Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Der Mitbeteiligte, der in Österreich wohnhaft und als Lehrer tätig ist, beantragte die Gewährung von Familienbeihilfe-Ausgleichszahlungen für die Jahre 2004 bis 2007 für seinen in diesem Zeitraum studierenden (1983 geborenen) Sohn Daniel. Der Sohn lebte in Deutschland bei seiner Mutter, die in Deutschland Kindergeld bezog.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 wies das Finanzamt den Antrag des Mitbeteiligten ab. In der Bescheidbegründung wurde darauf verwiesen, dass Daniel bei seiner Mutter in Deutschland wohne.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten Folge und hob den Abweisungsbescheid des Finanzamtes auf. Nach Wiedergabe der Rechtsvorschriften wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, Daniel wohne nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Mitbeteiligten. Mangels einer gemeinsamen Haushaltsführung komme dem Mitbeteiligen der Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) nur unter der Voraussetzung zu, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend zum Unterhalt für sein Kind beigetragen habe.
Ob eine überwiegende Kostentragung vorliege, hänge davon ab, wie hoch die gesamten tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum seien und in welchem Ausmaß in diesem Zeitraum die unterhaltspflichtige Person Unterhaltsbeiträge tatsächlich geleistet habe (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 21. März 1996, 93/15/0208). Die Höhe der gesamten Unterhaltskosten sei dabei als Tatfrage nach den Verhältnissen des Landes zu klären, in welchem sich das Kind tatsächlich aufhalte.
Im gegenständlichen Fall sei unbestritten, dass der Mitbeteiligte - neben sonstigen Zuwendungen - 400 EUR pro Monat als Unterhalt für seinen Sohn in Deutschland geleistet habe. Unter Bedachtnahme auf die in Österreich geltenden Regelbedarfsätze für Studenten, die bei 447 EUR (2004), 457 EUR (2005), 465 EUR (2006) und 475 EUR (2007) gelegen seien, und darauf, dass sich in Deutschland der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohne, auf 640 EUR pro Monat belaufe, sei erwiesen, dass der Mitbeteiligte im Streitzeitraum die Unterhaltskosten für seinen Sohn überwiegend getragen habe. Auch das Finanzamt sei in den Vorjahren von der überwiegenden Kostentragung des Mitbeteiligten ausgegangen und habe ihm den Differenzbetrag gewährt. Die nunmehrige Ansicht des Finanzamtes, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe, weil Daniel sich im Haushalt der Kindesmutter aufhalte und Betreuungsleistungen den Unterhaltszahlungen gleichwertig seien, sodass eine überwiegende Kostentragung des Kindesvaters nicht vorliege, teile die belangte Behörde nicht. Der Mitbeteiligte habe sohin Anspruch auf Differenzzahlung zwischen der Summe seiner Ansprüche auf Familienleistungen in Österreich und der Summe der Ansprüche der Kindesmutter auf Familienleistungen in Deutschland.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde hat das Finanzamt gemäß § 292 BAO Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
In der Beschwerde wird vorgebracht, nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 habe Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließlich jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Nur für den Fall, dass ein Anspruch aufgrund eines gemeinsamen Haushaltes nicht mehr bestehe, was dann der Fall sei, wenn das Kind von zu Hause ausgezogen sei, stehe die Familienbeihilfe demjenigen zu, der überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trage. Habe die Kindesmutter das Kind im gemeinsamen Haushalt, schließe dies den Anspruch des Vaters auf Familienbeihilfe/Differenzzahlung aus. Darüber hinaus stelle im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. Februar 1998, 9 Ob 407/97m, die Betreuung des Kindes eine vermögenswerte Leistung dar und stehe gemäß § 140 Abs 2 ABGB die Betreuung des Kindes der Erfüllung der Sorgepflicht durch Geldleistung gleich. Es könne daher ein Elternteil, welcher der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern ausschließlich durch Geldleistung nachkomme, gar nicht überwiegend zum Unterhalt der Kinder beitragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2009, 2009/15/0004, das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren, welches nunmehr mit dem Urteil des EuGH vom 26. November 2009, C- 363/08 , Romana Slanina, beendet worden ist, ausgesetzt.
Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht in den zur Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage als auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens - jenem, der dem hg Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0207, zu Grunde liegt.
Aus den dort genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die gegenständliche Beschwerde als unbegründet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen, wobei die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erfolgen konnte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47ff VwGG. Gemäß § 48 Abs 3 Z 2 VwGG war der mitbeteiligten Partei der beantragte Schriftsatzaufwand nicht zuzuerkennen, weil die Gegenschrift nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfasst ist.
Wien, am 2. Februar 2010
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