VwGH 2009/16/0202

VwGH2009/16/020218.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des WS in F, vertreten durch Dr. Manfred Ammann, Rechtsanwalt in 6830 Rankweil, Bahnhofstraße 25, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Juli 2009, Zl. IIIa-230.441, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages (mitbeteiligte Partei: Stadt F), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Gesellschaftsvertrag vom 1. April 1992 gründeten die S Gesellschaft m.b.H. und der Beschwerdeführer die S Gesellschaft m.b.H. & Co KG. In Punkt I. des Gesellschaftsvertrages wurden die S GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und der Beschwerdeführer als Kommanditist angeführt. Nach Punkt III. des Gesellschaftsvertrages sei die S GmbH am Vermögen der S KG nicht beteiligt, der Beschwerdeführer hingegen zu 100 %. Die Geschäftsführung und Vertretung der S KG obliege nach Punkt V. des Gesellschaftsvertrages der Komplementärin.

Mit Bescheiden vom 7. Oktober 1997 und 23. August 1999 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadt gegenüber der S KG Getränkesteuer für die Jahre 1996 und 1998 fest.

Die S KG erhob dagegen jeweils Berufung, welche sie mit dem Antrag verband, ihr die für das jeweilige Jahr zu Unrecht entrichtete Getränkesteuer zurückzuzahlen.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2005 meldeten die S GmbH als Komplementärin und der Beschwerdeführer als Kommanditist der S KG beim Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch an, dass die S KG mit Wirkung per 31. Dezember 2004 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe und aufgelöst worden sei. Auf die förmliche Durchführung der Liquidation sei von den Gesellschaftern verzichtet worden. Die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern habe einvernehmlich stattgefunden. Die Bücher und Papiere der Gesellschaft seien vom Beschwerdeführer zur Aufbewahrung übernommen worden. Daher werde der Antrag auf Löschung der S KG im Firmenbuch gestellt.

Am 25. Mai 2005 wurde die Löschung der S KG im Firmenbuch durchgeführt.

Mit Generalversammlungsbeschluss vom 16. Juni 2005 wurde die S GmbH aufgelöst. Am 6. April 2007 erfolgte nach beendeter Liquidation die antragsgemäße Löschung der S GmbH im Firmenbuch.

Mit Schreiben vom 30. September 2008 teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Stadt die Löschung der S KG mit. Durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (S GmbH) sei es zur Übernahme aller Aktiva und Passiva durch den Beschwerdeführer im Wege der Anwachsung gemäß § 142 HGB gekommen. Dies sei eine Form der Gesamtrechtsnachfolge. Die Rückzahlungsanträge (der S KG) über Getränkesteuern aus den Jahren 1996 und 1998 seien noch verfahrensanhängig. Sofern ein Abgabenbetrag von 15 % der festgesetzten Getränkesteuer rückerstattet werde, erkläre sich der Beschwerdeführer zu einem Rechtsmittelverzicht bereit.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 mit, dass das Unternehmen der S KG nicht mehr weitergeführt werde. Mangels Rechtsnachfolge in der Parteistellung sei daher das Getränkesteuerverfahren für die S KG von der Behörde einzustellen.

Der Beschwerdeführer richtete an die Abgabenkommission der mitbeteiligten Stadt ein Schreiben vom 14. November 2008, welches folgende Überschrift aufwies:

"Betreff: Antrag gemäß § 129 Abgabenverfahrensgesetz Entscheidung über Getränkesteuerrückerstattungsverfahren 1996 und 1998

Rückerstattung-Vergleich"

Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

Die Abgabenkommission der mitbeteiligten Stadt wertete dieses Schreiben als Devolutionsantrag und wies diesen mit Bescheid vom 7. Jänner 2009 als unzulässig zurück. Es liege keine Weiterführung des Unternehmens iSd § 142 UGB vor, weil der Geschäftsbetrieb der S KG per 31. Dezember 2004 eingestellt worden sei, der Beschwerdeführer diesen Betrieb nicht weitergeführt habe und auch keine Abwicklungstätigkeiten mehr für die S KG erforderlich seien. Dem Beschwerdeführer komme daher in dem Verfahren betreffend die Getränkesteuerrückerstattung der S KG für die Jahre 1996 und 1998 keine Parteistellung zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge und führte begründend aus, dass die S KG ihren Betrieb am 31. Dezember 2004 eingestellt habe. Es sei auf die förmliche Durchführung einer Liquidation verzichtet worden. Die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern habe zu diesem Zeitpunkt bereits einvernehmlich stattgefunden. Mit der Schlussverteilung des Vermögens gelte die Gesellschaft als vermögenslos und beendet. Die Organe gingen ihrer Funktion verlustig. Die S KG sei am 25. Mai 2005 im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch gelöscht worden. Eine Weiterführung des Unternehmens durch den Beschwerdeführer sei nicht erfolgt. Die Geschäftseinrichtung sei laut Mitteilung des Finanzamtes Feldkirch an den nachfolgenden Mieter des Geschäftslokals verkauft worden. Die Berufungsbehörde habe zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer das Unternehmen, den Betrieb nicht weitergeführt habe und dass auch keine Abwicklungstätigkeiten mehr für die S KG erforderlich seien. Dem Beschwerdeführer komme daher in dem Verfahren betreffend die Getränkesteuerrückerstattung der S KG für die Jahre 1996 und 1998 keine Parteistellung zu. Das Rückerstattungsverfahren sei daher korrekt von Amts wegen eingestellt worden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Parteistellung, in seinem Recht auf Geltendmachung des Überganges der Entscheidungspflicht sowie in seinem Recht auf Sachentscheidung im Abgabenverfahren betreffend die Getränkesteuer für die Jahre 1996 und 1998 und die für diese Jahre von der S KG gestellten Rückerstattungsanträge verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift verbunden mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Stadt erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Behörden sind gemäß § 129 Abs. 1 des (im Beschwerdefall noch anzuwendenden) Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes (AbgVG) verpflichtet, über die in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 19) der Partei ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Behörden erster Instanz mit Ausnahme solcher Bescheide, die aufgrund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind, der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen zugestellt, so geht gemäß § 129 Abs. 2 leg. cit. auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Behörde zweiter Instanz über. Ein solcher Antrag ist bei der Behörde zweiter Instanz einzubringen.

Strittig ist ausschließlich, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, einen Devolutionsantrag hinsichtlich des Getränkesteuer-Rückerstattungantrages der S KG zu stellen.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern einvernehmlich stattgefunden habe und auf eine förmliche Durchführung der Liquidation verzichtet worden sei. Weder die belangte Behörde noch die Abgabenbehörde der mitbeteiligten Stadt hätten geprüft, ob die verfahrensgegenständlichen Rückerstattungsansprüche Gegenstand der einvernehmlichen Vermögensauseinandersetzung der Gesellschafter gewesen sei. Aus der Stellung der S GmbH als reine Arbeitsgesellschafterin ergebe sich, dass nach der Vermögensauseinandersetzung ausschließlich ihm das Gesellschaftsvermögen zustehe. Er sei daher auch berechtigt, diesbezügliche verfahrensrechtliche Schritte zu setzen. Ginge man davon aus, dass die Rückforderungsansprüche nicht dem Beschwerdeführer zugefallen seien, so wäre dieser jedenfalls nach § 142 UGB als Gesamtrechtsnachfolger der S KG anzusehen. Sollte auch dies verneint werden, so wäre er jedenfalls als früherer Gesellschafter der S KG antragsberechtigt.

Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen gemäß § 7 Abs. 2 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Vbg. AbgVG die Rechte und Pflichten, welche sich aus Abgabenvorschriften ergeben, auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich der Art und des Umfanges der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein.

Von der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Vbg. AbgVG ist u.a. die Kommanditgesellschaft erfasst. Der Begriff der Beendigung ist ein zivilrechtlicher (vgl. Ritz, BAO4, Tz 14 zu § 19, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 19 Abs. 2 BAO).

Nach § 906 Abs. 14 UGB treten u.a. dessen §§ 105 bis 177 (das sind die Bestimmungen betreffend die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft) mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Auf Sachverhalte, die sich vor dem Ablauf des 31. Dezember 2006 ereignet haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Im Beschwerdefall erfolgte die Löschung der S KG im Firmenbuch am 25. Mai 2005. Daraus ergibt sich, dass im Beschwerdefall hinsichtlich des rechtlichen Schicksals der S KG das HGB (und nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - das UGB) anzuwenden ist.

Soweit nicht ein anderes vorgeschrieben ist, finden nach § 161 Abs. 2 HGB auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Nach § 131 Z 2 HGB wird die offene Handelsgesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst.

Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann gem. § 142 Abs. 1 HGB, wenn in der Person des einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen bei einer größeren Zahl von Gesellschaftern seine Ausschließung aus der Gesellschaft zulässig sein würde, der andere Gesellschafter auf seinen Antrag vom Gericht für berechtigt erklärt werden, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen.

Macht bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft ein Privatgläubiger des einen Gesellschafters von der ihm nach § 135 zustehenden Befugnis Gebrauch oder wird über das Vermögen des einen Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so ist gem. § 142 Abs. 2 HGB der andere Gesellschafter berechtigt, das Geschäft in der bezeichneten Weise zu übernehmen.

Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, gem. § 143 Abs. 1 HGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Nach der Auflösung der Gesellschaft findet gem. § 145 Abs. 1 HGB die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Die Liquidation erfolgt gem. § 146 Abs. 1 HGB, sofern sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren.

Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, so finden gem. § 158 HGB, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnisse zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Bis zur Beendigung der Liquidation kommen gem. § 156 HGB in Bezug auf das Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschaft zu Dritten die Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen Titel oder aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.

Nach der Beendigung der Liquidation ist gem. § 157 Abs. 1 HGB das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Aus den genannten Bestimmungen folgt, dass die Gesellschaft bis zu ihrer Vollbeendigung - die Löschung ist nur deklarativ - als rechts- und parteifähige Gesellschaft fortbesteht (U. Torggler in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch3, Rz 5 zu § 158, mwN). Die Gesellschaft besteht auch im Falle der Auseinandersetzung so lange fort, als ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist (vgl. Jabornegg in Jabornegg, Kommentar zum HGB, Rz 1ff zu § 158). Die Vollbeendigung ist Voraussetzung für die Löschung im Firmenbuch und nicht umgekehrt. Wurde die Gesellschaft vor ihrer Vollbeendigung im Firmenbuch gelöscht, so hat diese Eintragung keinen Einfluss auf ihren Weiterbestand, insbesondere nicht auf ihre Parteifähigkeit. Dies gilt auch dann, wenn gelöscht worden ist und sich erst nachträglich herausstellt, dass noch zu verteilendes Vermögen vorhanden ist (vgl. Jabornegg, a.a.O., Rz 3 zu § 157).

Die bloße Löschung und Auflösung einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb die Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, 2004/13/0097, mwN). Dies wäre etwa der Fall bei Geltendmachung des Übernahmerechts nach § 142 HGB durch einen Gesellschafter oder bei Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft.

Im Beschwerdefall ergeben sich aber - abgesehen von der erstmals am 30. September 2008 aufgestellten Behauptung des Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 HGB gekommen wäre. Daher ist davon auszugehen, dass die S KG in Ansehung ihrer noch nicht entschiedenen Rückzahlungsanträge (welche Gegenstand des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers gewesen sind) ihre Parteifähigkeit noch nicht verloren hat, es besteht diesbezüglich weiter Liquidationsbedarf.

Der Beschwerdeführer vermag sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf § 7 Abs. 2 Vbg. AbgVG zu berufen, weil diese Bestimmung die Vollbeendigung der Personenvereinigung zur Voraussetzung hat.

Es kann im Beschwerdefall im Übrigen dahingestellt bleiben, wem nun das Vertretungsrecht hinsichtlich der S KG zugekommen ist, weil der Beschwerdeführer jedenfalls gegenüber der Abgabenbehörde im eigenen Namen und nicht im Namen der S KG aufgetreten ist. Da der Beschwerdeführer aber nicht Partei des Rückzahlungsverfahrens war, hat die Abgabenkommission der mitbeteiligten Stadt seinen Devolutionsantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde seiner dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. April 2012

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