VwGH 2009/18/0505

VwGH2009/18/050523.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde der ZH in W, geboren 1968, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. Oktober 2009, Zl. E1/123.814/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. Oktober 2009 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Entsprechend den Eintragungen in ihrem Reisepass sei die Beschwerdeführerin ab 2004 wiederholt und sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist. Ihre beiden Söhne seien seit 15. Juli 2003 im Bundesgebiet gemeldet, die Beschwerdeführerin selbst seit 17. September 2003.

Die Beschwerdeführerin habe am 28. September 2004 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und - darauf gestützt - die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Da der Gatte zum Zeitpunkt der Eheschließung eine längere Haftstrafe verbüßt habe, seien Ermittlungen wegen des Verdachts der Scheinehe eingeleitet worden.

Bei seiner am 27. April 2005 erfolgten niederschriftlichen Vernehmung habe der Gatte angegeben, die Beschwerdeführerin vor ca. drei Jahren, sohin vor seinem Haftantritt am 7. Juli 2003 kennen gelernt zu haben. Er sei auch vor der Eheschließung bereits in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Wien 12 aufhältig gewesen. Das Vorliegen einer Scheinehe habe er bestritten. Daraufhin sei der Beschwerdeführerin der begehrte Aufenthaltstitel erteilt worden.

Im Zuge der am 6. Februar 2006 vor der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) erfolgten neuerlichen Vernehmung des Gatten habe dieser angegeben, vor Jahren Frau D. (V. D.) kennen gelernt zu haben, die ihn auch öfter in der Haftanstalt besucht habe. Im Mai/Juni 2004 habe sie ihn bei einem dieser Besuche gefragt, ob er nicht Interesse hätte, eine jugoslawische Frau gegen Geld zu heiraten. Ihm seien EUR 5.000,-- angeboten worden. Da er zu diesem Zeitpunkt mittellos gewesen sei, habe er der Heirat zugestimmt. Bei einem Tagesausgang am 7. Juli 2004 sei er gemeinsam mit der Vermittlerin zur Wohnung der Beschwerdeführerin in Wien 12 gefahren, wo sich nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch deren Exgatte befunden hätten. Es sei die weitere Vorgangsweise bezüglich der Eheschließung ausgemacht worden; auch hätten sie ihr Vorleben ausgetauscht, um bei einer Kontrolle "gewappnet" zu sein. Bei diesem Treffen seien auch Fotos angefertigt worden, um ihre "Liebe" auch nachträglich zu dokumentieren. Von der Vermittlerin sei er danach wieder in die Haftanstalt zurückgebracht worden. Zuvor habe ihm noch der Exgatte der Beschwerdeführerin EUR 200,-- zugesteckt. Die Vermittlerin habe ihm auch manchmal Geld in die Haftanstalt überwiesen, wenn er etwas benötigt habe. Das Geld habe diese von der Beschwerdeführerin und deren Exgatten bekommen. Die Vermittlerin sei auch Trauzeugin gewesen. Der Exgatte der Beschwerdeführerin habe Fotos gemacht, die dann bei Überprüfungen vorgelegt hätten werden können. Die Eheschließung sei auch bei einem Haftausgang erfolgt. Nach seiner Haftentlassung sei er bei der Beschwerdeführerin auch angemeldet worden, und er sei auch zu ihr, deren Exmann und den Kindern gezogen. Die Ehe sei nie vollzogen worden. Vom Exgatten der Beschwerdeführerin wisse er, dass dieser der Vermittlerin EUR 5.000,-- für die Vermittlung der Ehe gegeben habe, er selbst habe jedoch nur die Unkosten für die Hochzeit und diverse Zuwendungen in der Haft erhalten.

Die belangte Behörde führte ferner aus, dass die Kopien zweier offenbar in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufgenommener Fotos aktenkundig seien. Weiters habe der Gatte einen Kontoauszug aus der Justizanstalt Hollabrunn vorgelegt, der eine Überweisung vom 29. Juli 2004 durch V. D. ausgewiesen habe.

Bei einer am 15. Februar 2006 an der angeblichen Ehewohnung bezüglich des Exgatten erfolgten polizeilichen Überprüfung habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr Exgatte nicht hier wohnhaft sei. Ihr Exgatte sei jedoch schließlich in ihrer Wohnung in einem Stockbett unter einer Decke versteckt angetroffen und festgenommen worden, da gegen ihn ein gültiges Aufenthaltsverbot bestanden habe.

Am 20. Februar 2006 habe die Beschwerdeführerin bei einer niederschriftlichen Vernehmung angegeben, seit ca. fünf Jahren in Österreich zu sein und vor etwa zwei bis drei Jahren genannte D. kennen gelernt zu haben. Sie hätten sich angefreundet, und irgendwann sei sie von ihr gefragt worden, ob sie nicht einen Österreicher heiraten wolle. Sie (D.) habe ihr ein Foto eines Mannes gezeigt und ihr auch mitgeteilt, dass dieser derzeit in einer Haftanstalt sei. Erst am nächsten Tag habe sie D. zurückgerufen und ihr mitgeteilt, dass sie den Mann kennen lernen wolle, dies sei glaublich im Juni 2004 gewesen. Anfang Juli 2005 (richtig wohl: 2004) sei D. mit dem späteren Gatten in ihre Wohnung gekommen. D. habe sie gefragt, ob er ihr gefalle. Einige Tage später sei sie wieder mit ihm gekommen, wobei auch Fotos gemacht worden seien. Ihr Exmann sei damals ebenfalls in der Wohnung anwesend gewesen, da ihre Scheidung, die im Frühjahr 2003 vollzogen worden sei, von den kroatischen Behörden nicht akzeptiert worden sei und sie von ihrem Exmann noch eine Vollmacht gebraucht habe. Bei diesem Treffen sei die Heirat beschlossen worden. Es hätte vorerst eine Zweckgemeinschaft sein sollen; die Beschwerdeführerin hätte mit ihren Kindern in Österreich bleiben können, der Gatte hätte nach der Haftentlassung eine Bleibe gehabt. Es sei vereinbart worden, dass dieser nach seiner Haftentlassung bei ihr einziehe. Nach dem Treffen habe der Gatte um EUR 200,-- gebeten, die ihm ihr Exmann gegeben habe. Insgesamt habe sie ihn sieben- bis achtmal in der Haftanstalt besucht; wie oft vor oder nach der Hochzeit, könne sie nicht mehr angeben. Am 28. September 2004 sei geheiratet worden. Der Gatte sei nach seiner Haftentlassung und einem Krankenhausaufenthalt bei ihnen eingezogen und habe nur etwa zwei Wochen dort gewohnt. Danach sei er ein Monat lang verschwunden gewesen und (danach) wieder eingezogen. Seit August 2005 lebe er ständig bei ihr. Während der Haft habe er ihr viele Liebesbriefe geschrieben. Für die Heirat hätten weder D. noch der Gatte Geld bekommen. Der Gatte habe jedoch nach seiner Haftentlassung immer wieder Geld gefordert, das er sich vorerst nur habe borgen wollen. Sie habe ihm bisher ca. EUR 4.000,-- gegeben. Weiters kämen auch immer wieder Leute zu ihr in die Wohnung, die ebenfalls Geld von ihr haben wollten, welches sich der Gatte ausgeborgt hätte. Ihre Ehe sei vollzogen worden. Es sei nicht richtig, dass der Exmann regelmäßig bei ihr gewohnt habe. Er sei nur zufällig beim polizeilichen Einschreiten in der Wohnung gewesen, da er nach Jugoslawien fahren und sich von den Kindern verabschieden habe wollen. Er habe zwei Nächte bei ihnen übernachtet, wobei sie mit ihren Kindern im unteren Bett und der Exgatte darüber im Stockbett geschlafen hätten. Der Gatte habe im Schrankbett des Wohnzimmers geschlafen. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass sie regelmäßig ein Kraftfahrzeug auf ihren Namen angemeldet gehabt habe, obwohl sie keinen Führerschein habe. Auch ihr Gatte habe keinen Führerschein. Mit dem Auto seien immer Bekannte gefahren. Warum die Papiere ihres Exmannes in ihrem Fahrzeug gewesen seien, habe sie nicht gewusst. Den Schlüssel zu dem Fahrzeug hätte dieser deswegen gehabt, weil er sie am 13. Februar 2006, als er gekommen sei, gefragt habe, ob sie ihm ihr Auto borgen würde, da er nach Jugoslawien fahren habe wollen.

Am Mobiltelefon der Beschwerdeführerin seien - so führte die belangte Behörde weiter aus - mehrere SMS des Gatten vom 21. Oktober 2005 bis 3. November 2005 gespeichert gewesen, in denen dieser wiederholt Geld gefordert habe.

Die Vermittlerin (V. D.) habe bei ihrer Vernehmung am 22. Februar 2006 angegeben, die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren zu kennen. Diese habe kein Geld gehabt. Sie habe ihr Geld geborgt, das sie zwar zurückzuzahlen versprochen gehabt habe, sobald sie Arbeit habe, sie habe das Geld aber nie zurückverlangt und auch nicht bekommen. Die Beschwerdeführerin hätte damals den Wunsch geäußert, von D. adoptiert zu werden, damit sie in Österreich bleiben könne. Sie seien aber zum Schluss gekommen, dass das nicht funktionieren könne. Als einzigen Weg habe die Beschwerdeführerin eine Heirat mit einem österreichischen Mann gesehen. Etwa im Jänner 2004 sei die Beschwerdeführerin mit dem Wunsch an sie herangetreten, ob sie nicht einen Mann für sie wüsste. Sie habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie zwar einige Männer kennen würde, aber keiner heiraten wolle, da sie ja zwei Kinder zu versorgen habe. Einige Monate später, als sie wieder Kontakt mit dem Gatten gehabt habe, habe sie der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie eventuell einen Mann für sie hätte, dieser aber im Gefängnis sei. Sie habe der Beschwerdeführerin geraten, sich zuvor mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, um eventuellen Schwierigkeiten vorzubeugen. Einige Tage später habe ihr die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie den Mann kennen lernen wolle. Beim nächsten Besuch habe sie (D.) den Gatten gefragt, ob er nicht Interesse hätte, eine Frau kennen zu lernen und zu heiraten, und ihm die Situation mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung und zwei Kinder habe. Er habe gleich begeistert zugestimmt und die Beschwerdeführerin kennen lernen wollen, er habe auch eine eigene Familie und eine Bleibe haben wollen, wo er nach dem Gefängnis unterkommen könne. Von Geld sei damals nicht gesprochen worden. Die Beschwerdeführerin hätte kein Geld gehabt. Am 7. Juli 2004 habe sie (D.) den Gatten vom Gefängnis abgeholt und zur Beschwerdeführerin gefahren. Sie glaube, dass auch der Exgatte der Beschwerdeführerin in der Wohnung gewesen sei. Weiters glaube sie, dass sich die Beschwerdeführerin sofort in den Gatten verliebt habe. In der Wohnung habe sie ihn noch gefragt, ob er wirklich kein Geld wolle; sie habe ihn darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch kein Geld habe. Er habe verneint und gesagt, dass er ihr dankbar sei, dass sie ihm geholfen habe. Als sie ihn nach dem Treffen in das Gefängnis zurückgebracht habe, habe der Gatte von der Beschwerdeführerin geschwärmt und versprochen, dass er seinen Lebenswandel ändern und sich in Zukunft um die Kinder der Beschwerdeführerin kümmern wolle. Sie glaube, dass sie ihn bis zur Hochzeit nicht mehr zur Beschwerdeführerin gebracht habe. Diese und der Gatte hätten sich sicher öfters gesehen, sie könne jedoch nicht angeben, wer die Beschwerdeführerin zu ihm in das Gefängnis gebracht habe. Nach dem Treffen habe sie dem Gatten zweimal Geld überwiesen, da er Geld benötigt habe, um seine Papiere zu organisieren. Bei der Hochzeit sei sie Trauzeugin gewesen. Weiters wären einige Freunde der Beschwerdeführerin und auch ihr Exmann anwesend gewesen. Nach der Hochzeit habe sie mit dem Gatten kaum mehr Kontakt gehabt, sie habe lediglich die Beschwerdeführerin einige Male abgeholt, um sie zu ihm in die Haftanstalt zu bringen. Diese sei so begeistert von ihm und seinen Briefen gewesen und habe über ihn geschwärmt. Vor etwa sechs Monaten habe die Beschwerdeführerin sie angerufen und ihr von Problemen mit ihrem Mann berichtet, da dieser immer mehr Geld von ihr wolle und sie es nicht mehr bezahlen könne. Sie (D.) selbst habe für die Vermittlung kein Geld bekommen, sie habe der Beschwerdeführerin helfen wollen, damit sie mit ihren Kindern in Österreich bleiben könne. Sie glaube, dass die Beschwerdeführerin ihren Mann liebe, auch dieser sei von ihr immer sehr angetan gewesen. Vermutlich sei es durch seine Eifersucht zur Anzeige gekommen.

In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2006 habe die Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde - das Vorliegen einer Scheinehe bestritten.

In ihrer weiteren Stellungnahme vom 4. Mai 2007 habe die Beschwerdeführerin bestritten, ihren Gatten deswegen geheiratet zu haben, um eine Aufenthaltsberechtigung bzw. einen Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu erwirken. Zutreffend sei jedoch, dass sie mit diesem kein gemeinsames Familienleben geführt habe. Dies jedoch nicht deswegen, da sie eine Scheinehe geschlossen hätte, sondern weil ihr Gatte ein Verbrecher sei. Mangels des Vorhandenseins von Familienzellen in der Strafanstalt Göllersdorf sei sie an einem gemeinsamen Wohnen mit ihm gehindert gewesen. Sie habe mit ihm deshalb keinen gemeinsamen Haushalt geführt, weil er ein Verbrecher sei "und bald nach unserer Eheschließung in eine Haftvollzugsanstalt eingewiesen wurde". Vor seiner Verhaftung habe er angegeben, Kaufmann zu sein. Später habe sie erfahren, dass dies nur teilweise der Richtigkeit entsprochen habe und er vielmehr seinen Lebensunterhalt vor ihrer Lebensgemeinschaft durch Einbruchsdiebstähle bestritten habe. Vor seiner Inhaftierung sei sehr wohl eine aufrechte Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft vorgelegen, die sie allerdings nicht mehr habe aufrechterhalten wollen, nachdem sie von seiner kriminellen Vergangenheit erfahren habe. Den Vorwurf der Scheinehe habe er nur erhoben, weil sie nicht gewillt gewesen sei, seine Geldforderungen aus dem Gefängnis weiter zu erfüllen.

In der (gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen) Berufung (der Beschwerdeführerin) werde geltend gemacht, es bestehe Grund, an den Angaben des Gatten zu zweifeln, da dieser vorbestraft sei. Seine Angaben seien auch nicht durch die genannte Vermittlerin bestätigt worden. Weiters verweise die Beschwerdeführerin auf Liebesbriefe des Gatten, die (der Berufung) in Kopie beigelegt worden seien. Der Gatte habe sich die Berufungswerberin vielmehr zu Nutzen gemacht, um sie zu erpressen, was die Ehe aber nicht zur Scheinehe mache. Gegen die Darstellung des Gatten spreche auch, dass er sich der Scheidungsklage der Beschwerdeführerin entgegengesetzt habe.

Am 20. August 2009 habe der Gatte gegenüber einem Vertreter der belangten Behörde seine Angaben vom 6. Februar 2006 als richtig und wahrheitsgemäß erklärt. Dabei seien ihm die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Liebesbriefe vorgehalten worden. Er habe die handschriftlichen Briefe als von ihm erkannt, den maschinengeschriebenen Liebesbrief jedoch nicht, da er in der Haft keine Schreibmaschine oder einen Computer zur Verfügung gehabt habe. Er wisse nicht, wer den zuletzt genannten Brief geschrieben habe, die darunter gesetzte Unterschrift sehe allerdings wie die seinige aus. Die Vermittlerin sei "in Scheinehen offenbar sehr versiert gewesen" und habe ihnen alles erklärt, was sie zur Wahrung des Scheins zu unternehmen hätten, wie z.B. (das Schreiben der) Briefe. Auch hätten sie ihre gegenseitigen Familiengeschichten lernen müssen. Die Beschwerdeführerin habe ihn auch manchmal in der Haft besucht, auch gemeinsam mit der Vermittlerin, doch "alles nur, um es echt aussehen zu lassen". In der Justizanstalt sei schon aufgefallen, dass ihn so viele Frauen besucht hätten, die Anstaltspsychologin und sein Zellenpartner hätten jedoch definitiv von der Scheinehe gewusst. Manchmal habe die Vermittlerin kleinere Geldbeträge in der Höhe von ca. EUR 200,-

- bis EUR 250,-- für die Scheinehe auf sein Konto in der Justizanstalt überwiesen. Bei einem seiner Freigänge habe er E. F. kennen gelernt, die dann längere Zeit auch seine Lebensgefährtin gewesen sei. E. F. habe auch die Beschwerdeführerin sehr gut gekannt, die beiden seien sogar Freundinnen geworden. Durch die Beschwerdeführerin sei sogar eine Einladung an die Lebensgefährtin bzw. an sie beide nach Serbien erfolgt, weil dort irgendein Verwandter geheiratet habe. Es sei völliger Unsinn, dass die Beschwerdeführerin deswegen eifersüchtig gewesen sein solle. Hingegen sei zutreffend, dass er nach der Haftentlassung bzw. seiner Operation in der Wohnung der Beschwerdeführerin am G.- Gürtel mehr oder weniger gewohnt habe, da er absolut niemanden gehabt habe, wo er hätte schlafen können. Später habe er auch öfter bei genannter E. F. in Krems geschlafen. In der Wohnung (der Beschwerdeführerin) hätten sie zu fünft gewohnt, die Beschwerdeführerin und ihr Exmann hätten im Schlafzimmer auf einem Hochbett, die beiden Kinder ebenfalls im Schlafzimmer auf einer Couch und er im Wohnzimmer geschlafen. Der Exgatte habe dort ständig gewohnt, bis er verhaftet worden sei. Dieser habe sich sehr um seine Familie gekümmert, er habe sogar ihre Eheringe gekauft. Für ihn selbst habe das Wohnen dort kein Problem dargestellt, da er sowohl mit der Beschwerdeführerin als auch deren Exgatten "gut" gewesen sei. Erst nach der Verhaftung des Exgatten habe er mit beiden absolut nichts mehr zu tun haben wollen. Er habe auch bei der Scheidungsverhandlung dargelegt, dass "alles eine Scheinehe" gewesen sei, und sei auch nicht auf das Angebot des Richters hinsichtlich einer einvernehmlichen Scheidung eingegangen.

In ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom 24. August 2009 habe die Beschwerdeführerin erneut bestritten, eine Scheinehe geschlossen zu haben. Es habe sich um eine Liebesehe gehandelt. Sie habe auch keinen Geldbetrag bezahlt. Hätte ihr Gatte für Geld geheiratet, hätte er dieses zweifelsfrei in zeitlichem Zusammenhang mit der Eheschließung verlangt.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 9. September 2009 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihr Gatte zumindest sechs Monate im selben Haushalt gelebt hätten. Aus einer beiliegenden Kopie einer P.S.K.-Überweisung gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin den Gatten in der Justizanstalt finanziell unterstützt habe. Der Gatte hätte den früheren Ehegatten angezeigt, was zu dessen Ausweisung nach Serbien geführt hätte. Sein Motiv sei Eifersucht gewesen, was gegen eine Scheinehe spreche. Aus einer ebenfalls in Kopie beiliegenden Anweisung der P.S.K. vom 24. Jänner 2006 gehe hervor, dass der Gatte auch kein Problem darin gesehen habe, einen Geldbetrag, der für die Beschwerdeführerin bestimmt gewesen sei, zu "inkassieren".

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Erstbehörde habe zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Tatsache sei zunächst, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei. Laut ihren eigenen Angaben sei sie seit etwa dem Jahre 2000 in Österreich. Die Angaben des Gatten und der Vermittlerin über die Art und das Zustandekommen des Kennenlernens seien größtenteils unwidersprochen geblieben. So sei der Gatte während eines Freigangs der Beschwerdeführerin vorgestellt worden, zwei Monate später sei geheiratet worden. Zwar habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2007 behauptet, ihren Gatten bereits vor dessen Inhaftierung kennen gelernt und mit ihm eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft unterhalten zu haben, dies erscheine jedoch im Hinblick auf die gegenteiligen und im Wesentlichen übereinstimmenden niederschriftlichen Angaben der beteiligten Personen mehr als "anwaltliches Missgeschick" als ein glaubhaftes Vorbringen. Dafür spreche auch, dass der Gatte nicht - wie in der genannten Stellungnahme angeführt - wegen Einbruchsdiebstählen in Kaufhäuser verhaftet worden sei. Dass der Gatte am 27. April 2005 (zunächst) behauptet gehabt habe, die Beschwerdeführerin noch vor seinem Haftantritt am 7. Juli 2003 kennen gelernt zu haben, ändere an dieser Einschätzung nichts, da es geradezu im Wesen einer Scheinehe liege, diese (vorerst) durch wahrheitswidrige Angaben als echte Ehe darzustellen. Es sei daher als erwiesen anzusehen gewesen, dass das Kennenlernen der Eheleute während eines Freigangs aus der Haft des Gatten erfolgt sei.

Wie sich solcherart eine auf Liebe und Zuneigung gestützte Beziehung entwickeln hätte sollen, die Grundlage einer Ehe darstelle, sei selbst bei großzügigster Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar. Dazu komme, dass bei diesem ersten Treffen, bei dem laut Angaben der Beschwerdeführerin bereits die Heirat beschlossen worden sei, auch der Exgatte der Beschwerdeführerin in der Wohnung anwesend gewesen sei; in weiterer Folge sei dieser bei einer polizeilichen Erhebung dort auch im Bett liegend angetroffen (und festgenommen) worden. Auch die Vermittlerin habe zunächst bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sich von ihr habe adoptieren lassen wollen, um in Österreich bleiben zu können, um sie dann wegen eines passenden Mannes für eine Eheschließung zu fragen. Auch dieses von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebene Vorbringen lasse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb habe heiraten wollen, um ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet zu erwirken. Sie selbst gestehe auch zu, dass es sich (vorerst) um eine "Zweckgemeinschaft" hätte handeln sollen.

Unter den dargestellten Umständen erweise sich auch das Eingeständnis des Gatten als durchaus schlüssig, nachvollziehbar und mit der einschlägigen Erfahrung der belangten Behörde in Übereinstimmung stehend. Die belangte Behörde habe sich auch von der Glaubwürdigkeit des Gatten einen persönlichen Eindruck verschaffen können, der durch dessen, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Straffälligkeit auch nicht zu relativieren gewesen sei.

Der Beschwerdeführerin sei hingegen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Dass ihr Ehegatte (gemeint wohl: Exgatte) rein zufällig gerade für zwei Tage in ihrer Wohnung anwesend gewesen sein solle, als er festgenommen worden sei, und mit ihr und den Kindern im gemeinsamen Schlafzimmer schlafe, während der Gatte im Wohnzimmer nächtige, lasse die Behauptungen der Beschwerdeführerin als realitätsfremd erscheinen. Vielmehr bestätige dies die Angaben des Gatten. Hinzu trete, dass der Exgatte auch seine Dokumente in dem auf die Beschwerdeführerin angemeldeten Fahrzeug deponiert gehabt habe, obwohl weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihr Gatte einen Führerschein besessen hätten. Die diesbezügliche Rechtfertigung, ihr Exmann habe sie gefragt, ob sie ihm ihr Auto borgen würde, da er nach Jugoslawien fahren wolle, erscheine vielmehr als Ausrede. Gegen den Exgatten habe ein Aufenthaltsverbot bestanden und sei dieser im Bundesgebiet nicht gemeldet gewesen. Auch sei er unter falschem Namen in Erscheinung getreten.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Liebesbriefe" habe der Gatte nachvollziehbar erklären können. Die erkennende Behörde könne auch diesbezüglich auf einschlägiges Erfahrungswissen zurückgreifen, wonach Liebesbriefe pro forma verfasst würden, um eine aufrechte Ehe plausibel erscheinen zu lassen. Aktenkundig sei weiters eine Besucherliste aus der Justizanstalt Sonnberg, wonach die Beschwerdeführerin den Gatten lediglich am 15. Juli 2004, am 31. Juli 2004, am 12. August 2004, am 11. Oktober 2004 und am 13. November 2004 jeweils in Begleitung der Vermittlerin besucht habe. Am 2. Dezember 2004 habe sie den Berufungswerber (richtig: Gatten) ebenfalls besucht, danach erst wieder am 23. April 2005, wobei auch die spätere Lebensgefährtin E. F. anwesend gewesen sei. Ein weiterer Besuch der Beschwerdeführerin in der Justizanstalt sei erst am 27. August 2006 wieder aktenkundig. Auch dies bestätige die von der Beschwerdeführerin ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Angaben des Gatten, wonach die Beschwerdeführerin seine spätere eigentliche Lebensgefährtin auch gekannt habe (und diese sogar Freundinnen geworden seien).

Auch das Vorbringen, "der Gatte" hätte zweifellos im zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung Geld verlangt, wenn er für Geld geheiratet hätte, verfange nicht. So sei auch unbestritten, dass dieser bereits am ersten Tag des Kennenlernens vom Exgatten EUR 200,-- erhalten habe und dass auch in weiterer Folge Bargeldüberweisungen in die Haftanstalt erfolgt seien. Dass der Gatte erst in weiterer Folge die Idee entwickelt haben sollte, erpresserisch tätig zu sein, sei angesichts aller Umstände weder glaubwürdig noch anhand des Vorgesagten nachvollziehbar.

Was die als solche bezeichnete Vermittlerin betreffe, so sei diese bei ihrer Vernehmung sichtlich bemüht erschienen, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen. So sei deren Darstellung, die späteren Eheleute hätten sich bei ihrem ersten Treffen sofort ineinander verliebt und voneinander geschwärmt, reichlich konstruiert und mit der täglichen Lebenserfahrung nicht in Übereinstimmung stehend gewesen. Auch ihre Darstellung, sie hätte nach diesem ersten Treffen nichts mehr zu tun gehabt und wisse nicht, wer die Berufungswerberin zu ihrem späteren Mann ins Gefängnis gebracht habe, widerspreche den Aufzeichnungen der Strafanstalt. Letztlich habe die Vermittlerin jedoch ausdrücklich bestätigt, dass sie für die Vermittlung kein Geld bekommen habe, sondern der Beschwerdeführerin nur habe helfen wollen, mit ihren Kindern in Österreich bleiben zu können. Ihr Vorbringen verschaffe jedoch dem Eingeständnis des Gatten mehr Glaubwürdigkeit als den bestreitenden Darstellungen der Beschwerdeführerin.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Gatte habe sich gegen eine Scheidung ausgesprochen, sei nur die halbe Wahrheit. Wie sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt ergebe, habe der Gatte bei seiner Vernehmung vor Gericht deponiert, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt habe, für die er EUR 5.000,-- hätte bekommen sollen (Vernehmung am 18. Juli 2006 vor dem Bezirksgericht Meidling). Ihm seien auch die Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung bzw. die Konsequenzen der Fortsetzung des Verfahrens dargelegt worden, dennoch sei er dabei geblieben, dass er in diesem Verfahren die Wahrheit ans Licht bringen wolle. Im Jänner 2007 habe die Beschwerdeführerin daraufhin ihre Scheidungsklage zurückgezogen.

Letztlich sei zu bedenken gewesen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel oder Zeugen habe geltend machen können, die ein gemeinsames Ehe- bzw. Familienleben hätten glaubhaft erscheinen lassen.

Angesichts aller Umstände habe es die erkennende Behörde sohin als erwiesen angesehen, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel (auch für ihre Kinder) zu erwirken. Der im § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Sachverhalt sei verwirklicht.

Das dargestellte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin beeinträchtige maßgebliche öffentliche Interessen gegenwärtig, tatsächlich und erheblich und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft, weshalb kein Zweifel bestehen könne, dass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 FPG gegeben seien.

Die Beschwerdeführerin sei - wie dargestellt - verheiratet und nach der Aktenlage für zwei Söhne (16 Jahre, 19 Jahre) sorgepflichtig. Sie weise seit ihrer Eheschließung eine Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen auf und sei auch gegenwärtig beschäftigt. Sämtliche Beschäftigungsverhältnisse seien ihr jedoch lediglich auf Grund der Scheinehe möglich gewesen.

Es sei nicht von einer gewichtigen Integration der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr Aufenthalt sei zunächst lediglich durch das Sichtvermerksabkommen mit Kroatien sichtvermerksfrei gewesen, jegliche Niederlassung sei jedoch unrechtmäßig gewesen und habe sich in weiterer Folge auf die genannte Scheinehe gestützt. Auch ihre beiden Söhne befänden sich, abgeleitet von Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführerin und damit letztlich nur auf Grund deren Fehlverhaltens, im Bundesgebiet. Sonstige familiäre Bindungen seien nicht aktenkundig. Solcherart sei das der Beschwerdeführerin insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet keinesfalls besonders ausgeprägt. Es sei nicht geltend gemacht worden, dass einem Verlassen des Bundesgebietes bzw. einer Heimreise (allenfalls mit ihren Söhnen) unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin erreichten keinesfalls derartiges Gewicht, dass dem gegenüber das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung von Scheinehen in den Hintergrund zu treten hätte. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nämlich ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin jedoch gravierend. Unter den dargelegten Umständen könne sohin kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.

Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG sei nicht gegeben gewesen.

Mangels sonstiger, besonders zugunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die erkennende Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten einerseits könne auch unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Lebenssituation der Beschwerdeführerin andererseits vor Ablauf dieser Frist nämlich nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichers im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/18/0733, mwN). Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) bringt die Beschwerde vor, dass die am 28. September 2004 mit dem österreichischen Staatsbürger W. H. geschlossene Ehe aus der Sicht der Beschwerdeführerin ernsthaft und gewollt gewesen sei, während dies, folge man der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid, bei W. H. nicht der Fall gewesen sei. Aus der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid gehe hervor, dass er die Ehe offenbar benützt habe, um Geld zu verlangen, offensichtlich mit der Drohung, für den Fall des Nichterhaltes von Geldbeträgen "deren Scheinehe zu behaupten". Es sei bezeichnend, dass er sich sogar der Scheidungsklage der Beschwerdeführerin widersetzt habe.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat sich in ihrer Beweiswürdigung auf die Ergebnisse sowohl der am 15. Februar 2006 an der angeblichen Ehewohnung durchgeführten polizeilichen Überprüfung als auch der teilweise mehrfachen Vernehmungen der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der V. D. gestützt, wobei die Beschwerde nicht behauptet, dass die im angefochtenen Bescheid dargelegten Aussagen der vernommenen Personen unrichtig wiedergegeben worden seien.

Unter anderem bestreitet die Beschwerdeführerin nicht die zutreffende Wiedergabe ihrer eigenen Ausführungen, wonach es sich bei der Ehe (vorerst) um eine "Zweckgemeinschaft" hätte handeln sollen, durch die sie mit ihren Kindern in Österreich bleiben könnte, und, dass sie mit dem Ehegatten kein gemeinsames Familienleben geführt habe. Letztgenannte Aussage war von der Beschwerdeführerin damit begründet worden, dass der Ehegatte ein Verbrecher sei und bald nach der Eheschließung in eine Haftvollzugsanstalt eingewiesen worden sei. Dass die belangte Behörde aber gerade der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2007 geäußerten Behauptung, sie habe ihren Gatten bereits vor dessen Inhaftierung kennen gelernt und mit ihm eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft unterhalten, im Hinblick auf die gegenteiligen und im Wesentlichen übereinstimmenden niederschriftlichen Angaben der beteiligten Personen keinen Glauben schenkte, begegnet keinen Bedenken, widerspricht jene Behauptung der Beschwerdeführerin doch unter anderem auch ihrer eigenen, im Rahmen ihrer Vernehmung vom 20. Februar 2006 erfolgten Darstellung des "Kennenlernens" des Ehegatten während dessen Freigangs. Ob - wie die belangte Behörde ausführt - die Heirat gleich beim ersten Treffen "beschlossen" worden sei oder ob dieser "Beschluss" - entsprechend den Darlegungen der Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung am 20. Februar 2006 - erst einige Tage später, jedenfalls aber in Anwesenheit ihres Exmannes erfolgt sei, ist in diesem Zusammenhang nicht wesentlich.

Ferner tritt die Beschwerde weder den unter Hinweis auf die Besucherliste der Justizanstalt Sonnberg erfolgten Schlussfolgerungen der belangten Behörde noch dem laut dem angefochtenen Bescheid unbestrittenen Umstand entgegen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits beim Kennenlernen von deren "Exgatten" EUR 200,-- erhalten habe, und dass auch in weiterer Folge Bargeldüberweisungen in die Haftanstalt erfolgt seien. Vor diesem Hintergrund kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass das Vorbringen, der Gatte habe erst in weiterer Folge die Idee entwickelt, erpresserisch tätig zu sein, weder glaubwürdig noch nachvollziehbar sei, mit dem oben dargestellten Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.

Dass sich - wie in der Beschwerde vorgebracht - der Ehegatte der Beschwerdeführerin der - von ihr in weiterer Folge, nämlich im Jänner 2007 zurückgezogenen - Scheidungsklage widersetzt habe, steht zu dessen Aussagen, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt habe, für die er EUR 5.000,-- hätte bekommen sollen, und dass er im Scheidungsverfahren die Wahrheit ans Licht bringen wolle, in keinem Widerspruch. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und nachvollziehbar.

2.3. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde daher keinen Bedenken.

2.4. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Aus diesem Grund begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

Im Hinblick darauf, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2007/18/0412, mwN), ist auch die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, nicht zu beanstanden. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin stelle auf Grund ihres langen Aufenthaltes in Österreich - nach vorübergehenden Aufenthalten seit dem Jahr 2000 sei sie seit dem Jahr 2003 dauerhaft in Österreich sesshaft - keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, vermag die von der belangten Behörde getroffene Annahme im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG nicht zu widerlegen.

3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG (in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde ins Treffen, dass die Kinder der Beschwerdeführerin einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht hätten, hier in die Schule gegangen seien und eine Ausbildung erhalten hätten. Eine Trennung der Familie durch Ausweisung der Beschwerdeführerin wäre sowohl in Bezug auf die Beschwerdeführerin als auch auf ihre Söhne ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK. Eine allfällige Beeinträchtigung des geordneten Fremdenwesens sei auf Grund der langen Zeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin längst saniert. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass kroatische Staatsbürger ohnehin kein Visum benötigten bzw. ein solches bei längerfristigem Aufenthalt administrativ ausgestellt werde.

3.2. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich, ihre Sorgepflicht für zwei Söhne im Alter von 16 und 19 Jahren sowie die Vielzahl ihrer Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt hat. Die Beschwerde hat den Ausführungen der belangten Behörde, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zunächst lediglich durch das Sichtvermerksabkommen mit Kroatien sichtvermerksfrei, jegliche Niederlassung jedoch unrechtmäßig gewesen sei und sich in weiterer Folge auf die Scheinehe gestützt habe, nicht widersprochen. Das Gewicht der privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne auf Grund ihres bisherigen Aufenthaltes und der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin wird dadurch entscheidend gemindert, dass sowohl ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als auch die Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen sind.

Den privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin (und ihrer Söhne) steht allerdings das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin war entsprechendes Gewicht beizumessen, sonstige familiäre Bindungen im Bundesgebiet sind nicht aktenkundig und die beiden Söhne, von denen einer bereits volljährig ist, sind nach den unwidersprochenen Ausführungen des angefochtenen Bescheides seit 15. Juli 2003 im Bundesgebiet gemeldet und haben somit die ersten 10 bzw. 13 Jahre ihres Lebens nicht in Österreich verbracht.

Schließlich zeigt auch das - offenbar auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien Bezug nehmende - Beschwerdevorbringen, wonach kroatische Staatsangehörige in Österreich ohnehin kein Visum benötigten bzw. dieses bei längerfristigem Aufenthalt administrativ ausgestellt werde, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf (vgl. die Art. 2 und 4 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995).

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. März 2010

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