VwGH 2009/18/0114

VwGH2009/18/011411.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des C H in W, geboren am 1. November 1969, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Februar 2009, Zl. E1/405.509/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Februar 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2003 mit einem bis 22. März 2003 gültigen Visum "C" in das Bundesgebiet eingereist sei und am 17. März 2003 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt habe, der abgewiesen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer seine Berufung gegen diese Entscheidung zurückgezogen habe, sei der erstinstanzliche Bescheid am 25. Mai 2004 rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer habe während seines Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt.

Nachdem der Beschwerdeführer am 26. April 2004 die österreichische Staatsbürgerin C.S. geehelicht habe, habe er am 27. Mai 2004 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. August 2007 rechtskräftig abgewiesen worden. Am 21. Juni 2006 habe sich der Beschwerdeführer rechtskräftig von seiner Ehefrau scheiden lassen.

Bei einer am 18. August 2004 von Beamten der Erstbehörde durchgeführten Erhebung bei Wohnungsnachbarn hätten diese übereinstimmend angegeben, den Beschwerdeführer nicht zu kennen bzw. dass dieser mit "100%iger Sicherheit" nicht an der Wohnanschrift seiner Ehefrau in Wien 10 wohnhaft sei.

Bei einer Erhebung an der Wohnanschrift von C.S. sei diese nicht anwesend gewesen. Der anwesende Exgatte von C.S. habe sich überrascht gezeigt und nichts von einer neuerlichen Ehe seiner Exfrau gewusst. Auch auf einem Lichtbild habe er den Beschwerdeführer nicht erkannt. Lediglich die gemeinsame Tochter habe behauptet, dass der Beschwerdeführer ihr Stiefvater sei und bei ihnen wohne.

Nachdem im Zuge der Wohnungserhebung keine einem männlichen Bewohner zuordenbaren Gegenstände gefunden worden seien, sei C.S. vor die Behörde geladen worden. Nach anfänglichem Leugnen habe sie - nachdem sie über eine Narbe am Fuß des Beschwerdeführers nicht Bescheid gewusst habe - gestanden, dass sie eine Scheinehe eingegangen sei. C.S. habe erklärt, dass sie kein Geld dafür bekommen habe, sie die Scheinehe, die über eine Freundin vermittelt worden sei, aus purem Mitleid eingegangen und die Ehe nie vollzogen worden sei.

Im Zuge einer am 13. März 2007 durchgeführten Vernehmung habe C.S. ihr Geständnis wiederholt. Die Ehe sei von einem Bekannten vermittelt worden, für die Ehe habe sie aber kein Geld erhalten. Es sei ihr jedoch zugesagt worden, dass sie - wenn ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) berufstätig sei - von ihm monatlich finanziell unterstützt werde. Es habe jedoch nie einen gemeinsamen Wohnsitz und auch keinen gemeinsamen Haushalt gegeben. Die Ehe sei nie vollzogen worden, und sie habe auch nie die Absicht gehabt, mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt zu leben.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sie keinen Grund erkenne, an der Richtigkeit der Zeugenaussage von C.S. zu zweifeln. Diese habe nachvollziehbar begründet, dass sie sich zur "Aufenthaltsehe" habe überreden lassen, damit der Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis sowie freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erhalte, sodass sie in weiterer Folge von ihm eine monatliche finanzielle Unterstützung bekomme.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei kein Grund ersichtlich, warum C.S. das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bloß vortäuschen sollte. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer größtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe, weil sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet und darüber hinaus sein freier Zugang zum Arbeitsmarkt davon abhänge. Der Beschwerdeführer seinerseits habe lediglich behauptet, dass die Ehe vollzogen worden sei und die Eheteile vorerst länger als zwei Jahre zusammengelebt, sich aber anschließend auseinander gelebt hätten und die Ehe anschließend im Einvernehmen gemäß § 55a EheG geschieden worden sei. Mit diesem Vorbringen habe der Beschwerdeführer die belangte Behörde allerdings nicht zu seinen Gunsten überzeugen können.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG aus, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG rechtfertige.

Der Beschwerdeführer sei seit etwa sechs Jahren in Österreich aufhältig. Er verfüge im Bundesgebiet über familiäre Beziehungen zu seinem Bruder. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen -

dringend geboten. Wer - wie der Beschwerdeführer - rechtsmissbräuchlich insofern vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung als notwendig erscheinen ließen.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur aufgrund der durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer vom 18. Juni 2004 bis 3. März 2005 und vom 2. Mai 2005 bis 30. November 2005 sowie anschließend mehrmals kurzfristig Beschäftigungen als Arbeiter nachgehen können. Die durch den etwa sechsjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration sei durch die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Dabei sei auch zu beachten, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens als unrechtmäßig erweise. Bei einer Abwägung dieser Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Vor diesem Hintergrund und weil auch keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Interessen und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet, nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist angenommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderläuft.

Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellungen der belangten Behörde zum Vorliegen einer "Scheinehe" und bringt vor, dass die belangte Behörde keine Entscheidungsgrundlage dafür habe. Soweit C.S. ausgesagt habe, dass sie für die Ehe kein Geld erhalten habe und monatlich finanziell unterstützt werde, so sei dies objektiv richtig, weil die Unterhaltsverpflichtung eine Folge des Abschlusses des Ehevertrages sei. Der Beschwerdeführer als Ehemann von C.S. sei zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet, wenn die Ehefrau keiner Beschäftigung nachgehe bzw. nachgehen könne. Diese aus dem Eherecht folgende Verpflichtung habe keinen Zusammenhang mit der "Absicht der Elternteile zum Abschluss eines Ehevertrages."

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde geht insbesondere nicht weiter auf die der Beweiswürdigung der belangten Behörde zugrunde liegenden Angaben der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers ein, wonach die Ehe von einer Bekannten vermittelt worden sei, es nie einen gemeinsamen Wohnsitz und Haushalt gegeben habe und die Ehe nie vollzogen worden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die seinen Standpunkt stützen könnten.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Aufgrund dieses Sachverhaltes begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinem Einwand.

Da ein diesen Tatbestand erfüllendes Verhalten die öffentliche Ordnung - das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - erheblich beeinträchtigt, ist auch die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG zulässig, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0741).

3.1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer in der Berufung ausdrücklich die Beischaffung des Scheidungsaktes des Bezirksgerichtes Favoriten beantragt habe. Die belangte Behörde habe diesem Antrag nicht stattgegeben und ohne Beischaffung dieses Beweismittels den angefochtenen Bescheid erlassen. Der Beschwerdeführer habe diesen Beweisantrag deshalb gestellt, um das Vorliegen einer "echten Ehe" (und keiner Scheinehe) nachzuweisen.

3.2. Mit dieser Rüge zeigt die Beschwerde bereits deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sie nicht darlegt, aus welchen konkreten Aktenstücken sich die vom Beschwerdeführer angestrebten Tatsachenfeststellungen ergeben sollen. Die Berufung auf einen Akt schlechthin stellt kein zulässiges Beweisanbot dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2006, Zl. 2005/18/0681, mwN).

4.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde ins Treffen, dass sich der Beschwerdeführer seit sechs Jahren ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalte und somit jede Beziehung zu seinem Heimatland abgebrochen habe. Weiters habe der Beschwerdeführer eine familiäre Beziehung zu seinem Bruder, welcher sich im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalte und legal beschäftigt sei.

4.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 FPG die aus der Dauer des Aufenthalts im Inland ableitbare Integration des Beschwerdeführers und seine familiäre Beziehung zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Bruder berücksichtigt hat. Das Gewicht seiner privaten und beruflichen Interessen aufgrund seines bisherigen Aufenthaltes, der Beziehung zu seinem Bruder, aber auch - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - seiner Beschäftigungen als Arbeiter wird jedoch dadurch relativiert, dass sich insbesondere seine bevorzugte Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe gründet.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4.3. Entgegen der Beschwerdeansicht ist es auch nicht von Relevanz, dass der Beschwerdeführer jede Beziehung zu seinem Heimatland abgebrochen hat, wird doch mit dem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen, dass er in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er allenfalls abgeschoben werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2006/18/0178, mwN).

5. Soweit die Beschwerde die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes bekämpft, ist dem zu entgegnen, dass gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Nach der hg. Judikatur ist ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0779, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel angestrebt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden könne, zumal die familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich nicht besonders ausgeprägt sind (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0779).

6. Schließlich ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, nicht berechtigt, weil aus der Begründung dieses Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ist, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und welche Erwägungen für ihre Beurteilung maßgeblich waren.

7. Ferner sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr gemäß § 60 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

8. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2009

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