VwGH 2009/18/0127

VwGH2009/18/01274.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A M-K, geboren am 30. März 1977, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Februar 2009, Zl. E1/76.129/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. Februar 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2004 mit einem bis 20. März 2004 gültigen Visum C in das Bundesgebiet eingereist sei. Zwei Tage nach Ablauf seines Reisevisums habe er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 7. Mai 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 zulässig sei und er gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde; diese Entscheidung sei am 29. Juli 2004 in Rechtskraft erwachsen.

Am 5. August 2004 habe der Beschwerdeführer in Wien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und im Oktober 2004 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid der Erstbehörde vom 6. September 2005 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ausdrücklich auf die geschlossene Ehe berufen. Bei der Ehe habe es sich um eine Scheinehe gehandelt; ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK sei vom Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau nie geführt worden.

Der Beschwerdeführer sei zwischen 14. August 2004 und 2. Juni 2008 durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen. Darüber hinaus lebe ein Bruder des Beschwerdeführers in W.

Nach einem Bericht vom 8. November 2004 habe eine Erhebung an der angeblich gemeinsamen ehelichen Wohnanschrift ergeben, dass ein in der Nachbarwohnung lebender Herr nach Vorlage eines Lichtbildes des Beschwerdeführers ausgesagt habe, dass ihm dieser gänzlich unbekannt sei und dort sicher nie gewohnt habe; ebenso sei die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers seit etwa vier Monaten nicht mehr an dieser Anschrift wohnhaft, zuvor habe sie "ganz sicher alleine" dort gewohnt.

Der Beschwerdeführer habe bei einer Vernehmung durch die Erstbehörde am 10. Dezember 2004 bestritten, eine Scheinehe eingegangen zu sein, obwohl er - nur sechs Monate nach der Heirat -

das Datum der Eheschließung erst angeben habe können, nachdem er dieses von einer Kopie der Heiratsurkunde abgelesen habe.

Am 27. Dezember 2006 sei schließlich die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers vernommen worden; sie habe im Zuge dieser Vernehmung absolut keine Angaben über den Beschwerdeführer machen können. Der Grund für die Heirat sei "eigentlich nur Geld gewesen", wobei sie aber von dem ausgemachten Geldbetrag nichts bekommen habe. Sie habe den ursprünglichen Familiennamen des Beschwerdeführers nicht gewusst und ebenso wenig dessen Geburtsdatum oder Geburtsort nennen können. Fragen nach den Namen naher Angehöriger ihres Ehemannes habe sie ebenso wenig beantworten können wie eine Frage nach besonderen Merkmalen des Beschwerdeführers. Bezüglich der Trauzeugen habe sie ausgeführt, dass diese irgendwelche entfernte Verwandte des Beschwerdeführers gewesen seien; deren Namen wisse sie nicht, sie habe die beiden nur damals bei der Hochzeit einmal gesehen. Im Übrigen habe es auch keinen Heiratsantrag gegeben, es sei "eine Geldheirat gewesen". Hinsichtlich der finanziellen Zuwendungen für die Ehe habe sich die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch insofern widersprochen, als sie plötzlich geantwortet habe, es seien EUR 5.200,-- ausgemacht worden, wovon sie nach der Hochzeit EUR 1.200,-- in bar, den Rest "vermutlich in Raten" bekommen habe. Sie sei jedenfalls am 15. August 2004 aus W geflüchtet, weil sie ihr damaliger Lebensgefährte dazu gebracht habe.

In der Berufung - so die belangte Behörde weiter - bringe der Beschwerdeführer vor, dass die am 5. August 2004 geschlossene Ehe inzwischen seit 15. Jänner 2008 rechtskräftig geschieden sei. Durch das Gericht sei festgestellt worden, dass die Streitteile Anfang Juli 2004 eine Lebensgemeinschaft in der damaligen Mietwohnung der geschiedenen Ehefrau begründet hätten, diese im Oktober 2004 das Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer massiv geändert habe und letztlich Anfang November 2004 überraschend aus der Wohnung ausgezogen sei. Aufgrund dieses rechtskräftigen Urteiles sei es "vollkommen ausgeschlossen und rechtswidrig", dass eine Aufenthaltsehe vorgelegen habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seit 25. Februar 2008 wiederum mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit dieser bis zu seiner Abschiebung im gemeinsamen Haushalt gelebt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass an der Feststellung der Erstbehörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe nicht zu zweifeln sei. So spreche bereits der zeitliche Konnex zwischen der Einreise mit einem Visum C, der Ablehnung des daraufhin gestellten Asylantrages und unmittelbar danach - wenige Wochen später - einer Heirat mit einer Österreicherin für sich. Es widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand "sich im April 2004 kennen gelernt haben" wolle und dann nur vier Wochen später bereits die Ehe schließe. Dazu komme, dass die nunmehr geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers nicht die geringsten Angaben über ihren früheren Ehemann habe machen können.

An der Annahme einer Scheinehe vermöge auch die vom Beschwerdeführer angeführte Scheidung nichts zu ändern, die ausschließlich er betrieben habe, wobei das Verfahren in Abwesenheit der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Der Grund für das vom Beschwerdeführer betriebene Scheidungsverfahren dürfte vielmehr der Umstand gewesen sein, dass er laut den Angaben seiner Schwiegermutter im Herbst 2006 seine nunmehrige Ehefrau kennen gelernt habe und mit dieser im Frühjahr 2007 zusammengezogen sei.

In Ausübung der der belangten Behörde zukommenden freien Beweiswürdigung sei diese aufgrund der dargestellten Erhebungs- und Verfahrensergebnisse sowie der sich daraus ergebenden Indizien zu dem Schluss gekommen, dass eine Scheinehe vorliege und ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt worden sei, wobei sich der Beschwerdeführer in seinem Niederlassungsantrag ausdrücklich auf die Ehe berufen habe.

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 87, 86 Abs. 1 und § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG - aus, dass auf den Beschwerdeführer als Ehemann einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin gemäß § 87 FPG unter anderem § 86 FPG anzuwenden sei; es lasse sich nämlich weder aus dem bisherigen Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen erkennen, dass die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte.

Bei der Beurteilung im Rahmen des § 86 Abs. 1 FPG könne der Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als Orientierungsmaßstab für die Verhängung von Aufenthaltsverboten herangezogen werden, somit auch § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG.

Auch aus Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG folge schlüssig, dass das Eingehen einer Scheinehe gemäß § 86 Abs. 1 FPG - der der Ausfluss der genannten Richtlinie sei - durchaus zu einem Aufenthaltsverbot nach Maßgabe der genannten Kriterien führen könne, zumal Scheinehen auch durch die Entschließung des Rates vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen ausdrücklich verpönt würden.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, der eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung - insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens - dar, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern auch dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und sich bis zum dadurch versuchten Erwirken staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG fielen der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und dessen hier bestehende familiäre und berufliche Bindungen ins Gewicht. Zwar sei angesichts all dieser Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und eines geregelten Arbeitsmarktes - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße das dargelegte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers jedoch gravierend. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sich als dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG erweise.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese wiege jedoch keinesfalls schwer, sei doch der überwiegende Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig gewesen bzw. habe sich auf das dargestellte Fehlverhalten gestützt. Auch die aufrechte Beschäftigung des Beschwerdeführers erfahre insofern eine Relativierung, als er niemals über einen auch dafür erforderlichen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt habe. Darüber hinaus werde die Bindung zu der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers entscheidend dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bereits seit August 2007 davon in Kenntnis gewesen sei, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn beabsichtigt sei, und das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot noch vor seiner zweiten Eheschließung erlassen worden sei.

Insgesamt sei das dem Beschwerdeführer zu unterstellende Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet zwar nicht zu vernachlässigen, keinesfalls jedoch besonders gewichtig. Dem stehe das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und ihm fern bleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Gründe, die eine Ermessensübung der belangten Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers zugelassen hätten und über die bereits berücksichtigten Umstände hinausgingen, seien weder vorgebracht noch amtswegig erkannt worden. In Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes - nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - nicht vor Verstreichen des nunmehr festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - wie der angefochtene Bescheid zutreffend ausführt - gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste und auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0520, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde bekämpft die der Feststellung des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer mit seiner früheren österreichischen Ehefrau nie ein gemeinsames Familienleben geführt habe, zugrunde liegende Beweiswürdigung mit einem Hinweis auf einen Widerspruch in der Aussage der geschiedenen Ehefrau in Hinblick auf tatsächlich erhaltene finanzielle Zuwendungen und bringt darüber hinaus vor, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass es sich bei der zweiten Ehe der geschiedene Ehefrau um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, während diese angegeben habe, dass sie "mit dem zweiten Gatten" tatsächlich zwei Jahre lang gemeinsam gelebt habe. Die Beschwerde führt dazu aus, die belangte Behörde habe nicht weiter dargelegt, weshalb die Angaben der geschiedenen Ehefrau "trotz dieser festgestellten Widersprüche" glaubhaft seien sollten.

2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die gerade wiedergegebene Behauptung einer Feststellung hinsichtlich der zweiten Ehe der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich auf einer erkennbar missverständlich formulierten Passage des angefochtenen Bescheides beruht.

Im Übrigen ist dem Beschwerdevorbringen zu erwidern, dass die Angaben der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragung vor der Polizeiinspektion Judenburg am 27. Dezember 2006 zu der hier relevanten Ehe mit dem Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde wiedergegeben hat (vgl. oben I.1.) - bis auf den Widerspruch in Hinblick auf eine tatsächlich erhaltene Entlohnung für die Eheschließung detailliert und völlig eindeutig waren. Da die Beschwerde im Weiteren weder die Plausibilitätserwägungen der belangten Behörde zu dem chronologischen Ablauf zwischen der Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 2004, der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages und der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bereits im August 2004 aufgreift noch die im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ergebnisse einer Hauserhebung an der angeblichen ehelichen Wohnanschrift im November 2004 bestreitet, begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.3. Die Beschwerde bestreitet im Übrigen nicht, dass sich der Beschwerdeführer zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin berufen hat. Daher begegnet auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

2.4. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2008 sowie das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0293). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nunmehr wiederum mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, ist kein Wegfall, aber auch keine maßgebliche Minderung der mit einem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich verbundenen Gefahr im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung ableitbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/18/0639).

2.5. Zur Bekämpfung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung nach § 86 Abs. 1 FPG bringt die Beschwerde auch vor, dass das dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende Fehlverhalten "nunmehr rund fünf Jahre" zurückliege, weshalb von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinn dieser Bestimmung nicht mehr gesprochen werden könne. Entgegen diesem Vorbringen liege das gegenständliche Fehlverhalten noch nicht so lange zurück, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme nicht mehr gerechtfertigt wäre.

3. Die Beschwerde bekämpft auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung.

Dabei hat die belangte Behörde den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Anfang 2004, seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 25. Februar 2008, sein über Jahre aufrechtes Beschäftigungsverhältnis in Österreich sowie den Umstand, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in W lebt, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem erlassenen Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen.

Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde allerdings darauf hingewiesen, dass die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers und dessen persönliche Interessen in ihrer Bedeutung dadurch gemindert werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erst durch sein dargestelltes Fehlverhalten ermöglicht wurde und der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehefrau nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides geheiratet hat, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem er nicht mehr damit rechnen durfte, ein Familienleben in Österreich begründen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2008/18/0403, mwN).

Diesen Interessen steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Nach dem Gesagten liegen auch die vom Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge geltend gemachten Verletzungen der Verpflichtung der belangten Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Begründung des Bescheides (§§ 37, 39 Abs. 2, 58 Abs. 2 und 60 AVG iVm § 66 Abs. 1 und § 67 AVG) nicht vor.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 4. Juni 2009

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