VwGH 2009/21/0054

VwGH2009/21/005427.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der Sch, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 13. Jänner 2009, Zl. 150.252/3-III/4/09, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheit der Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), den Beschluss gefasst:

Normen

AHG 1949 §1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
NAG 2005 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
AHG 1949 §1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
NAG 2005 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 20. Februar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, eine seit 22. Dezember 2006 mit einem Österreicher verheiratete Staatsangehörige von Nigeria, die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Dieser Antrag langte am 22. Februar 2007 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Kufstein ein, die darüber keine Entscheidung fällte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 2009 wies die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin am 2. Jänner 2008 gestellten Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die Bundesministerin für Inneres gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG ab. In ihrer Begründung verneinte sie ein überwiegendes Verschulden der Bezirkshauptmannschaft Kufstein an der Verfahrensverzögerung.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2009 die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

In dem darüber eingeleiteten Verfahren teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2009 eine Daueraufenthaltskarte nach der genannten Gesetzesstelle ausgestellt worden sei.

Die Beschwerdeführerin, der Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Mitteilung zu äußern, bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2009, dass ihr am 30. Juni 2009 eine Daueraufenthaltskarte mit Gültigkeitsdauer vom 19. Juni 2009 bis zum 18. Juni 2019 ausgestellt worden sei.

Dabei führte sie ins Treffen, sie habe gegen die Republik Österreich mit Aufforderung gemäß § 8 AHG vom 6. November 2009 ein Amtshaftungsverfahren eingeleitet, worin sich voraussichtlich die Frage nach der Rechtmäßigkeit des vorliegend bekämpften Bescheides als Vorfrage stellen werde. Darüber hinaus sei ein Verfahren betreffend die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld für ihre am 7. April 2008 geborene Tochter anhängig, in dem die Tiroler Gebietskrankenkasse aus § 2 Z. 5 KBGG abgeleitet habe, ihr rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich sei erst seit der Ausstellung der genannten Daueraufenthaltskarte zu bejahen, sodass sich die Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld für davor liegende Zeiträume als unzulässig erweise.

Dem ist zu entgegnen, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ein Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache aus wirtschaftlichen Gründen, etwa um Schadenersatz im Weg der Amtshaftung geltend zu machen, kein rechtliches Interesse darstellt, das zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2008, Zl. 2008/06/0104, mwN). Darüber hinaus könnte auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zur rückwirkenden Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte mit früherem Geltungsbeginn führen, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt kein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren abgeleitet werden kann.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klagelosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0279, mwN).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil der Beschwerdeführerin nunmehr eine ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 54 Abs. 1 NAG dokumentierende Aufenthaltskarte ausgestellt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Bei der nach § 58 Abs. 2 VwGG hinsichtlich der Frage des Aufwandersatzes vorzunehmenden Beurteilung war zu berücksichtigen, dass die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre, weil die belangte Behörde das überwiegende Verschulden der Bezirkshauptmannschaft Kufstein am Unterbleiben einer Entscheidung über den eingangs dargestellten Antrag zu Unrecht verneint hat.

Wien, am 27. Jänner 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte