VwGH 2010/06/0131

VwGH2010/06/01319.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der F GmbH in N, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 14. April 2010, Zlen. UVS-318-011/E8-2009, UVS-414-024/E8- 2009, betreffend u.a. Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: R GmbH in R, vertreten durch Dr. Christian Konzett Rechtsanwalt GmbH in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4; weitere Partei: Vbg. Landesregierung) , zu Recht erkannt:

Normen

AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 2008/I/005;
AVG §42 Abs2 idF 2008/I/005;
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26;
BauRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2011:2010060131.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Zurückweisung der Berufung gegen die in Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vom 30. Oktober 2009 erteilte Bewilligung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren im Hinblick auf Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.

Begründung

Die Mitbeteiligte ersuchte mit Eingabe vom 24. April 2009 (bei der Bezirkshauptmannschaft B am selben Tag eingebracht) u. a. um die baurechtliche Genehmigung für das Projekt "Hochregallager 2 und Produktion 4" betreffend eine Erweiterung ihrer auf mehreren Grundstücken der Gemeinde N befindlichen Betriebsanlage.

Die Kundmachung der u.a. im baurechtlichen Verfahren vorgesehenen mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2009 erfolgte mit Anschlägen an den Amtstafeln der Gemeinde N und L. In diesen Kundmachungen war der Hinweis enthalten, dass Einwendungen gegen das Vorhaben spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft B oder während der Verhandlung selbst vorzubringen seien. Für den Fall, dass von einer Partei keine Einwendungen erhoben würden, habe dies gemäß § 42 AVG zur Folge, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliere.

Am Beginn der mündlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft B am 4. Juni 2009 stellte der Verhandlungsleiter fest (wie es im Verhandlungsprotokoll festgehalten ist), dass die Verhandlung durch "Anschlag in der Gemeinde (Amtstafel)", was die vom Vertreter der Gemeinden N und L übergebenen Nachweise belegten, sowie durch die Veröffentlichung auf der Homepage der Behörde ordnungsgemäß kundgemacht worden sei und die bekannten Beteiligten (zwei näher genannte GmbHs) vom Termin der mündlichen Verhandlung rechtzeitig persönlich verständig worden seien. Die Beschwerdeführerin war bei dieser mündlichen Verhandlung nicht anwesend.

Mit Eingabe vom 17. September 2009 ersuchte die Mitbeteiligte bei der erstinstanzlichen Behörde um die Erlassung eines Teilbescheides u.a. für die Erweiterung um die Produktionshalle 4.

Die Bezirkshauptmannschaft B erteilte in Spruchpunkt II. ihres Bescheides vom 30. Oktober 2009 der Mitbeteiligten die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung der Produktionshalle 4 nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Auflagen. Weiters erfolgte in Spruchpunkt III. die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung dieser zusätzlichen Produktionshalle 4 und den dadurch geänderten Betrieb der Mitbeteiligten sowie in Spruchpunkt IV. eine weitere gewerberechtliche Genehmigung für einen geplanten Versickerungsbrunnen (V3). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 2. November 2009 zugestellt.

In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrer Parteistellung im vorliegenden baurechtlichen Verfahren geltend, dass ihre Grundstücke im unmittelbaren Nahebereich zur Gesamtanlage der Mitbeteiligten gelegen seien. Die Grundstücke seien nur durch die L193 getrennt. Inhaltlich machte sie eine beträchtliche Erhöhung der Immissionen, nämlich Lärm und Geruch, auf Grund der beabsichtigten Erweiterung des Betriebes der Mitbeteiligten geltend.

Die belangte Behörde wies die Berufung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides (die baurechtliche Genehmigung) gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück (dies ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens). Weiters wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die gewerberechtlichen Genehmigungen (Spruchpunkte III. und IV.) abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde (betreffend Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides einerseits und die Spruchpunkte III. und IV. andererseits) wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung der Berufung betreffend die in Spruchpunkt II. erteilte Baubewilligung an die Mitbeteiligte im Wesentlichen damit, dass die erstinstanzliche Behörde über das Bauansuchen der Mitbeteiligten vom 24. April 2009 (u.a. betreffend die Errichtung der Produktionshalle 4) am 4. Juni 2009 eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin habe an dieser Verhandlung nicht teilgenommen. Sie habe auch vor der Verhandlung keine Einwendungen erhoben. Damit sei zu prüfen, ob für sie im Baubewilligungsverfahren Präklusion eingetreten sei. Nach der Aktenlage sei die Kundmachung der Verhandlung durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden N und L und durch Veröffentlichung auf der Homepage der Behörde und durch persönliche Verständigung der T. T. GmbH und der E. Produktionsgesellschaft mbH erfolgt. Durch die Kundmachung der Verhandlung mittels Anschlages an den Amtstafeln der Gemeinden N und L sei dem § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG entsprochen worden. Dazu komme die Veröffentlichung der Kundmachung auf der Homepage der Behörde (www.vorarlberg.at/bh ). Seit dem Jahre 2007 sei es in Vorarlberg allgemein üblich, dass Kundmachungen mündlicher Verhandlungen bei den Bezirkshauptmannschaften auf der Homepage der Behörde veröffentlicht würden. Auf die Homepage der Behörde werde in allen behördlichen Schreiben und immer wieder in Publikationen des Landes im Zusammenhang mit E-Government und Web-Formularen verwiesen. Angesichts der Größe des von der Beschwerdeführerin geführten Unternehmens könne davon ausgegangen werden, dass diese mit einem Internet-Anschluss ausgestattet sei. Darauf weise schon die veröffentlichte E-mail-Adresse der Beschwerdeführerin hin. Somit sei die Veröffentlichung der Kundmachung auf der Homepage der Behörde hinsichtlich der Beschwerdeführerin - wie der Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde N - geeignet, sie von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich zu verständigen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das vorliegende Bauvorhaben (Errichtung der Produktionshalle 4) auf den Grundparzellen Nr. 2338/6, 2338/8, 2338/10 und 2338/11, alle KG N., ausgeführt werden sollte. Diese Grundparzellen bildeten in ihrer Gesamtheit gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Vbg. BauG das Baugrundstück. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht unmittelbarer Nachbar des Bauvorhabens sei. Zwischen dem Baugrundstück und den Grundstücken der Beschwerdeführerin befänden sich der K-weg (Nr. 2338/4), vier in zwei Bautiefen angeordnete Betriebsgrundstücke (Nr. 2338/6, 2338/8, 2338/10 und 2338/11) und die Landesstraße L X. Die Entfernung zwischen dem Baugrundstück und dem nächstgelegenen Grundstück der Beschwerdeführerin (Nr. 2341/8) betrage ca. 172 m.

Durch die persönliche Verständigung aller unmittelbaren Nachbarn des Bauvorhabens in Verbindung mit der Kundmachung der Verhandlung auf der Homepage der Behörde sowie durch die Kundmachung der Verhandlung mittels Anschlages an den Amtstafeln der Gemeinden N und L gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG sei die Bauverhandlung gemäß § 42 Abs. 1 AVG entsprechend kundgemacht worden. Die Pflicht zur persönlichen Verständigung bekannter Beteiligter, auf die sich die Beschwerdeführerin stütze, sei im Anwendungsbereich des § 42 AVG nicht mehr gegeben (Hinweis auf P. Pallitsch, Präklusion, 201 f). Die Kundmachung habe die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben, einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen sowie die Bekanntgabe enthalten, an welchen Orten und zu welcher Zeit in die Projektunterlagen Einsicht genommen werden könne. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben habe, habe sie die Parteistellung im Bauverfahren verloren.

Soweit die Beschwerde die Abweisung der Berufung im Hinblick auf die Spruchpunkte III. und IV. mit den darin erteilten gewerberechtlichen Bewilligungen betraf, wurde dazu das Beschwerdeverfahren Zl. 2010/04/0058 geführt, das mit dem hg. Beschluss vom 15. September 2011, Zl. 2010/04/0058-8, mit einer Ablehnung der Beschwerde abgeschlossen wurde, wobei der Ausspruch über die Kosten der Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbehalten blieb.

Die belangte Behörde legte zu beiden Beschwerdeverfahren unter einem die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie die Mitbeteiligte - eine Gegenschrift für beide Verfahren samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, soweit sie die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides betrifft, erwogen:

Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen, § 41 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 und § 42 Abs. 1 und 2 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, sehen betreffend die Anberaumung der Verhandlung und die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen durch Parteien des Verfahrens Folgendes vor:

"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen."

"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben."

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie als bekannte Beteiligte des vorliegenden Verwaltungsverfahrens zur mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 41 Abs. 1 AVG persönlich geladen worden sei. Soweit sich die belangte Behörde auf die Kundmachung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG berufe, weise sie darauf hin, dass die Verhandlung nach dieser Bestimmung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen sei, wenn noch andere Personen (als die im ersten Satz genannten bekannten Beteiligten) als Beteiligte in Betracht kämen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde müsse der Neubau der Produktionshalle 4 im Zusammenhang mit der Gesamtanlage der Mitbeteiligten gesehen werden. Gehe man davon aus, dann befänden sich die Liegenschaften der Beschwerdeführerin nur durch eine Straße getrennt von den Bauliegenschaften der Mitbeteiligten. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Pflicht zur persönlichen Verständigung bekannter Beteiligter im Anwendungsbereich des § 42 AVG nicht mehr gegeben sei, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich und gemeinschaftsrechtlich bedenklich. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Stellungnahme zur Novellierung des AVG (1167 BlgNr. 20. GP , 182f) im Hinblick auf die so weitreichenden Präklusionsregelungen einen Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht vermutet. Der in den Materialien zur Novelle im Jahr 1999 geäußerte Wille, durch die Änderung des § 42 Abs. 2 AVG die Präklusionswirkung des § 42 Abs. 1 AVG auch auf jene Personen auszudehnen, die als bekannte Beteiligte von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären, sei durch den geltenden Gesetzestext jedoch nicht gedeckt. Im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der diesbezüglichen Judikatur des EuGH (die Beschwerdeführerin erwähnt das Urteil Peterbroeck Rs C-312/93 ) und der Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes sei klar, dass die §§ 41 und 42 AVG gemeinschaftsrechtskonform zu interpretieren seien, sohin eine persönliche Ladung an die Beschwerdeführerin hätte zugestellt werden müssen.

Dazu ist folgendes auszuführen:

Aus diesen im vorliegenden Bauverfahren anzuwendenden Bestimmungen, §  41 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 und Abs. 2 AVG, folgt, dass der Nachbar seine Stellung als Partei in diesem Verwaltungsverfahren verliert, wenn er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, vorausgesetzt, die Verhandlung wurde in einer Art und Weise kundgemacht, die sowohl den Vorschriften des § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG (Anschlag in der Gemeinde oder Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung) als auch einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Kundmachung oder einer sonstigen geeigneten Kundmachung entspricht.

Die Präklusionsregelung in § 42 Abs. 1 AVG stellt nicht auf die in § 41 Abs. 1 erster Satz AVG vorgesehene persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten des Verwaltungsverfahrens ab (im Unterschied zu § 42 Abs. leg. cit.). Diese Bestimmung normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG (und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form) kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die als "bekannte Beteiligte" von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (vgl. in diesem Sinne auch die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2004, Zl. 2004/04/0169, und vom 15. September 2009, Zl. 2008/06/0005). Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn ist danach somit nicht Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs. 1 AVG.

Es stellt sich im vorliegenden Beschwerdefall allerdings die weitere Frage, ob die vorgenommene Kundmachung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft B als geeignete Kundmachung im Sinne des § 42 Abs. 1 letzter Satz AVG zu qualifizieren ist, wobei hier davon auszugehen ist, dass das Vbg. BauG keine besondere Form der Kundmachung vorsieht. Nach § 42 Abs. 1 letzter Satz AVG ist eine Kundmachungsform dann geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Zur Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/06/0204, bereits ausgesprochen, dafür sei maßgeblich, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, d.h. einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass die Betroffenen über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen (vgl. P. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 2001, 39f, FN 166). Dieses voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch immer nur dann zu bejahen, wenn diese mögliche Form der Kundmachung (im dortigen Beschwerdefall bei Verwaltungsverfahren der Gemeinde, hier der Bezirkshauptmannschaft) entsprechend allgemein bekanntgemacht wurde. Wenn die belangte Behörde die Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft B auf ihrer Homepage als geeignete Kundmachungsform im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG beurteilt hat, weil diese Vorgangsweise seit dem Jahre 2007 in Vorarlberg allgemein üblich sei, wurde damit nicht nachgewiesen, dass die potentiellen Beteiligten von Bauverfahren der Bezirkshauptmannschaft B für genehmigungspflichtige Bauten entsprechend "vernetzt" sind und diese Kundmachungsform für derartige Verwaltungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft in den davon betroffenen Gemeinden auch entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin selbst einen Internetzugang hat, ist nicht von Bedeutung, weil es nach dem Wortlaut der Regelung gemäß § 42 Abs. 1 letzter Satz AVG um die objektive Eignung der zweiten Kundmachung geht (vgl. das angeführte Erkenntnis vom 28. Februar 2008).

Da die belangte Behörde zu Unrecht angenommen hat, dass mit der Kundmachung der mündlichen Verhandlung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft B eine zweite geeignete Kundmachung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG ihre Parteistellung im vorliegenden Bauverfahren verloren hat, erweist sich die verfahrensgegenständliche Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin als inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr einzugehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Schriftsatzaufwand war im Hinblick auf den in der angeführten Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag, der auch Umsatzsteuer mitumfasst, abzuweisen. Wien, am 9. November 2011

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