Normen
62007CJ0460 Puffer VORAB;
EStG §20 Abs1 Z1;
EStG §20 Abs1 Z2 lita;
UStG 1994 §12 Abs2 Z1;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;
62007CJ0460 Puffer VORAB;
EStG §20 Abs1 Z1;
EStG §20 Abs1 Z2 lita;
UStG 1994 §12 Abs2 Z1;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer errichtete in den Jahren 2003 bis 2005 ein Gebäude (Einfamilienhaus mit Büroraum), das er von Dezember 2004 bis Ende 2006 zu 6,23% unternehmerisch und zu 93,77% privat nutzte. Ab 2007 betrug die unternehmerische Nutzung (vorläufig) 0%.
Der Beschwerdeführer machte die ihm für das Gebäude in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zur Gänze als Vorsteuer geltend und versteuerte die Privatnutzung als Eigenverbrauch. Für die im Jahr 2004 angeschaffte Büroeinrichtung machte er ebenfalls den Vorsteuerabzug geltend. Für 2007 berichtigte er (zu seinen Lasten) die für die Büroeinrichtung sowie die für das Gebäude geltend gemachten Vorsteuern um 1/5 bzw. 1/20.
Das Finanzamt nahm folgende Änderungen gegenüber den Erklärungen vor:
2003 | Kürzung der Vorsteuern für das Gebäude um 93,77%. |
2004 | Vollständige Berichtigung der für 1-4/2004 geltend gemachten Gebäude-Vorsteuern iHv 93,77% (zu Lasten des Beschwerdeführers) mit Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 2. November 2004; Kürzung der Gebäude-Vorsteuern 5-12/2004 um 93,77%; keine Besteuerung der Privatnutzung. |
2005 | Berichtigung der für die Vorjahre mit einem Anteil von 6,23% (für Büroraum) anerkannten Vorsteuern für das Gebäude um 11/12 von 1/10 (zu Lasten des Beschwerdeführers); gänzliche Aberkennung der Vorsteuern für 2005; keine Besteuerung der Privatnutzung. |
2006 | Berichtigung der für die Jahre vor 2005 mit einem Anteil von 6,23% (für Büroraum) anerkannten Vorsteuern für das Gebäude um 1/10 (zu Lasten des Beschwerdeführers); keine Besteuerung der Privatnutzung. |
2007 | Berichtigung der für die Jahre vor 2005 mit einem Anteil von 6,23% (für Büroraum) anerkannten Vorsteuern für das Gebäude um 1/10 (zu Lasten des Beschwerdeführers). |
Das Finanzamt begründete die Abweichungen von den Erklärungen für 2003 mit der Beibehaltung des im Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union bestehenden Vorsteuerausschlusses. Auch die für den Zeitraum 1-4/2004 für den privaten Nutzungsanteil geltend gemachten Vorsteuern für das Jahr 2004 seien zur Gänze zu berichtigen gewesen. Die ab Februar 2005 angefallenen Umsatzsteuern dürften aufgrund der Einführung der 10%-Grenze (§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994) zu 100% nicht als Vorsteuer abgezogen werden, weshalb auch entsprechende Berichtigungen hinsichtlich der für vorherige Zeiträume anerkannten Gebäude-Vorsteuern vorzunehmen seien. Die Stornierung der Besteuerung der Privatnutzung erfolge deswegen, weil hinsichtlich der Privatnutzung im Ergebnis kein Vorsteuerabzug gewährt werde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2007 Berufungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 ab und änderte die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2007 ab.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit für dieses Beschwerdeverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in dem die Umsatzsteuer 2002 und 2003 betreffenden Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100, ausgesprochen, dass hinsichtlich des Anteiles, den überwiegend privat genutzte Räume am Gebäude hätten, infolge des vom Beibehaltungsrecht (Artikel 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG)) gedeckten § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 kein Vorsteuerabzug zustehe. Der für das Jahr 2003 begehrte Vorsteuerabzug betreffend die privat genutzten Gebäudeteile stehe daher nicht zu.
Auch für die folgenden Jahre sei das Recht auf Beibehaltung des Vorsteuerausschlusses nicht aufgegeben worden, weil innerstaatlich aufgrund des unverändert weitergeltenden § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 für (überwiegend) privat genutzte Räume der Vorsteuerabzug nicht zustehe. Mangels Vorsteuerabzuges sei die Privatnutzung somit nicht einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt und berechtige daher auch nicht über diesen Weg zum Vorsteuerabzug. Die für die Jahre ab 2004 begehrten Vorsteuern betreffend die privat genutzten Bereiche des Gebäudes stünden daher nicht zu. Die Privatnutzung sei somit gemäß § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 auch nicht zu besteuern.
Wie in der Berufung aber zutreffend ausgeführt werde, sei in der Richtlinie weder eine unternehmerische Mindestnutzung von 10% normiert noch werde durch die diesbezügliche Ermächtigung seitens des Rates eine solche Grenze eingezogen. Eine derartige Grenze sei in Anbetracht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Gebäuden auch gar nicht nötig. Eine Berichtigung der für Zeiträume vor Februar 2005 im Ausmaß von 6,23% zustehenden Vorsteuern habe daher nicht zu erfolgen.
Da die zunächst unternehmerisch genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen im Jahr 2007 (vorübergehend) nicht mehr unternehmerisch genutzt worden seien, habe gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 für das Jahr 2007 eine Berichtigung der mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid anerkannten Vorsteuern iHv 1/5 (Büroeinrichtung) bzw. 1/10 (Gebäude) zu Lasten des Beschwerdeführers zu erfolgen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Dieselbe Regelung fand sich in § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972.
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 erfasst in Z 1 "die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge" und in Z 2 lit. a "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung". Aufwendungen des Unternehmers für die seinen privaten Wohnzwecken dienende Wohnung stellen nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar. Werden wie im Beschwerdefall einzelne Räume eines Gebäudes unternehmerisch und andere Räume für eigene Wohnzwecke genutzt, richtet sich die Ermittlung des zu nicht abziehbaren Aufwendungen führenden Anteils grundsätzlich nach der anteiligen Nutzfläche (vgl. näher zur Berechnung das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100). Der Anordnung des § 12 Abs. 2 lit. a UStG 1994 iVm
§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 zufolge sind daher in Bezug auf ein Gebäude, bei welchem einzelne Bereiche überwiegend Wohnzwecken des Unternehmers gewidmet sind, die Umsatzsteuern, welche auf eben diese Räume entfallen, vom Vorsteuerausschluss erfasst.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100, ausgesprochen hat, ist § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 unabhängig von § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 autonom anwendbar. Soweit die gemischte Nutzung eines Gebäudes darauf zurückzuführen ist, dass ein Gebäude als private Wohnung des Unternehmers Verwendung findet, ergibt sich der anteilige Vorsteuerausschluss daher aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994. Einer Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 bedarf es nicht, womit die Änderung der nationalen Rechtsordnung hinsichtlich § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 unerheblich ist (vgl. Urteil des EuGH vom 23. April 2009 in der Rs C-460/07 , Puffer Rz 95 f).
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ist in seinem Normenbestand demgegenüber unverändert geblieben. Eine Änderung bestehender Rechtsvorschriften durch den nationalen Gesetzgeber hat diesbezüglich nicht stattgefunden.
Wenn der Beschwerdeführer nun meint, das Beibehaltungswahlrecht des Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) sei ab dem Jahre 2004 aufgrund einer kurzzeitigen Interpretationsaussage des Bundesministeriums für Finanzen in den Umsatzsteuerrichtlinien (AÖF 206/2004) hinsichtlich § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 durch die Verwaltungspraxis aufgegeben worden, so ist der Beschwerde zunächst entgegen zu halten, dass im Jahresumsatzsteuerbescheid 2004 entsprechend § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 von der Abgabenbehörde kein Vorsteuerabzug gewährt worden ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 nach der ständigen hg. Rechtsprechung nur jene Räume erfasst, die überwiegend privat genutzt sind (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100 und den hg. Vorlagebeschluss vom 24. September 2007, 2006/15/0056 = EU 2007/0008 sowie das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, 2005/14/0091). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Interpretationsaussage des Bundesministeriums für Finanzen in den Umsatzsteuerrichtlinien stellt dagegen nicht auf überwiegend privat genutzte Einheiten ab, sondern betrifft lediglich eine private Nutzung bis 50 % (vgl. das im AÖF 206/2004 unter Rz 2003 angeführte Beispiel mit einer 50 %igen Privatnutzung). Eine Aufgabe des Vorsteuerausschlusses hinsichtlich überwiegend privat genutzter Räume gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 kann darin also auch aus diesem Grund nicht erblickt werden.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 28. Juni 2012
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