vom 12. Dezember 2008 zwar abschließend ausgesprochen, dass eine Grundeinlösung der Teilfläche F 1 aus GP 366/2, KG. I. (das ist das neu geschaffene Grundstück Nr. 366/9, KG. I.) für den im erheblichen öffentlichen Interesse gelegenen Kreisverkehr mit 33 m samt "Bypass" als erforderlich angesehen wird. Die Erforderlichkeit zur Enteignung des gesamten Grundstückes Nr. 366/9 für das vorliegende Projekt ist damit nicht entsprechend begründet und nachvollziehbar. Es mag aus Verkehrsrücksichten erforderlich sein, dass auch ein bestimmter straßennaher Bereich eines Straßenprojektes enteignet werden muss. Eine entsprechende Begründung dafür ist dem Akt nicht zu entnehmen. Sofern dies von der belangten Behörde in einer ergänzenden Stellungnahme nunmehr vertreten wird, kann dies die mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ersetzen. Auch aus den vorliegenden Gutachten (insbesondere aus dem in der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde bezogenen Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. M.E. vom September 2007 und der verkehrstechnischen Prüfung durch das Planungsbüro T. vom Juli 2003) kann dazu nichts abgeleitet werden. Daher entsprach der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht nicht dem Gebot einer ausreichenden Begründung eines Bescheides gemäß § 60 AVG. Aus dem Gesetz ergibt sich für Gemeindestraßen gleichfalls kein solches Erfordernis, einen straßennahen Bereich in einem bestimmten Ausmaß freizuhalten. Der Umstand, dass in Zukunft die Gemeindestraße als Landesstraße übernommen werden soll, konnte für die vorliegende Enteignung, für die die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich war, keine Rolle spielen.
Sofern die Straßenbehörde aber in der Gegenschrift meint, der Grundstücksrest sei für die Beschwerdeführerin nicht mehr zweckmäßig nutzbar, konnte sie eine solche Fläche nur dann in die Enteignung einbeziehen, wenn der Eigentümer (im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin) einen entsprechenden Einlösungsantrag gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz LStG 1972 gestellt hat. Dass ein solcher Einlösungsantrag durch die Beschwerdeführerin gestellt wurde, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Aus dem Umstand aber, dass die Beschwerdeführerin in den Verhandlungen über einen Kauf der für das Projekt erforderlichen Grundflächen der Beschwerdeführerin durch die Mitbeteiligte von dem neu gebildeten Grundstück Nr. 366/9 mit seiner gesamten Fläche als Verhandlungsgegenstand ausgegangen ist und die Beschwerdeführerin nach den Behauptungen der Mitbeteiligten den Enteignungsgegenstand im Sinne des gesamten neu gebildeten Grundstückes bestimmt hat, kann nicht abgeleitet werden, es sei von der Beschwerdeführerin ein solcher Antrag auf Einlösung des Restgrundstückes gestellt worden.
Es kann der Beschwerdeführerin aber auch nicht entgegengehalten werden, sie habe im Enteignungsverfahren konkret das Ausmaß der vorgesehenen Enteignung nicht gerügt, weil sie sich in diesem Verfahren gegen die Enteignung insgesamt gewendet und sie für das Projekt nicht erforderlich erachtet hat.
Die Spruchpunkte I. und die damit im untrennbaren Zusammenhang stehenden Spruchpunkte V.2. und 4. des angefochtenen Bescheides waren daher - wie dargelegt - wegen mangelhafter Begründung (§ 60 AVG) in Bezug auf das Ausmaß der enteigneten Fläche wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 6. Oktober 2011
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