VwGH 2009/16/0227

VwGH2009/16/022717.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, in der Beschwerdesache des J M in M, vertreten durch Dr. Heinrich Giglmayr, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Solaristraße 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 12. August 2009, Zl. RV/0714-S/07, betreffend Vorschreibung von Normverbrauchsabgabe, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Normverbrauchsabgabe nach § 1 Z. 3 NoVAG iVm § 82 Abs. 8 KFG in der Höhe von 926,28 EUR festgesetzt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtete er sich "in seinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt, da dieser infolge des Nichtvorliegens des entsprechenden Tatbildes wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Zif. 3 NoVAG in Verbindung mit § 82 Abs. 8 KFG bestraft wurde."

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführer u. a. aufgefordert, binnen zwei Wochen das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

In seinem - innerhalb der Frist erstatteten - "Ergänzenden Schriftsatz" vom 3. November 2009 brachte er hiezu Folgendes vor:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht der korrekten Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe unter Zugrundelegung des §§ 1 Zif. 3 NoVAG in Verbindung mit § 82 Abs. 8 KFG verletzt, darüber hinaus in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Nichtbestrafung mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes des §§ 1 Zif. 3 NoVAG in Verbindung mit § 82 Abs. 8 KFG. Ebenso fühlt sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht, dass die Berufung nicht als unzulässig zurückgewiesen wird, verletzt."

Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG zu unterscheiden. Der Beschwerdepunkt darf weder mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) noch mit dem bestimmten Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) verwechselt werden (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 f); es gibt etwa kein Recht auf ein gesetzmäßiges oder ordnungsgemäßes Verfahren oder auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung (vgl. die bei Steiner, aaO, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach dem Gesagten gibt es auch kein abstraktes Recht auf "korrekte Vorschreibung" der Normverbrauchsabgabe schlechthin.

Soweit als Beschwerdepunkte auch ein Recht auf "Nichtbestrafung mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes des §§ 1 Zif. 3 NoVAG in Verbindung mit § 82 Abs. 8 KFG" und ein Recht darauf, "dass die Berufung nicht als unzulässig zurückgewiesen wird", bezeichnet werden, verkennt der Beschwerdeführer den normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides, der weder seine Bestrafung noch die Zurückweisung seiner Berufung als unzulässig zum Gegenstand hatte.

In den somit geltend gemachten Rechten konnte der Beschwerdeführer durch den eine Abgabenfestsetzung im Instanzenzug aussprechenden Bescheid nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdeberechtigung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2009

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