VwGH 2009/18/0241

VwGH2009/18/024124.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des CF in W, geboren am 7. August 1968, vertreten durch Dr. Johann Kral, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Frankgasse 6/10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Mai 2009, Zl. E1/194.450/2009, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4;
VwRallg;
AVG §62 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Mai 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides seien auch für die Berufungsentscheidung maßgebend.

Die Bundespolizeidirektion Wien führte im erstinstanzlichen Bescheid vom 6. April 2009 aus, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2003 in Serbien die österreichische Staatsbürgerin U L. geheiratet habe. Am 6. August 2003 habe der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger § 49 Abs. 1 FrG" gestellt, der ihm mit Gültigkeit bis zum 17. September 2004 bewilligt worden sei. Einem am 31. August 2004 eingebrachten Verlängerungsantrag sei mit Gültigkeit bis zum 25. August 2005 entsprochen worden. Am 19. August 2005 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Verlängerungsantrag gestellt, worauf ihm ab dem 20. Juli 2005 ein Niederlassungsnachweis bewilligt worden sei.

U L. habe am 7. August 2008 bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte vor dem Landeskriminalamt Wien angegeben, dass sie für die genannte Ehe EUR 4.000,-- sofort und in den darauf folgenden drei Jahren kleinere Geldbeträge im Gesamtwert von EUR 1.000,-- bekommen habe. Sie habe auf Grund von Geldproblemen eine Scheinehe geschlossen. Die Ehe sei nie vollzogen worden. Der Beschwerdeführer habe nie bei ihr in der H. Gasse in W gewohnt, obwohl er an dieser Adresse als seinen Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Nach drei Jahren sei die Ehe geschieden worden. Sie habe sich mit dem Beschwerdeführer einmal im Monat getroffen, um ihm die Post zu überreichen.

Anzumerken sei - so die erstinstanzliche Behörde weiter - , dass der Sohn von U L., R (richtig: M) S. (geboren am 20. März 1981), bei seiner Vernehmung am 27. Juli 2008 durch das Landeskriminalamt Wien angegeben habe, dass er für seine eigene Eheschließung mit einer D F. monatliche Zahlungen in der Höhe von EUR 200,-- bis EUR 300,-- in einem Zeitraum von zwei Jahren, und zwar insgesamt EUR 5.000,--, erhalten habe. Nach zweieinhalb Jahren sei die Ehe geschieden worden. Es sei kein gemeinsamer Wohnsitz vorhanden gewesen. Einige Zeit hindurch habe eine gemeinsame Meldung ebenfalls an der (oben genannten) Adresse in der H. Gasse bestanden.

Mit Beschluss des Gemeindegerichts T. in Serbien - so die erstinstanzliche Behörde weiter - sei die Ehe zwischen D F. und M S. am 16. Juni 2006 rechtskräftig geschieden worden. Seit dem 9. Jänner 2008 sei D F. mit N F., dem Bruder des Beschwerdeführers, verheiratet. Am 18. März 2009 sei von der Erstbehörde gegen D F. auch auf Grund der Tatsache, dass zu keiner Zeit ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (mit M S.) geführt worden sei, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.

Im Abschlussbericht des Landeskriminalamtes Wien vom 18. August 2008 werde festgehalten, dass U L. bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme geständig gewesen sei und angegeben habe, dass sie am 14. Mai 2003 in Serbien eine Scheinehe mit dem Beschwerdeführer geschlossen habe. Dafür habe sie von ihm EUR 5.000,-- bezahlt bekommen. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer erklärt, dass es ein gemeinsames Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt mit U L. gegeben habe, und dass die (aus seiner Ehe mit M F. stammenden vier) minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers mit ihm und U L. gelebt hätten. In der beglaubigten Übersetzung der Aussage der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers, M F., habe diese angegeben, dass das Gericht anlässlich der Scheidung der früheren Ehe des Beschwerdeführers die Pflege, Obsorge und Erziehung der vier gemeinsamen Kinder dem Beschwerdeführer anvertraut habe, weil M F. nicht in der Lage sei, für die Pflege, Obsorge und Erziehung zu sorgen.

Aus diesen Ermittlungsergebnissen - so die erstinstanzliche Behörde weiter - ergebe sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und U L. keine eheliche Lebens-, Vermögens- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden habe und kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe vom 23. Juni 2003 bis zum 4. Juli 2003 als Eisenbieger gearbeitet. Ab dem 7. Juli 2003 sei er für verschiedene Firmen als Bauarbeiter tätig gewesen. Zu Österreich bestünden insofern familiäre Beziehungen, als sich nunmehr auch die vier Kinder des Beschwerdeführers in Österreich aufhielten. Nur auf Grund der eingegangenen Scheinehe habe der Beschwerdeführer eine Erstniederlassungsbewilligung erhalten. Auch die weiteren Aufenthaltstitel und der freie Zugang zum Arbeitsmarkt würden auf der rechtsmissbräuchlich eingegangenen Ehe beruhen.

In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid führte die belangte Behörde ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe in der Berufung das Vorliegen einer Scheinehe bestritten und betont, U L. habe bei der Vernehmung vom 1. Februar 2005 angegeben, dass sie und der Beschwerdeführer beschlossen hätten, die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers nach Österreich nachzuholen. U L. habe diese Angaben als Zeugin unter Wahrheitspflicht getätigt. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie eine falsche Zeugenaussage gemacht habe.

(Aus der im Akt erliegenden Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Februar 2005 ergibt sich, dass U L. Folgendes angab:

"Ich bin seit dem 14.05. 2003 mit (dem Beschwerdeführer) verheiratet. Mein Gatte verfügt über einen Aufenthaltstitel bis zum 28.05.2005. Da die Mutter der bisher in Jugoslawien lebenden Kinder meines Gatten an einer schweren Nierenkrankheit leidet und der Großvater der Kinder an Krebs leidet, haben mein Gatte und ich beschlossen die vier minderjährigen Kinder nach Österreich nachzuholen.

Ich bin damit einverstanden, dass die Kinder in unserem gemeinsamen Haushalt leben und verfüge ich über ein Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 1.158,53 und mein Gatte verfügt ebenfalls über ein eigenes Einkommen in der Höhe von ca Euro 1.200,-- netto im Monat. Der Unterhalt unserer Familie ist daher gesichert, und können wir es kaum erwarten, dass die Kinder nach Österreich kommen dürfen.")

Die belangte Behörde führte aus, sie sei auf Grund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtsmissbräuchlich, das heißt nur deshalb geschlossen habe, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen. Die (zuletzt bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte am 7. August 2008 gemachten) Angaben der U L. seien widerspruchsfrei, detailliert und schlüssig, weshalb kein Anlass bestanden habe, an ihrem Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Darüber hinaus sei kein Grund ersichtlich, warum U L. wahrheitswidrig eine Scheinehe zugeben bzw. den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten solle. Der Beschwerdeführer begnüge sich im Grunde damit, das Bestehen einer Scheinehe zu bestreiten. Letztlich habe er zum Zeitpunkt der Eheschließung keine andere Möglichkeit gehabt, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, sei er doch bereits am 18. April 2000 wegen illegaler Einreise von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf zurückgeschoben worden. Dass sich U L. im Jahr 2005 vor der Erstbehörde einverstanden erklärt habe, die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers nach Österreich nachzuholen, könne ihre Glaubwürdigkeit nicht erschüttern, habe doch auch ihr Sohn, M S., ein Geständnis dahingehend abgelegt, dass er die serbische Staatsangehörige D F. ebenfalls nur zum Schein geheiratet habe. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass Mutter und Sohn (U L. und M S.) in Serbien beinahe gleichzeitig einerseits den Beschwerdeführer und andererseits D F. ehelichen, sich auch beinahe gleichzeitig wieder scheiden lassen und danach wissentlich falsche Angaben gegenüber der Behörde machen würden. Es sei kein Grund ersichtlich, warum beide Zeugen ihre geschiedenen Ehegatten absichtlich in Misskredit bringen sollten.

Der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Sachverhalt sei verwirklicht. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich des § 66 FPG - im Grund des § 60 Abs. 1 FPG gegeben.

Die Ehe des Beschwerdeführers (mit U L.) sei seit Jahren geschieden. Er sei für vier Kinder sorgepflichtig. Vor diesem Hintergrund sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit der vorliegenden Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen. Das Eingehen einer Scheinehe sei ein Rechtsmissbrauch, der ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sei dringend geboten. Bei der nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessensabwägung würden der etwa fünfjährige inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie dessen familiäre Bindungen zu seinen minderjährigen Kindern ins Gewicht fallen. Eine davon ableitbare Integration werde in ihrer Bedeutung dadurch entscheidend gemindert, dass der Beschwerdeführer bislang nur durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten in den Besitz von Aufenthaltstiteln gelangt sei. Auch der Nachzug seiner Kinder sei nur auf Grund der Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin möglich gewesen. Daher könne - auch wenn man dem Beschwerdeführer enge familiäre Interessen zugestehen müsse - die Ansicht der Erstbehörde, die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes wögen nicht schwerer auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Kinder als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, nachvollzogen und übernommen werden.

Da besonders berücksichtigungswerte Gründe nicht erkannt würden und auch nicht vorgebracht worden seien, habe auch nicht im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden können.

Die zehnjährige Befristung des Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt, weil im Hinblick auf das dargelegte Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner privaten und familiären Situation ein Wegfall des für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines zehnjährigen Zeitraumes erwartet werden könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bekämpft die Feststellung des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Ehefrau U L. nie ein gemeinsames Familienleben geführt habe. Die dieser Feststellung zu Grunde liegende Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit D F. verheiratet gewesen sein soll. Dies treffe nicht zu. Er habe mit D F. auch nicht vier gemeinsame Kinder.

Mit diesem Vorbringen bezieht sich der Beschwerdeführer auf folgende Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid:

"Im Jahr 2006 ließ sich der Berufungswerber von seiner österreichischen Ehegattin scheiden und heiratete am 09.01.2008 die serbische Staatsangehörige D F, die ihrerseits mit einem österreichischen Staatsbürger, nämlich dem Sohn von Frau U L verheiratet war und gegen die ebenfalls ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war bereits das am 02.05.2006 geborene Kind der D F auf der Welt. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass Frau D F am 19.05.2006 vom österreichischen Staatsbürger M S geschieden wurde, der leibliche Vater ihres Sohnes aber unbestrittener Maßen der Bruder des Berufungswerbers, Herr N F, ist."

Im Zusammenhalt mit den oben wiedergegebenen Ausführungen der Erstbehörde, auf die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat, ergibt sich eindeutig, dass sie im oben zitierten Abschnitt ihrer Begründung versehentlich den Ausdruck "Berufungswerber" an Stelle des zutreffenden Ausdrucks "N F."

verwendet hat (der Name der früheren österreichischen Ehegattin des N F. scheint in den Feststellungen nicht auf, es ist aber klar, dass es sich nicht um U L. handelte). Eine versehentliche falsche Angabe in der Begründung eines Bescheides ist gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähig. Der angefochtene Bescheid ist auch vor einer derartigen Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG II, S 807 f). Da dem Beschwerdeführer die richtigen Verwandtschaftsverhältnisse aus dem Verwaltungsverfahren bekannt waren, konnte der Begründungsmangel den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belasten.

Ein solches Versehen macht auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die sich auf die eindeutige Aussage der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt hat, nicht unschlüssig. Der in der Berufung des Beschwerdeführers betonte Umstand, dass sich seine frühere Ehefrau bei ihrer Vernehmung als Zeugin am 1. Februar 2005 bereit erklärt habe, die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers nach Österreich nachzuholen, spricht nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihres Geständnisses vom 7. August 2008, zumal sich U L. schon kurze Zeit nach der von ihr angeblich gewünschten Nachholung der Kinder vom Beschwerdeführer scheiden ließ. Die Angaben von U F. über die Umstände der Scheinehe waren detailliert und - was das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens betrifft - klar und eindeutig. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis keinen Bedenken (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

1.2. Die Beschwerde bestreitet im Übrigen nicht, dass sich der Beschwerdeführer zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin berufen hat. Daher begegnet auch die Beurteilung der belangten Behörde, das Vorliegen des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG sei verwirklicht, keinem Einwand.

1.3. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich.

2. Die Beschwerde bekämpft auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung.

Die belangte Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2003, sohin seit über fünf Jahren (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 1 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009), seine berufliche Tätigkeit in Österreich sowie den Umstand, dass mittlerweile auch seine vier Kinder in Österreich leben (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 2 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009), berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen.

Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers und das Gewicht seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet werden jedoch - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - dadurch entscheidend gemindert, dass sein Aufenthalt, seine Berufstätigkeit und das Nachholen seiner vier Kinder nur durch das oben dargestellte Fehlverhalten ermöglicht worden sind.

Die auf diese Weise geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot nach § 66 FPG zulässig sei, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt worden ist.

Auch dieses Vorbringen geht fehl. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die von ihm geschlossene Scheinehe berufen und so rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel und den Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die die Festsetzung einer kürzeren Dauer dieser Maßnahme geboten hätten.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. September 2009

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