VwGH 2010/03/0032

VwGH2010/03/003217.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W L in W, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid des Landesvorstands der Kärntner Jägerschaft vom 15. September 2009, Zl LGS-WAPA/4420/6/2009, betreffend Entziehung der Jagdkarte (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Krnt 2000 §37 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §38 Abs1 litj;
JagdG Krnt 2000 §39 Abs1;
JagdRallg;
WaffG 1996 §25 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §37 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §38 Abs1 litj;
JagdG Krnt 2000 §39 Abs1;
JagdRallg;
WaffG 1996 §25 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Die Kärntner Jägerschaft hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde - sofern im Beschwerdeverfahren noch relevant - dem Beschwerdeführer gemäß §§ 39 Abs 1 iVm 37 Abs 1 und 38 Abs 1 lit j des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Villach ausgestellte Jagdkarte entzogen.

Die belangte Behörde stützte diese Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Kärnten vom 15. Dezember 2008, Zl 2Wa-68/07, waffenrechtliche Urkunden, nämlich der Waffenpass, die Waffenbesitzkarte und der Europäische Feuerwaffenpass, entzogen worden seien. Es sei deshalb der Tatbestand nach § 38 Abs 1 lit j K-JG verwirklicht, weshalb - ohne weitere Prüfung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers - zwingend die Jagdkarte zu entziehen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Dezember 2009, B 1335/09-3, abgelehnt und die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 12. März 2010, B 1335/09-5, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem nach § 12 Abs 2 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Durch § 38 Abs 1 lit j K-JG wird als Tatbestand für die Verweigerung einer Jagdkarte (und damit in Verbindung mit §§ 39 Abs 1, 37 Abs 1 K-JG für die Entziehung der Jagdkarte) der Umstand festgelegt, dass dem Betreffenden eine waffenrechtliche Urkunde im Sinne von § 25 Abs 3 WaffG rechtskräftig entzogen wurde. Ist ein solcher Umstand eingetreten, wurde also einer Person rechtskräftig der Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte entzogen, ist der Ausschließungsgrund verwirklicht, ohne dass die Jagdbehörde etwa gesondert die jagdrechtliche Verlässlichkeit zu prüfen hätte (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 2011, Zl 2011/03/0067).

Mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2011, Zl 2009/03/0019, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid der Sicherheitsdirektion Kärnten vom 15. Dezember 2008 diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Gemäß § 42 Abs 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Diese ex tunc Wirkung des Erkenntnisses führt dazu, dass dem auf den genannten Bescheid aufbauenden, nunmehr angefochtenen Bescheid die Basis entzogen wurde (vgl das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl 2011/03/0073): Eine - allein - zur Grundlage der Entziehung der Kärntner Jagdkarte gemachte Entziehung waffenrechtlicher Urkunden des Beschwerdeführers liegt nicht (mehr) vor.

Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 17. November 2011

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