VwGH 2009/16/0215

VwGH2009/16/02155.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, LL.M., über die Beschwerde des Finanzamtes Braunau Ried Schärding in Braunau am Inn, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 20. August 2009, GZ. RV/1199- L/08, betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für Mai 2007 bis April 2008 (mitbeteiligte Partei: D M), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Der Mitbeteiligte ist im Dezember 2001 ins Bundesgebiet eingereist und hat am 13. Dezember 2001 die Gewährung von Asyl beantragt. Er hielt sich seit diesem Zeitpunkt in Österreich auf.

Mit Bescheid vom 8. September 2008 wies das Finanzamt den Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine beiden minderjährigen Kinder für die Zeit von Mai 2007 bis April 2008 unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) ab. Begründend führte das Finanzamt an, der Mitbeteiligte habe in diesem Zeitraum kein Dienstverhältnis gehabt, welches die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 FLAG idF vor dem 1. Jänner 2006 erfüllt hätte.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Mitbeteiligte vor, er und seine Ehegattin hätten sich nach ihrem Antrag auf Asyl vom 13. Dezember 2001 fünf Jahre, somit 60 Kalendermonate, im Bundesgebiet aufgehalten. Daher habe er Anspruch auf Familienbeihilfe, auch wenn er arbeitslos gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und hob den vor ihr bekämpften Bescheid des Finanzamtes auf. Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Einleitung des Asylverfahrens des Mitbeteiligten vor dem 31. Dezember 2005 aus, dass das Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 unter Berücksichtigung der in § 75 Abs. 1 AsylG 2005 angeführten Bestimmungen abzuführen sei. Daher sei § 3 FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 noch anzuwenden. Demnach sei die asylrechtliche Stellung des anspruchsvermittelnden Kindes bedeutungslos. Der Mitbeteiligte halte sich unbestritten seit Dezember 2001 in Österreich auf. Somit erfülle er in dem in Rede stehenden Zeitraum (Mai 2007 bis April 2008) die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das beschwerdeführende Finanzamt vermeint, ein ständiger Aufenthalt des Mitbeteiligten im Bundesgebiet sei nicht gegeben, weil der Aufenthalt des Mitbeteiligten als Asylwerber nicht auf einem zum dauernden Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitel beruhe.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des Sachverhalts, der Rechtslage sowie der sich daraus ergebenden Rechtsfrage jenem, der dem mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2009, Zl. 2009/16/0208, entschiedenen Verfahren zu Grunde liegt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass das Tatbestandsmerkmal des ständigen Aufenthaltes in § 3 Abs. 2 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes dem gewöhnlichen Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO entspricht und das Fehlen eines zum dauernden Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitels deshalb unerheblich ist. Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde auch im vorliegenden Fall ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 5. November 2009

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