VwGH 2010/02/0103

VwGH2010/02/010325.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des A U in K, vertreten durch Mag. Johannes Mutz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26. Februar 2010, Zl. KUVS-409/4/2009, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Normen

StVO 1960 §52 lita Z12;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z12;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 12 StVO schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in unter Punkt "2. Beschwerdepunkt:" Folgendes ausgeführt wird:

"Der angefochtene Bescheid wird sowohl wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.

Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerde wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluss vom 8. Juni 2010, Zl. 2010/18/0144, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2010

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