VwGH 2009/22/0124

VwGH2009/22/01247.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Ursula Oys, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Wienerbergstraße 11/12a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 9. Dezember 2008, Zl. 318.822/2- III/4/2008, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §64 Abs3;
NAG 2005 §64 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Dezember 2008 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, vom 18. März 2008 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 19 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit Bescheid vom 27. April 2004 unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache zum ordentlichen Studium der Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung zugelassen worden sei. Ihre letzte Aufenthaltsbewilligung als "Studierender" sei bis 21. März 2008 gültig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Ergänzungsprüfung in Deutsch innerhalb von acht Semestern immer noch nicht erfolgreich abgelegt und nach nahezu vier Jahren keinen Studienerfolgsnachweis erbracht.

In der Berufung habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation angegeben, dass sie inzwischen erneut stationär im Spital aufgenommen worden wäre und hiefür eine ärztliche Bestätigung vorlegen würde. Diese Bestätigung sei bis jetzt nicht vorgelegt worden.

Im Fall der Beschwerdeführerin lägen daher die Grundvoraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nicht vor.

Die belangte Behörde könne keine zu berücksichtigenden familiären Bindungen im Bundesgebiet im Sinn des Art. 8 EMRK vorfinden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

§ 64 NAG lautet:

"Studierende

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

    Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die behördlichen Feststellungen und bringt sachverhaltsbezogen vor, sie sei durch "immer wieder auftretende Erkrankungen und wiederholte Spitalsaufenthalte aber auch wegen großer Nervosität bei den Prüfungen" gehindert gewesen, die Prüfungen erfolgreich abzulegen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin persönlich zu vernehmen; diese hätte Gelegenheit gehabt, ihre Erkrankungen "genau nach dem Zeitpunkt und dem Erscheinungsbild anzugeben und es wäre eindeutig erkennbar gewesen, dass ich auf Grund dieser Erkrankungen außer Stande war, die Deutschprüfungen abzulegen".

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Frage zu stellen.

Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von vier Jahren keine Prüfung erfolgreich abgelegt, auch nicht diejenige zum Nachweis der Deutschkenntnisse.

Im Blick auf § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG hat sie lediglich auf "immer wieder auftretende Erkrankungen" verwiesen, ohne diese näher zu konkretisieren und ohne die angekündigte ärztliche Bestätigung vorzulegen.

Abgesehen davon, dass damit eine Erkrankung als Grund für das Fehlen des Studienerfolgs im Sinn der genannten Bestimmung nicht aufgezeigt wurde, könnte eine solche, die über vier Jahre den Studienerfolg vereitelt, nicht als Hinderungsgrund iSd § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG gewertet werden. Fehlt es (nicht nur an Deutschkenntnissen, sondern) von vornherein etwa wegen einer Krankheit oder wegen Nervosität grundsätzlich an der geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung, in Österreich ein Studium zu absolvieren, kann von einem "unabwendbaren oder unvorhersehbaren" Hinderungsgrund im Sinn der genannten Bestimmung nicht die Rede sein, liegt doch auch ohne ausdrückliche Umschreibung auf der Hand, dass dieser Hinderungsgrund nicht dauerhaft sein darf. Dies zeigt der vorliegende Fall deutlich auf, war es doch der Beschwerdeführerin über vier Jahre nicht möglich, zumindest die Ergänzungsprüfung in Deutsch erfolgreich abzulegen.

Eine Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK ist bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Studienerfolgs entbehrlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, 2008/22/0646).

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 7. April 2011

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