VwGH 2009/22/0311

VwGH2009/22/031117.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden

1. des J, 2. der mj. A, 3. der mj. M, und 4. der A, sämtliche vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Juni 2009, Zlen. MA35-9/2713143- 02-V, MA35-9/2713148-02-V, MA35-9/2713149-02-V und MA35-9/2713144- 02-V, jeweils betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
NAG 2005 §12;
NAG 2005 §13;
AVG §13a;
NAG 2005 §12;
NAG 2005 §13;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den zitierten Beschwerden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer, einer Familie mit Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten, gemäß § 12 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück. Sie begründete diese Bescheide im Wesentlichen gleichlautend damit, dass die Beschwerdeführer am 29. Dezember 2008 Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen "ausgenommen Erwerbstätigkeit" gestellt hätten. Für das Quotenjahr 2008 seien gemäß § 3 Abs. 9 Z 4 der Niederlassungsverordnung 2008 insgesamt 50 Plätze zur Verfügung gestanden. Der Antrag der Beschwerdeführer sei im Register an den Quotenplätzen Nr. 119 bis 122 gereiht worden. Auf Grund der bereits 50 abgebuchten Plätze ergebe sich eine tatsächliche Quotenreihung an den Plätzen Nr. 169 bis 172. Somit stünden für das Quotenjahr 2008 keine Quotenplätze mehr zur Verfügung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden nach deren Verbindung wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges erwogen:

§ 12 NAG lautet auszugsweise:

"§ 12. (1) Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:

  1. 1. die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und
  2. 2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit die beantragte Niederlassungsbewilligung bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.

(2) Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung einer der Quotenpflicht unterliegenden Niederlassungsbewilligung sind nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern der Landeshauptmann ein automationsunterstütztes Register für die Reihung der Anträge eingerichtet hat, gilt für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.

(3) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung darf eine solche nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Abs. 2 zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verringert die im Register nach Abs. 2 vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung und in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde.

(4) Steht zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Abs. 2 mehr zur Verfügung, so ist - ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 4 - der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei die Zurückweisungsentscheidung Angaben über die Reihung und die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat; gegen diese Entscheidung ist keine Berufung zulässig.

…"

In den Beschwerden wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die belangte Behörde ihrer gesetzlich normierten Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nicht nachgekommen sei. Auf Grund der offenkundigen Aussichtslosigkeit, einen Quotenplatz für das nahezu abgelaufene Jahr 2008 zu erhalten, wäre eine Belehrung dahingehend geboten gewesen, mit der Antragstellung bis zum bevorstehenden Neujahr zuzuwarten.

Dieser Beschwerdebehauptung ist der Boden entzogen, weil sich die Rechtsbelehrung im Sinn des § 13a AVG nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften, nicht hingegen auf die Sache selbst bezieht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz. 6). Es ist nicht Aufgabe der Behörde, die Parteien in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten. Es war somit die belangte Behörde nicht dazu verhalten, den Beschwerdeführern zu raten, ihre Anträge erst im nächsten Jahr zu stellen.

Entgegen der Beschwerde bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung für einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2009

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