VwGH 2009/21/0254

VwGH2009/21/025425.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des K, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 24. Februar 2009, Zl. 311.890/5-III/4/2007, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
B-VG Art140 Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
NAG 2005 §72 Abs1;
NAG 2005 §73 Abs2;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art140 Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
NAG 2005 §72 Abs1;
NAG 2005 §73 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer reiste im September 1998 nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, über den rechtskräftig negativ entschieden wurde. In der Folge (Dezember 2002) wurde ihm eine bis 13. Dezember 2005 gültige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt.

Mit Bescheid vom 22. Jänner 2007 wies der Magistrat der Stadt Linz, gestützt auf die §§ 72 und 73 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. März 2006 "auf Erteilung einer Bewilligung ... mit dem Zweck 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' aus humanitären Gründen" (so der Bescheidspruch wörtlich) zurück. Die dagegen erhobene Berufung wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2009 ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Antragstellung nach § 73 Abs. 2 NAG nicht zulässig sei, da lediglich von Amts wegen aus humanitären Gründen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden könne. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 u.a. ausgesprochen, dass die erwähnte Bestimmung bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der im Zeitpunkt seiner Erlassung (Februar 2009) geltenden Rechtslage zu überprüfen hat.

Der Beschwerdeführer tritt der - zutreffenden - Auffassung der belangten Behörde, dass sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen auf Basis des § 73 Abs. 2 NAG in der hier maßgeblichen Stammfassung (vor seiner Änderung mit der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) nicht zulässig gewesen sei, nicht entgegen (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0583). Er macht jedoch der Sache nach geltend, bei dem zurückgewiesenen Antrag habe es sich nur um einen "Zusatzantrag" gehandelt; sein zulässiger "Hauptantrag", der im Übrigen als Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 2 iVm Abs. 4 NAG zu werten gewesen wäre, sei dagegen von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass nicht offen gelegt wird, worauf der "Hauptantrag" gerichtet gewesen sein soll. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zwar zunächst schlichtweg - auf dem für einen Antrag nach § 44 NAG vorgesehenen Formular - den "Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für beschränkt" gestellt, wobei das Feld "Erstantrag" (und nicht "Verlängerungsantrag") angekreuzt wurde. Er hat aber auch einen "Fragebogen" bezüglich "Antragstellung auf humanitäre Niederlassungsbewilligung" ausgefüllt und in der Folge nach Mitteilung der erstinstanzlichen Behörde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zurückzuweisen und dass eine Erteilung von Amts wegen nicht in Betracht komme, durch seinen Vertreter (den nunmehrigen Vertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) in einer Stellungnahme ersucht, "den Sachverhalt nochmals zu prüfen und den humanitären Aufenthaltstitel wie beantragt zu erteilen". Dem ausdrücklich auf die §§ 72 und 73 NAG gestützten erstinstanzlichen Bescheid hielt er in seiner Berufung überdies nur entgegen, dass sehr wohl humanitäre Gründe vorlägen; schließlich stellte er den Berufungsantrag, die belangte Behörde möge den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" aus humanitären Gründen nicht zurückgewiesen, sondern inhaltlich behandelt werde.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis lediglich von der Existenz eines - wenngleich unzulässigen - Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen ausging, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach anderen - im Verwaltungsverfahren nie angesprochenen (vgl. § 19 Abs. 2 NAG) - Bestimmungen (etwa nach § 44 NAG) auch nur annähernd erfülle. Erweist sich damit das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht zielführend, so war seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 25. Februar 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte