VwGH 2009/18/0220

VwGH2009/18/02207.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des K A in W, geboren am 7. Februar 1969, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Mai 2009, Zl. E1/276.435/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §47;
EheG §55a;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
EheG §55a;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Mai 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2004 illegal in das Bundesgebiet gelangt sei und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe; der Antrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. September 2005 rechtskräftig abgewiesen worden.

Nachdem der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2004 die österreichische Staatsbürgerin G.B. geheiratet habe, habe er einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht; der beantragte Aufenthaltstitel sei dem Beschwerdeführer daraufhin erteilt worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. März 2008 sei die Ehe des Beschwerdeführers einvernehmlich geschieden worden.

Die Ehe sei ausschließlich deshalb geschlossen worden, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, ohne mit seiner früheren Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Bei einer Erhebung an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers am 7. Februar 2008 habe J.B. geöffnet. J.B. habe gegenüber den Erhebungsbeamten bestätigt, dass der Beschwerdeführer manchmal mit seinem Sohn, der etwa 15 oder 16 Jahre alt sei, bei ihm nächtige. Von G.B. habe er noch nie etwas gehört. Der Beschwerdeführer wohne manchmal bei einem Verwandten in W. Angeblich habe der Beschwerdeführer eine Freundin, welche Serbin oder Kosovo-Albanerin sei; sie sei blond und mit Sicherheit keine österreichische Staatsbürgerin.

G.B. habe bei einer Vernehmung am 23. April 2008 u. a. angegeben, dass es sich bei ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer um eine Scheinehe gehandelt habe. Ein früherer Bekannte, W.B., habe ihr EUR 4.000,-- für die Eheschließung mit einem "Jugoslawen" versprochen. Sie habe am Tag der Anmeldung der Hochzeit EUR 500,-- und nach der standesamtlichen Hochzeit EUR 3.500,-- von einem Bekannten von W.B. bekommen. Der Beschwerdeführer - wahrscheinlich ein Serbe - sei ein ihr unbekannter Mann gewesen. Die Ehe mit dem Beschwerdeführer sei nie vollzogen worden, und das Ehepaar habe nie Geschlechtsverkehr gehabt. Der Beschwerdeführer habe mit ihr nie eine Familien-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft geführt. Ein Jahr nach der Eheschließung habe sie sich scheiden lassen wollen, jedoch sei der Beschwerdeführer für sie nie erreichbar gewesen. Er habe seine Handynummer dauernd geändert. Sie habe nie gewusst, wo er wohne. Erst als der Beschwerdeführer "Papiere" für seine Aufenthaltsberechtigung gebraucht habe, habe er sich bei ihr gemeldet. Die Ehepartner hätten sich in einem Kaffeehaus getroffen; sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er keine "Papiere" von ihr bekomme und er mit ihr die Scheidung einreichen solle. Danach hätten sie sich ein paar Mal getroffen, weil der Beschwerdeführer nicht in die Scheidung habe einwilligen wollen. Der Mann, bei dem der Beschwerdeführer wohne, habe sie angerufen, um ihr mitzuteilen, dass die Polizei ihren Ehemann suche und auch zu ihr kommen würde. Danach habe sie den Beschwerdeführer zum letzten Mal getroffen, und er habe schließlich in die Scheidung eingewilligt.

In einer Stellungnahme vom 21. Mai 2008 - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe bestritten und vorgebracht, dass ausdrücklich auf den Gerichtsakt des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien verwiesen werde, wonach festgestellt worden sei, dass die Eheleute gemeinsam in Österreich gelebt hätten und die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sei.

In der Berufung vom 20. Juni 2008 habe der Beschwerdeführer - völlig aktenwidrig - ausgeführt, dass G.B. anlässlich ihrer Vernehmung als Zeugin nicht auf ihr Entschlagungsrecht aufmerksam gemacht worden sei. Es lägen somit wesentliche Verfahrensmängel vor, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirkten. So sei selbst dann, wenn tatsächlich eine Scheinehe vorliegen sollte, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches Jahre zurückliege, nicht derart schwer zu gewichten, dass nicht die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. zur Sicherstellung seiner sozialen Existenz in Österreich überwiegen würden. Des Weiteren bestreite der Beschwerdeführer, dass er G.B. Geldbeträge gegeben habe, und behaupte, dass er sie aus Liebe geheiratet habe.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für sie kein Anlass bestehe, an der Richtigkeit der Zeugenaussage der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers zu zweifeln. G.B. könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus deren allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe jedoch ein massives Interesse daran, das Eingehen einer Scheinehe zu dementieren. Schließlich sichere ihm die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Dass die Ehe einvernehmlich geschieden worden sei, spreche nicht gegen die Richtigkeit der Aussage von G.B. Die Angaben des Beschwerdeführers - insbesondere in seiner Berufung - seien als bloße Schutzbehauptungen zu werten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte - was der Gesetzgeber auch durch die Normierung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG deutlich zum Ausdruck gebracht habe - eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Aufgrund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben.

Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen; dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer - wie der Beschwerdeführer - zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingehe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung für maßgebliche, in Österreich geltende Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Solcherart bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Scheinehen. Gegen diese Interessen habe der Beschwerdeführer gravierend verstoßen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch "im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung" zu bejahen. Nur aufgrund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens aufgrund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltverbotes.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Der Gesetzgeber habe in Hinblick auf die erforderliche Bekämpfung der "im stetigen Ansteigen begriffenen Aufenthaltsehen" (bzw. "Scheinehen") wegen des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung des Eingehens von Aufenthaltsehen (bzw. "Scheinehen") Anpassungen im Fremdenpolizeigesetz 2005 vorgenommen. So sei in § 63 Abs. 1 FPG die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG mit zehn Jahren limitiert worden. Ausgehend von dieser Rechtslage stehe die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes mit § 63 FPG in Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass diese sich nicht entsprechend mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass der Aussage von G.B. keine Glaubwürdigkeit zukomme. So habe diese angegeben, dass ihr Ehemann für sie nicht erreichbar gewesen sei, und dennoch sei letztendlich eine Scheidung im Einvernehmen möglich gewesen. Das heiße, dass diesbezüglich der Beschwerdeführer für sie sehr wohl erreichbar gewesen sei und dieser sich auch dem Scheidungsverfahren gestellt habe.

2.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die Beschwerde geht insbesondere nicht weiter auf die der Beweiswürdigung der belangten Behörde zugrunde liegenden Angaben von G.B. ein, wonach die Ehe von einem Bekannten vermittelt worden sei, die Ehepartner nie eine Familien-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft geführt hätten und G.B. für das Eingehen der Ehe Geldbeträge erhalten habe. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die seinen Standpunkt stützen könnten.

Im Übrigen hat die belangte Behörde ihrer Beweiswürdigung nicht nur die Aussage von G.B., in der diese das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zugestanden hat, zugrunde gelegt, sondern auch an der Wohnanschrift Erhebungen durchgeführt und den an dieser Wohnanschrift wohnhaften J.B. befragt, dessen Angaben die Aussage von G.B. stützen.

2.3. Die Beschwerde bekämpft die behördliche Annahme einer Aufenthaltsehe auch mit dem Argument, dass sich aus dem Scheidungsakt des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ergebe, dass die Ehe im Einvernehmen geschieden worden sei. Eine solche Scheidung sei jedoch nur möglich, wenn von beiden Ehepartner eine Ehe zugestanden und die unheilbare Zerrüttung festgestellt worden sei. Dass nunmehr G.B. das Vorliegen einer Scheinehe angebe, spreche sohin nicht dafür, dass die Feststellungen im Scheidungsverfahren unrichtig seien.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass einem Beschluss über die einvernehmliche Scheidung einer Ehe gemäß § 55a EheG nur die für eine Scheidung im Einvernehmen vorausgesetzten Formalangaben zu entnehmen sind. Dem Scheidungsbeschluss kommt somit in Hinblick auf Natur und Zweck der vom Beschwerdeführer am 29. Dezember 2004 geschlossenen Ehe kein entscheidender Beweiswert zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/18/0639).

2.4. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Aufgrund dieses Sachverhaltes begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinem Einwand.

3.1. Da ein diesen Tatbestand erfüllendes Verhalten die öffentliche Ordnung - das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - erheblich beeinträchtigt, ist auch die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG zulässig, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0114, mwN).

3.2. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Eheschließung jahrelang zurückliege, sodass dieses einmalige Fehlverhalten ein Aufenthaltsverbot nicht mehr rechtfertige, ist dem zu erwidern, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht so lange zurückliegt, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme nicht mehr gerechtfertigt wäre.

4.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde ins Treffen, dass selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer ein einmaliges Fehlverhalten gesetzt habe, er sich seitdem wohlverhalten habe, sozial integriert sei und ein entsprechendes Einkommen erziele. Das einmalige Fehlverhalten des Beschwerdeführers trete gegenüber den zuvor aufgezählten Umständen derart zurück, dass es nicht mehr ins Gewicht falle.

4.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 FPG die aus der Dauer des Aufenthalts im Inland ableitbare Integration des Beschwerdeführers (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 1 und 4 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) berücksichtigt hat. Das Gewicht seiner privaten und beruflichen Interessen aufgrund seines bisherigen Aufenthaltes und seiner Berufstätigkeit wird jedoch - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - dadurch entscheidend gemindert, dass insbesondere seine bevorzugte Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen ist.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Soweit die Beschwerde die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes bekämpft, ist dem zu entgegnen, dass gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Nach der hg. Judikatur ist ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel angestrebt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden könne, zumal die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich nicht besonders ausgeprägt sind.

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 7. Juli 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte