VwGH 2010/02/0001

VwGH2010/02/000126.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des A K in S, vertreten durch Mag. Hans Jörg Fuchs, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin Luther Straße 154, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 2007, Zl. FA18E-14-128/2006-2, betreffend Ausnahmebewilligung (StVO), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StVO 1960 §45 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StVO 1960 §45 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2007 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahmegenehmigung von einem näher bezeichneten Fahrverbot gemäß § 45 Abs. 1 StVO keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 10. Dezember 2009, Zl. B 549/07, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinem nach Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weil ihn die belangte Behörde aus unsachlichen Gründen benachteiligt habe bzw. der angefochtene Bescheid wegen gehäuftem Erkennen (gemeint wohl: Verkennen) der Rechtslage in einem besonderen Maß mit den heranzuziehenden Rechtsschriften (gemeint: Rechtsvorschriften) in Widerstand (gemeint: Widerspruch) stehe. Die zur Begründung der Entscheidung herangezogenen einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960 widersprächen dem Gleichheitssatz, weil sie eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Personen darstellten, die die ähnlichen Voraussetzungen wirtschaftlicher Natur hätten wie der Beschwerdeführer und in der örtlichen näheren Umgebung des Beschwerdeführers situiert seien.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich formuliert, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2007, Zl. 2006/02/0006, mwN).Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer ausschließlich die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0330, mwN).

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2010

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