VwGH 2009/22/0322

VwGH2009/22/032217.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 3. Oktober 2006, Zl. 139.450/7- III/4/06, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §81;
VwGG §42 Abs2 Z1;
NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §81;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, am 27. Oktober 2005 eingebrachten Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gemäß §§ 19 Abs. 2, 81 Abs. 1 und 82 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit 1999 im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen für den Zweck der Ausbildung gewesen, wobei die zuletzt erteilte von 9. November 2004 bis 31. Dezember 2005 gültig gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe bereits am 18. Juli 2003 "einen Antrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes bzw. auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung" gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2004 in letzter Instanz abgewiesen worden. Einer dagegen erhobenen Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden; das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.

Nach § 19 Abs. 2 NAG dürften keine "parallelen Anträge" eingebracht werden. Sohin sei der gegenständliche - am 27. Oktober 2005 gestellte - Antrag als unzulässig anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Im Zusammenhang mit Formvorschriften, die erst durch Inkrafttreten des NAG (1. Jänner 2006) geschaffen wurden und nach den Vorschriften des zuvor geltenden Fremdengesetzes 1997 (FrG) noch nicht existierten, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Erläuterungen zu § 81 NAG bereits festgehalten, dass diese Formvorschriften für noch während der Geltung des FrG gestellte Anträge kein Prozesshindernis begründen können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0790, und vom 14. Mai 2009, 2008/22/0152, jeweils mwN). Somit waren die in § 19 Abs. 2 NAG genannten, gegenüber der Rechtslage nach dem FrG neue Prozesshindernisse schaffenden Gründe nicht geeignet, im gegenständlichen Fall, in dem der Antrag am 27. Oktober 2005 - und somit noch während der Geltung des FrG - gestellt wurde, die von der belangten Behörde ausgesprochene Antragszurückweisung zu tragen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0064).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. Dezember 2009

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