VwGH 2009/22/0094

VwGH2009/22/00943.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 10. Februar 2009, Zl. E1/247/2009, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §61 Z4;
FrPolG 2005 §66;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litC sublitb;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §61 Z4;
FrPolG 2005 §66;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litC sublitb;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gemäß § 60 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, § 61, § 63 und § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei fünfmal rechtskräftig verurteilt worden:

1. Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Dezember 2003 wegen des Vergehens der Körperverletzung und der versuchten Entwendung. Gemäß § 13 JGG sei der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftaten zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten worden. Am 27. Juni 2003 habe der Beschwerdeführer in K einem anderen durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, was Nasenbluten zur Folge gehabt hätte, am Körper verletzt; am 21. Mai 2003 habe er in I zusammen mit einem Mittäter Verfügungsberechtigten des Supermarktes I eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Packung Eistee im Wert von EUR 0,79, zur Befriedigung eines Gelüstes mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

2. Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 04. November 2004 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls und der Vergehen der versuchten Nötigung, der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer - teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern - in diversen (im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen) Angriffen im April und Mai 2004 in mehrere Imbissstuben und Kraftfahrzeuge eingebrochen habe, um sich durch die Wegnahme und Aneignung diverser dort vorgefundener Sachen unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Taten in der Absicht begangen worden seien, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer einen anderen durch Anwendung von Gewalt dazu genötigt, sich in eine Lacke zu setzen, sowie diesen anderen durch die Äußerungen "Hast du mich bei der Polizei verpfiffen, ich warne dich, wenn ich etwas herausfinde, dann bist du dran" sowie durch die mehrmaligen Äußerungen "sie würden ihn fertigmachen und sie würden ihm 'die Fresse einschlagen', wenn sie daraufkommen, dass er sie bei den 'Bullen' verraten habe" gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

3. Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 30. März 2006 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

4. Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Juli 2006 wegen der Vergehen der Körperverletzung und der schweren Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum zuvor genannten Urteil des Bezirksgerichts Telfs. Demnach habe der Beschwerdeführer am 21. Jänner 2005 in K einen Dritten durch einen Stoß misshandelt und dadurch fahrlässig eine Verletzung, nämlich eine Prellung am rechten Oberarm sowie eine Abschürfung und eine Prellung am rechten Oberschenkel, bewirkt. Weiters habe er am 10. Oktober 2005 in Z einen anderen durch einen Faustschlag in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch das Opfer einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchfragmente in Richtung Nasenhöhle und ein dadurch aufgetretenes Nasenrückenabszess, sohin eine an sich schwere Körperverletzung, erlitten habe.

5. Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 01. August 2008 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (unter Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum vorgenannten Urteil). Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 07. Juni 2008 in I das Tatopfer durch mehrere Faustschläge gegen dessen Gesicht und dadurch, dass er den Geschädigten zu Fall gebracht und ihm am Boden liegend weitere Schläge versetzt habe, vorsätzlich am Körper verletzt habe, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung des Opfers, nämlich einen verschobenen Nasenbeinbruch sowie Hämatome im Kopfbereich und am Rücken zur Folge gehabt habe.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit 5. November 2008 in Strafhaft.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die Verurteilungen erfüllten den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG. Anhand des den Verurteilungen zugrunde liegenden Verhaltens zeige sich deutlich die negative Einstellung des Beschwerdeführers zur Rechtsordnung. Er sei nicht gewillt, die Rechtsordnung zu beachten. Sein (weiterer) Aufenthalt gefährde daher die öffentliche Sicherheit im Sinn des § 60 Abs. 1 Z 1 FPG. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, er bereue seine Straftaten, so sei darauf hinzuweisen, dass er seit 2003 insgesamt fünfmal verurteilt worden sei.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 21. Mai 1993 mit seiner Mutter als bosnischer Kriegsflüchtling zu seinem bereits (ebenfalls als bosnischer Kriegsflüchtling hier aufhältigen) Vater nach Österreich gekommen. Auf Grund dessen sei er in der Folge (nach § 12 des damals geltenden Aufenthaltsgesetzes) zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Am 10. Jänner 1995 sei ihm erstmals eine Aufenthaltsbewilligung (für den Familiennachzug, ebenfalls nach dem damaligen Aufenthaltsgesetz) erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe im Bundegebiet die Volks- und Hauptschule besucht und anschließend eine "Installationslehre" begonnen, die er allerdings nicht abgeschlossen habe. Er sei der Dauer seines Aufenthaltes "entsprechend (gut)" in Österreich integriert. Es lebten derzeit die Eltern, eine Schwester und der ältere Bruder des Beschwerdeführers in Österreich. Im Zeitpunkt der Verhaftung habe der Beschwerdeführer bei seiner Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin, gelebt. Nach der Haftentlassung beabsichtige er entweder bei seiner Freundin oder seinen Eltern zu wohnen. Seinen Angaben zufolge liege auch eine Zusage eines Unternehmens vor, das ihn nach Verbüßung der Strafhaft als Bauarbeiter einstellen würde.

Das Gewicht der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet werde jedoch einerseits im Blick auf seine Eltern wegen seiner Volljährigkeit und andererseits infolge dessen, dass die soziale Komponente seiner Integration durch seine (schweren) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer und gegen fremdes Vermögen erheblich beeinträchtigt worden sei, verringert. Dem stehe das große öffentliche Interesse an seinem "Nicht-Aufenthalt" im Bundesgebiet gegenüber. Der Schutz der Gesundheit und des Vermögens anderer habe einen "sehr großen öffentlichen Stellenwert, sehr großes öffentliches Gewicht". Es sei ferner aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im "ehemaligen Jugoslawien sozialisiert worden" sei und auch während seines Aufenthalts in Österreich "Kontakt ins ehemalige Jugoslawien" gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe weiters angegeben, er habe in Bosnien keine Angehörigen mehr, weil seine Großeltern gestorben seien, und er beherrsche die bosnische Sprache "nicht (gut)". Es müssten aber - so die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter -

"Unannehmlichkeiten, die das Aufenthaltsverbot für Sie und Ihre Eltern sowie Freundin mit sich" bringe, auf Grund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung des weiteren Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Kauf genommen werden.

Abschließend legt die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach ein Grund im Sinn des § 61 FPG, der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig machen könnte, nicht vorliege. Insbesondere erweise sich das Aufenthaltsverbot - ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer erst seit siebeneinhalb Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sei - selbst unter der Annahme der Anwendbarkeit des § 55 Abs. 2 FPG - angesichts der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen als zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, es sei auf Grund der dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt, und gerechtfertigt, vom Vorliegen einer Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 1 Z 1 FPG auszugehen. Angesichts des den Verurteilungen zugrunde liegenden Verhaltens des Beschwerdeführers kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Der belangten Behörde ist aber im Blick auf § 61 Z 2 FPG vorzuwerfen, dass sie, obwohl sie die Notwendigkeit erkannte, eine Prüfung der in § 61 FPG enthaltenen Tatbestände vorzunehmen, nicht ausführt, weshalb die nach § 56 Abs. 1 FPG zu erstellende Gefährdungsprognose - der Beschwerdeführer verfügt nach der Aktenlage seit 2002 über einen unbefristet gültigen Aufenthaltstitel, zuletzt wurde ihm im Jahr 2005 ein Niederlassungsnachweis erteilt, der ab In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weitergalt (vgl. § 11 Abs. 1 lit. C sublit. b NAG-DV) - gerechtfertigt ist (vgl. zum System der "abgestuften Gefährdungsprognosen" im FPG ausführlich das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, 2008/21/0603).

Dies führt fallbezogen aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil im vorliegenden Fall der nach dieser Bestimmung verlangte Gefährdungsmaßstab ("schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") erfüllt ist. Zum einen ist infolge der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmäßig begangener schwerer Einbruchdiebstähle, sohin wegen Verbrechen, der eine Gefährdung im Sinn des § 56 Abs. 1 FPG indizierende Tatbestand des § 56 Abs. 2 Z 1 (erster Fall) FPG erfüllt. Zum anderen hat der Beschwerdeführer mehrfach gravierende Straftaten nicht nur gegen fremdes Eigentum, sondern auch gegen die körperliche Integrität anderer Personen, die zum Teil schwer verletzt wurden, unter Anwendung erheblicher Gewalt gesetzt. Selbst mehrfache strafgerichtliche Verurteilungen konnten den Beschwerdeführer nicht von weiterem strafbaren Verhalten abhalten. Zahlreiche Handlungen wurden von ihm bereits im Erwachsenenalter gesetzt, sodass auch nicht mehr von einer bloßen - möglicherweise eine günstigere Zukunftsprognose zulassenden - Jugenddelinquenz gesprochen werden konnte.

Der Beschwerdeführer bringt vor, in seinem Fall stehe der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes § 61 Z 4 FPG entgegen, weil er am 21. Mai 1993, sohin als Fünfjähriger, mit seiner Mutter als Kriegsflüchtling nach Österreich gekommen sei.

Gemäß § 61 Z 4 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in § 60 Abs. 2 Z 12 bis 14 FPG bezeichneten Tatbestände verwirklichen. Es trifft aber - anders als der Beschwerdeführer meint - mit Blick auf seine erst im sechsten Lebensjahr erfolgte Einreise in das Bundesgebiet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, dass er als von klein auf im Inland aufgewachsen im Sinn dieser Bestimmung anzusehen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, 2007/18/0533, mwN).

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und die Ermessensübung. Dabei führt er seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die hier bestehenden familiären Bindungen einschließlich der Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin sowie mangelnde Kenntnisse der bosnischen Sprache ins Treffen. Seinem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung all diese Umstände berücksichtigt hat und von einem nicht unerheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Zutreffend hat sie aber darauf abgestellt, dass dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten wie den hier in Rede stehenden gegenübersteht. Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers, der dieses Interesse in gravierender Weise und wiederholt beeinträchtigt hat, kann die Ansicht der belangten Behörde, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet könne das gegenläufige öffentliche Interesse nicht überwiegen, nicht für rechtswidrig angesehen werden. Die - allfällige - Trennung von seinen Angehörigen hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer abschließend noch behauptet, er spreche die bosnische Sprache überhaupt nicht, so entfernt er sich von den behördlichen Feststellungen, ohne darzulegen, weshalb diese, die davon ausgehen, er spreche sie bloß nicht gut, unrichtig sein sollten. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bei seinen ebenfalls aus Bosnien stammenden Eltern aufgewachsen ist und fast sechs Jahre in Bosnien gelebt hat, kann von einer völligen Unkenntnis der bosnischen Sprache nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.

Es bestand letztlich für die belangte Behörde aber auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensausübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden - so wie hier - wegen einer in § 55 Abs. 3 Z 1 FPG genannten strafbaren Handlung wäre nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2009/22/0092, mwN)

Da sohin die behauptete Rechtsverletzung im Ergebnis nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 3. März 2011

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