Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z7;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z7;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. August 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Dem Beschwerdeführer sei auf Grund der Verordnung über die Regelung des Aufenthaltsrechts kriegsvertriebener Kosovo-Albaner vom 26. Juli 1999 bis 31. Juli 2000 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zugekommen. Der am 23. September 2002 gestellte Asylantrag sei mit Bescheid vom 14. Februar 2004 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei dennoch unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.
Mit Schreiben vom 30. März 2004 sei ihm die Einleitung eines aufenthaltsbeendigenden Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden, der Beschwerdeführer habe jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht angegeben, aus welchen Quellen er seinen Lebensunterhalt finanziere. Die Erstbehörde habe daher zu Recht die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.
Auch im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer nichts geltend machen können, was eine anders lautende Annahme zulasse. Am 18. April 2005, somit wenige Wochen nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides, habe er eine um neun Jahre ältere österreichische Staatsbürgerin geheiratet und - darauf gestützt - die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Ungeachtet des Umstandes, dass durchaus die Annahme der Scheinehe gerechtfertigt gewesen sei (ohne dass hierüber abzusprechen wäre), sei die Ehe bereits im Oktober 2007 wieder geschieden worden. Der Beschwerdeführer sei zwischen 17. Mai 2005 und 3. März 2009 einer Unzahl von Beschäftigungsverhältnissen nachgegangen, alle seit 1. Jänner 2006 begründeten Arbeitsverhältnisse erwiesen sich jedoch als unrechtmäßig, weil der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügt habe. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer seit 19. April 2006 amtlich abgemeldet sei. Solcherart sei die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auch nach wie vor als gegeben anzusehen, weil illegal erwirtschaftetes Einkommen bei dieser Beurteilung nicht heranzuziehen sei. Es bestehe daher kein Zweifel, dass der im § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht sei, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 leg. cit. - im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG gegeben gewesen seien.
Der Beschwerdeführer sei geschieden, familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden zu einem Bruder und vier Cousins, wobei nicht vorgebracht worden sei, dass er mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei auszugehen, dieser sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Erreichung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten. Gegen das hohe öffentliche Interesse an der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften würden der unrechtmäßige Aufenthalt, die illegale Beschäftigung und die dargelegte Mittellosigkeit des Beschwerdeführers jedoch gravierend verstoßen. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwer. Er lebe offenbar unangemeldet im Bundesgebiet und gehe wiederholt unrechtmäßiger Beschäftigung nach, weshalb von einer Verfestigung am Arbeitsmarkt ebenfalls keine Rede sein könne. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Heimat (behauptetermaßen) keine Familienangehörigen mehr habe, erscheine nicht nachvollziehbar, warum dem 34-jährigen Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin nicht möglich oder zumutbar sein solle. Das Privatinteresse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet erweise sich als keineswegs ausgeprägt und sei sohin nicht geeignet, das genannte hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund zu drängen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG als zulässig. Dabei sei auch bedacht worden, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Familienangehörigen - wenn auch eingeschränkt - vom Ausland wahrnehmen könne, eine Einschränkung, die er im öffentlichen Interesse zu tragen haben werde.
Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG liege nicht vor.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Die Gültigkeitsdauer sei mit nunmehr zehn Jahren zu befristen gewesen. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers einerseits und unter Bedachtnahme auf seine aktuelle Lebenssituation andererseits könne vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen seien.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in Z. 1 oder Z. 2 dieser Bestimmung umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist. Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, Zl. 2007/18/0329, mwN).
2. Nach den - unbestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde kam dem Beschwerdeführer zwischen 26. Juli 1998 und 31. Juli 2000 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht auf Grund der Verordnung über die Regelung des Aufenthaltsrechts kriegsvertriebener Kosovo-Albaner und zwischen September 2002 und Februar 2004 ein solches auf Grund seines Asylantrages zu. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer jedoch unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Weiters blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer - ohne über einen Aufenthaltstitel oder eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verfügen - diverse Beschäftigungsverhältnisse eingegangen ist und im Verfahren trotz Aufforderung mit Schreiben vom 30. März 2004 nicht angegeben hat, aus welchen Quellen er seinen Unterhalt finanziert.
Nach der sohin unbedenklichen Ansicht der belangten Behörde befindet sich der Beschwerdeführer seit Abschluss seines Asylverfahrens unberechtigt im Bundesgebiet. Somit kommt dem Beschwerdeführer jedenfalls seither keine eine Erwerbsausübung in Österreich zulassende Aufenthaltsberechtigung zu. Von daher handelt es sich bei dem aus den im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeiten stammenden Einkommen mangels einer diese Tätigkeit zulassenden aufenthaltsrechtlichen Grundlage nicht um aus einer legalen Quelle stammenden Unterhaltsmittel. Da der Beschwerdeführer auch trotz Aufforderung keine Angaben über die Herkunft seiner Unterhaltsmittel gemacht hat, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG erfüllt sei, somit nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, Zl. 2007/18/0329).
3. Aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultiert die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, die sich beim Beschwerdeführer - wie dargestellt - bereits manifestiert hat. Der seit mehreren Jahren bestehende unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Aus diesen Gründen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.
4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers die Dauer des inländischen Aufenthaltes von etwa zehn Jahren und seine familiären Bindungen zu seinem Bruder und vier Cousins berücksichtigt. Diese Bindungen des Beschwerdeführers werden jedoch durch seine Volljährigkeit und weiters durch den Umstand relativiert, dass er mit seinem Bruder und den Cousins nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Den daraus resultierenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ist - trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer - kein sehr großes Gewicht beizumessen, stellt sich der Aufenthalt - mit Ausnahme des einjährigen Aufenthaltsrechts als kriegsvertriebener Kosovo-Albaner und der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung von etwa 17 Monaten während des anhängigen Asylverfahrens - doch als überwiegend unrechtmäßig dar.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und den angefochtenen Bescheid auch nicht ausreichend begründet, tut er die Relevanz des damit geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar, bringt er doch nicht vor, welche konkreten Umstände die belangte Behörde nicht ermittelt bzw. nicht berücksichtigt habe. Im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der belangten Behörde besteht auch kein Recht auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer dahingehend anleiten müssen, dass er einen entsprechenden Tätigkeitsnachweis vorlege, ist nicht zielführend. Einerseits wurde der Beschwerdeführer bereits von der Erstbehörde mit Schreiben vom 30. März 2004 aufgefordert, Angaben zu den Quellen der Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu machen, was er jedoch unterlassen hat. Andererseits hat die belangte Behörde ihrer Beurteilung das Vorliegen zahlreicher Beschäftigungsverhältnisse ohnehin zu Grunde gelegt, diese jedoch - zutreffend - als Nachweis für eine ausreichende Finanzierung des Lebensunterhalts als ungeeignet beurteilt, weil das daraus erwirtschaftete Einkommen in Ermangelung eines Aufenthaltstitels und einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz als illegal einzustufen ist.
Auf Grund der erheblichen Gefährdung der unter II.3. dargestellten öffentlicher Interessen, die vom weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgeht, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei und dieser Maßnahme § 66 FPG nicht entgegensteht, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
5. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die gesetzwidrige Ausübung des bei der Anwendung des § 60 Abs. 1 FPG zu handhabenden Ermessens vorwirft, ist er ebenfalls nicht im Recht. Sämtliche, im Rahmen der Beschwerde unter dem Blickwinkel der Ermessensübung angeführten Aspekte wurden bereits im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG berücksichtigt. Für die belangte Behörde bestand - entgegen der Beschwerdeansicht -
keine Veranlassung, von dem ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 9. November 2009
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