VwGH 2009/22/0037

VwGH2009/22/003727.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Oktober 2007, Zl. 317.188/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

MRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs4;
NAG 2005 §57;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
MRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs4;
NAG 2005 §57;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, am 23. Dezember 2005 (noch während der Geltung des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG) eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit einem "Schengen-Visum", welches von 1. Dezember 2005 bis 25. Dezember 2005 gültig gewesen sei, in das Bundesgebiet eingereist. Am 23. Dezember 2005 habe er die österreichische Staatsbürgerin K geheiratet. Von dieser sei er mit Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 31. August 2006 geschieden worden. Am 6. Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer wiederum eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet.

Der Beschwerdeführer sei nach seiner Einreise in Österreich geblieben. Er sei seit 5. Dezember 2006 bei seiner "neuen" Ehefrau in 1160 Wien aufrecht gemeldet und wohnhaft.

Gemäß § 21 Abs. 1 NAG - der Antrag des Beschwerdeführers sei wegen des zwischenzeitig am 1. Jänner 2006 erfolgten In-Kraft-Tretens des NAG nach dessen Bestimmungen zu beurteilen - seien Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung sei im Ausland abzuwarten. Dieser Vorschrift habe der Beschwerdeführer insofern nicht entsprochen, als er auf Grund seines unrechtmäßigen Aufenthalts das Bundesgebiet spätestens am 1. Jänner 2006 mit In-Kraft-Treten des NAG hätte verlassen und die Entscheidung über seinen Antrag im Ausland hätte abwarten müssen. Ein Fall des § 21 Abs. 2 NAG liege nicht vor.

Es sei eine Prüfung nach § 74 NAG, wonach die Inlandsantragstellung von Amts wegen zugelassen werden könne, wenn die Voraussetzungen des § 72 NAG erfüllt seien, durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung humanitäre Gründe geltend gemacht. Jedoch stelle der bloße Umstand, dass seine Ehefrau österreichische Staatsbürgerin sei, für sich genommen keinen humanitären Aspekt dar. Zwar habe der Beschwerdeführer ein Interesse an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation, jedoch werde damit kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt im Sinne des § 72 NAG dargelegt. Es werde sohin die Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland nicht zugelassen.

Ergänzend führte die belangte Behörde noch aus, der Beschwerdeführer könne aus der Richtlinie 2004/38/EG kein Aufenthaltsrecht geltend machen, weil er die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle. Es sei nicht ersichtlich, dass seine Ehefrau das ihr zustehende Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist anzumerken, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 richtet.

Soweit der Beschwerdeführer zur aufenthaltsrechtlichen Stellung drittstaatszugehöriger Angehöriger von Österreichern gleichheitsrechtliche Bedenken ins Treffen führt, so ist er auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, G 244/09 ua, zu verweisen, wonach sich die in diesem Zusammenhang relevante Bestimmung des § 57 NAG nicht als verfassungswidrig darstellt.

Die Ansicht der belangten Behörde, der Bewilligung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages stehe § 21 Abs. 1 letzter Satz NAG, wonach die Entscheidung über einen Erstantrag - ein solcher liegt hier unbestritten vor - im Ausland abzuwarten ist, entgegen, begegnet sohin keinen Bedenken, zumal sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erledigung seines Antrages nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Entgegen seiner Ansicht berechtigten ihn auch die Ausnahmebestimmungen des § 21 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG nicht dazu, die Entscheidung im Inland abwarten zu dürfen.

Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer, dass ihm nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dies führt die Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg.

Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Berufung ausreichend Gelegenheit hatte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, legt er die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensfehlers überhaupt nicht dar. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, welches konkret für die Entscheidungsfindung relevante Vorbringen er hätte erstatten und zu welchen Feststellungen die belangte Behörde hätte gelangen können. Die in der Beschwerde enthaltenen - offenkundig auf die nach den §§ 72, 74 NAG vorgenommene Beurteilung der belangten Behörde bezugnehmenden - Ausführungen, er hätte dann "jene zweifellos vorhandenen Gründe und Tatsachen vorzubringen" vermocht, die "seine weitreichende Integration in Österreich" dokumentiert hätten, reichen dazu keinesfalls aus.

Angesichts des (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht einmal zweijährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und des Umstandes, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Ablauf des für ihn ausgestellten Visums unrechtmäßig war und sein Aufenthaltsstatus nach Ablauf des Visums stets als unsicher anzusehen war, kommt auch der während des unrechtmäßigen Aufenthalts geschlossenen Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin fallbezogen mit Blick auf die kurze Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers kein so entscheidendes Gewicht zu, um von einem aus Art. 8 EMRK resultierenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und demgemäß von einer Verpflichtung, die Inlandsantragstellung nach § 74 NAG zulassen zu müssen, ausgehen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0412). Weitere Anhaltspunkte, die für eine besonders starke Integration des Beschwerdeführers sprechen würden, wurden - wie bereits oben ausgeführt - auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die belangte Behörde hat somit fallbezogen zutreffend das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles verneint, die Inlandsantragstellung nicht zugelassen und den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. September 2010

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