Normen
ASVG §292 Abs2;
ASVG §293 Abs1 lita sublitaa;
ASVG §293 Abs1 lita sublitbb;
ASVG §293 Abs1;
ASVG §293 Abs4;
ASVG §293;
EO §291a;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
ASVG §292 Abs2;
ASVG §293 Abs1 lita sublitaa;
ASVG §293 Abs1 lita sublitbb;
ASVG §293 Abs1;
ASVG §293 Abs4;
ASVG §293;
EO §291a;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, am 5. Dezember 2007 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag damit begründet, dass ihr Vater österreichischer Staatsbürger sei. Dieser sei sohin Zusammenführender im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG, weshalb "von ihm" eine "tragfähige Haftungserklärung sowie ein entsprechender Einkommensnachweis" zu erbringen sei. Der Vater der Beschwerdeführerin habe eine Haftungserklärung abgegeben. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage EUR 1.562,86. Jedoch könne er sich nur mit jenem Betrag, der über seinem pfändungsfreien Existenzminimum - dieses betrage EUR 990,90 - liege, verpflichten. Somit verblieben dem Vater der Beschwerdeführerin lediglich EUR 572,96 im Monat, die er für Unterhaltsleistungen an die Beschwerdeführerin aufwenden könne. Der nach § 293 ASVG vorgesehene Richtsatz und somit die für die Beschwerdeführerin notwendigen Unterhaltsmittel betrügen EUR 747,-- im Monat. Somit reichten die vorhandenen finanziellen Mittel (des Vaters der Beschwerdeführerin) für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin nicht aus. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 3 NAG dürfe nicht erteilt werden, weil eine tragfähige Haftungserklärung nicht vorliege.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass aus den Verwaltungsakten zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, bei ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt zu leben. Bereits im von ihr gestellten Antrag hat sie als künftigen Wohnsitz in Österreich die Wohnadresse ihres Vaters angeben. Die Richtigkeit dieser Angaben wurde auch von der belangten Behörde nie in Zweifel gezogen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bezugnehmend auf derartige Konstellationen im Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. In einer solchen Konstellation ist auf das Existenzminimum des § 291a EO nicht Bedacht zu nehmen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Vater der Beschwerdeführerin, der nach den Feststellungen sonst keine Personen zu versorgen hat, mit seinem (von der belangten Behörde festgestellten) monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.562,86 über ein ausreichendes Einkommen verfügt, um sowohl für sich selbst den notwendigen Unterhalt (von EUR 747,--; § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 101/2007) sicherzustellen, als auch seiner (im Jahr 1959 geborenen) Tochter die von der belangten Behörde geforderten EUR 747,-- (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG idF BGBl. I Nr. 101/2007) pro Monat zu verschaffen.
Bei diesem Ergebnis war es nicht mehr erforderlich, auf das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wobei auch - weil der angefochtene Bescheid jedenfalls keinen Bestand haben konnte - die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten gleichheitsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit den die Angehörigen von Österreichern betreffenden Regelungen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. September 2009, A 2009/0032 (2009/22/0043)) hier (vorerst) dahingestellt bleiben konnten.
Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darzulegen sucht, weshalb der begehrte Aufenthaltstitel (auch) aus anderen Gründen nicht zu erteilen gewesen wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Gründe von ihr bei der Antragsabweisung nicht herangezogen und dazu auch keine diese Gründe tragenden Feststellungen getroffen wurden. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist aber die Kontrolle des angefochtenen Bescheides in der Form und mit dem Inhalt, wie er an die Parteien des Verwaltungsverfahrens ergangen ist, und nicht unter Zugrundelegung einer in wesentlichen Punkten nachgetragenen Ergänzung der Begründung oder gar eines bisher nicht herangezogenen Versagungsgrundes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0908, mwH).
Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 17. Dezember 2009
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