VwGH 2010/02/0279

VwGH2010/02/027928.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des E L in P, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. November 2010, Zl. VwSen-165381/9-Kof/Jo, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid vom 8. November 2010 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 23. April 2010 "17.30 Uhr bis 18.00 Uhr" einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW an einem näher genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (gemessener Alkoholgehalt der Atemluft: 0,99 mg/l) gelenkt. Er habe dadurch § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 528 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und begehrte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt u.a., die belangte Behörde habe die Einvernahme von näher genannten Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des Nachtrunkes unterlassen. Diese Vorgangsweise beruhe auf einem Rechtsirrtum der belangten Behörde, wonach aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Beweise des Beschwerdeführers dadurch abgeschnitten seien, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Messung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt den tatsächlichen Nachtrunk nicht bekannt gegeben habe. Der getätigte Nachtrunk (einschließlich der konsumierten Menge) sei schon wenige Tage nach dem 23. April 2010 bei behördlichen Ermittlungen zugegeben worden. Der Beschwerdeführer zweifle das Ergebnis der Atemluftkontrolle am 23. April 2010 mit 0,99 mg/l nicht an.

Die belangte Behörde ist aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen der ursprünglichen Trinkverantwortung des Beschwerdeführers, die in der Anzeige festgehalten und so auch von den als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten bestätigt wurde, gefolgt. Auch der Beschwerdeführer selbst gab zu, ursprünglich nichts von einem Nachrunk erwähnt zu haben. Die bezüglich des Trinkverhaltens des Beschwerdeführers vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher keinen Bedenken.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Einvernahme näher genannter Zeugen rügt, so legt er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar:

Der Beschwerdeführer beantragte zwar im Zuge der Berufung allgemein im Zusammenhang mit dem - erst nachträglich behaupteten -

Nachtrunk die Einvernahme der Zeugen J. S und M. P., ließ jedoch während des Berufungsverfahrens offen, zu welchem konkreten Beweisthema die Zeugen von der belangten Behörde einvernommen werden sollten. Es lag daher schon aus diesem Grund kein Verfahrensmangel vor.

Der Beschwerdeführer behauptet ferner, er sei aufgrund der Aussage der Zeugin E. B. erwiesen, dass er beim Antritt seines Dienstes keinerlei Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe.

Dass die Zeugin keinen Eindruck einer Alkoholisierung des Beschwerdeführers gehabt habe, ist aber unerheblich, weil die allfällige diesbezügliche Aussage der - medizinisch nicht gebildeten - Zeugin keine sicheren Schlussfolgerungen auf die (Nicht-)Alkoholisierung des Beschwerdeführers zugelassen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2007, Zl. 2006/02/0221, m. w.N.). Es liegt daher kein Verfahrensmangel vor.

Die belangte Behörde wies den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage, dass die vom Beschwerdeführer bei der Amtshandlung am 23. April 2010 angegebene Konsumation von Alkohol mit dem tatsächlichen Messergebnis nicht übereinstimmen könne, mit dem Argument ab, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis der Alkomatmessung nicht bestritten habe und dieses Ergebnis nur durch eine vom Beschwerdeführer zu veranlassende Blutabnahme einschließlich der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes hätte widerlegt werden können. Eine derartige Blutabnahme sei nicht durchgeführt worden.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Ergebnis der Atemluftuntersuchung nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2008, Zl. 2007/02/0275, m.w.N.). Da das Ergebnis der Atemluftuntersuchung nicht bestritten wurde und eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes unbestritten nicht erfolgt ist, war die belangte Behörde auch nicht zur Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage der Übereinstimmung des gemessenen Blutalkoholgehaltes mit den Angaben des Beschwerdeführers zu dem von ihm behaupteten Alkoholkonsum verpflichtet. Es liegt auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. Jänner 2011

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