VwGH 2009/21/0261

VwGH2009/21/026122.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. April 2009, Zl. 153.352/2- III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §30 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der gemäß seinen Angaben 1972 geborene Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Am 25. August 2007 heiratete er die österreichische Staatsbürgerin R., die später - bei einer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Graz am 5. September 2008 - dazu Folgendes angab:

"Über eine Religionsgemeinschaft … lernte ich zunächst nur über Fotos und Videos meinen jetzigen Mann (Beschwerdeführer) kennen. Eine Schwarzafrikanerin kannte genauere Daten von ihm und ich trat glaublich im März 2007 mit ihm persönlich in Kontakt. Wir sprachen über Videohandy bzw. Internet miteinander. Ich fand ihn sympathisch und da ich mich an sich seit Jahren mit der afrikanischen Kultur beschäftige und grundsätzlich von Schwarzafrikanern angezogen fühle, beschloss ich ihn mit der Absicht zu besuchen, dass ich ihn bei gegenseitigem Gefallen auch heiraten würde. Dazu habe ich dann auch bei … alle Papiere für eine mögliche Heirat eingereicht.

Am 21.8.2007 begab ich mich nach Benin City und lernte (Beschwerdeführer) persönlich kennen und haben wir dann auch am 25.8.2007 in Benin City geheiratet. Am 28.8.2007 flog ich wieder nach Graz zurück. Seit diesem Zeitpunkt habe ich keinen persönlichen Kontakt mehr. Wir stehen aber in ständiger Verbindung per E-Mail bzw. Telefon."

Am 8. November 2007 stellte der Beschwerdeführer über die Österreichische Botschaft in Abuja mit Bezug auf die erwähnte Eheschließung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Der Landeshauptmann der Steiermark wies diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. April 2009 gab die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) der dagegen erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 11 Abs. 1 Z 4 und § 30 Abs. 1 NAG keine Folge. Das begründete sie im Wesentlichen damit, dass lt. Mitteilung der Bundespolizeidirektion Graz vom 20. Oktober 2008 "der Verdacht einer Aufenthaltsehe zwischen Ihnen und Ihrer Gattin nicht entkräftet" habe werden können. "Bis dato" habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau nur bei der Hochzeit in Nigeria für eine Woche persönlich gesehen und bestehe ansonsten nur Kontakt über Internet oder Telefon. Auch die "Anbahnung zur Beziehung, bzw. in weiterer Folge Eheschließung" sei lediglich über das Internet vorgenommen worden. "Diesbezüglich" sei "bei der Staatsanwaltschaft Graz" ein Verfahren anhängig, im Zuge dessen die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits mit 14. November 2008 verurteilt worden sei.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid und mit einem weiteren Schreiben an die belangte Behörde vom 18. März 2009 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers zwar ersucht, mit dem Beschwerdeführer ein gemeinsames Leben in Österreich führen zu dürfen. "Unbeschadet der hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortung geltenden Unschuldsvermutung" stehe es der belangten Behörde jedoch frei, den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt der Beurteilung nach den Bestimmungen des NAG zu unterziehen. Recherchen hätten ergeben - so die belangte Behörde weiter -, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits früher mit einem Schwarzafrikaner verheiratet gewesen sei; diese Ehe sei am 17. Juli 2006 geschieden worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe Krankengeld. Auf Grund dieses Sachverhalts stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin R. nur zu dem Zweck geschlossen habe, um aufenthaltsrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen; er sei somit zwecks Erlangung einer "Niederlassungsbewilligung" eine Aufenthaltsehe eingegangen. Die belangte Behörde schließe sich "auf Grund der geprüften Fakten, Aussagen und des gesamten Ermittlungsergebnisses" der Meinung der erstinstanzlichen Behörde in vollem Umfang an. Die Berufung des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, er sei mit R. zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe eingegangen. Diesbezüglich gehe die belangte Behörde nur von Vermutungen aus. Indem sie lediglich ausführe, sich der Meinung der erstinstanzlichen Behörde anzuschließen, verletze sie ihre Begründungspflicht und treffe eine willkürliche Entscheidung.

Mit diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer am Inhalt des bekämpften Bescheides vorbei. Dessen Beurteilung, es liege eine Aufenthaltsehe vor, ist nämlich (insbesondere) klar ersichtlich auf die dargestellten Umstände der Eheschließung, die - allerdings nicht näher präzisierte - strafrechtliche Verurteilung der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Ehe und darauf gegründet, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits einmal - kurzfristig - mit einem Schwarzafrikaner verheiratet gewesen ist. All diese Gesichtspunkte werden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Insofern kann daher von bloßen "Vermutungen", von denen die belangte Behörde ausgegangen sei, nicht die Rede sein. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht kann der belangten Behörde nicht angelastet werden. Dass sie die "Meinung" der erstinstanzlichen Behörde für zutreffend erachtete, ist letztlich nur die Konsequenz ihrer bestätigenden Entscheidung. Ihre dazu führende Beweiswürdigung begegnet aber auch angesichts der Erklärungen der Ehefrau des Beschwerdeführers über ihr Interesse für afrikanische Kultur und dass sie sich zu Schwarzafrikanern hingezogen fühle im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof insoweit zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei keiner Befragung unterzogen worden, ist ihm zu entgegnen, dass in Administrativverfahren der gegenständlichen Art kein Recht besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2010, Zl. 2010/22/0156). Eine Einvernahme seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer - anders als in der Beschwerde behauptet - nie beantragt. In Anbetracht der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse (inkludierend die eingangs dargestellte niederschriftliche Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihr im Berufungsverfahren nachgereichtes Schreiben vom 18. März 2009) ist fallbezogen nicht zu sehen, dass die belangte Behörde von Amts wegen zu einer derartigen Einvernahme verpflichtet gewesen wäre.

Mit Ausnahme des Pastors F. wurde auch sonst keine konkrete Person als Zeuge namhaft gemacht. Bezüglich des Letztgenannten erfolgte der Hinweis, dass er in London lebe und dass seine Anschrift nachgereicht werden könne. Das unterblieb dann aber, auch in der Beschwerde wird eine Adresse nicht bekannt gegeben. Von daher wird aber insgesamt auch im Zusammenhang mit der nicht stattgefundenen Einvernahme des F. kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.

Soweit die Beschwerde auf das Unterlassen weiterer Ermittlungstätigkeiten Bezug nimmt, tut sie ebenfalls die Relevanz dieses Umstandes nicht dar. Zusammenfassend kann ihr daher kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. März 2011

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