VwGH 2009/15/0114

VwGH2009/15/01148.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K GmbH in S, Erzabt-Klotz-Straße 4/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 3. April 2009, Zl. RV/0637-S/08, betreffend Umsatzsteuer 2007, zu Recht erkannt:

Normen

UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;
UStG 1994 Kleinlastkraftwagen Kleinbusse 2002/II/193 §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die beschwerdeführende GmbH beantragte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Aufwendungen des Kraftfahrzeuges der Marke "Chevrolet Captiva".

Das Finanzamt versagte mit dem Umsatzsteuerbescheid 2007 den auf die Anschaffungskosten von EUR 38.850,- entfallenden Vorsteuerabzug, weil es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen "vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbus" handle.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin brachte sie vor, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ein kastenwagenförmiges Äußeres aufweise. Es habe serienmäßig sieben Sitzplätze. Seine Karosserie sei baugleich der Karosserie des "Opel Zafira", der vom unabhängigen Finanzsenat schon als "Kleinbus" beurteilt worden sei. In der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzte ein Vertreter der Beschwerdeführerin, dass das "kastenwagenförmige Äußere" lediglich ein ästhetisches Kriterium darstelle, welches sich einer objektiven Überprüfung entziehe. Die Form eines Fahrzeuges werde primär durch seine technische Gegebenheit bestimmt. Die Lehne der zweiten Sitzreihe könne in der Neigung verstellt werden. Es herrsche in der dritten Sitzreihe ein Platzangebot, wie es beispielsweise bei manchen Flügen durchaus akzeptiert werde und somit auch für erwachsene Personen für einen längeren Zeitraum zumutbar sei.

Der Vertreter des Finanzamtes trat diesen Ausführungen entgegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2007 insoweit zu Lasten der Beschwerdeführerin ab, als nunmehr auch die auf die laufenden Aufwendungen für das Fahrzeug entfallenden Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zugelassen wurden. Bei dem Fahrzeug der Marke "Chevrolet Captiva" handle es sich - wie dem vorgelegten Prospektmaterial und Internetrecherchen zu entnehmen sei - um ein Fahrzeug, das zur so genannten "Sport Utility Vehicle (SUV)" Klasse gehöre.

Bei der anlässlich der Berufungsverhandlung durchgeführten Besichtigung des Fahrzeuges sei festgestellt worden, dass das gegenständliche Fahrzeug den Angaben im Prospekt entspreche, insbesondere falle die Gestaltung der Frontpartie als vorgezogene Motorhaube auf. Zur Beinfreiheit in der dritten Sitzreihe sei festzustellen, dass eine Schenkelauflage auf der Sitzfläche nicht möglich sei und die zweite Sitzreihe auch nicht nach vorne verschoben werden könne. Lediglich die Neigung der zweiten Sitzreihe könne verändert werden. Bei aufgestellter dritter Sitzreihe verbleibe nahezu kein Stauraum mehr für Gepäck, die Beförderung eines durchschnittlich großen Koffers oder einer Reisetasche sei nicht möglich.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 könnten Vorsteuern für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, nicht geltend gemacht werden.

Nach § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002, die auf Grund des Urteils des EuGH vom 8. Jänner 2002 in der Rechtssache C- 409/99 , Metropol Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH und Michael Stadler, erlassen worden sei, fielen Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse nicht unter die Begriffe "Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen". Solche Fahrzeuge berechtigten daher zum Vorsteuerabzug. Der Begriff des Kleinbusses werde im § 5 der Verordnung definiert.

Dem vorgelegten Prospektmaterial sowie Internetrecherchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug der Marke Chevrolet Captiva zur so genannten "Sports Utility Vehicle" Klasse gehöre. Ein "Sports Utility Vehicle" sei ein PKW mit ähnlichem Fahrkomfort wie eine Limousine, jedoch mit erhöhter Geländegängigkeit und optischen Anleihen an einen Geländewagen.

Der Seite http://gelaendewagen.at/artikel06/captiva_0097.php sei Folgendes zu entnehmen:

"Stark, anspruchsvoll und sportlich" - so interpretiert der Hersteller das Design des Captiva. Das Crossover-Modell soll die Robustheit eines SUVs mit der Hochwertigkeit eines Mittelklasse-Kombis verbinden. Geprägt wird die Optik des neuen SUVs von einer weichen, modernen Linienführung und recht anspruchsvollen Detaillösungen. Typische SUV-Elemente wie die Kunststoff-Beplankung an Radhäusern und Seitenschwellern und der Unterfahrschutz vorne und hinten runden das Erscheinungsbild ab. Im Innenraum setzt man auf ein 'Wechselspiel zwischen praktischsportlich und hochwertig-elegant'. Das freundliche Interieur wartet mit modernem Ambiente, guter Ergonomie und etlichen Komfort-Details auf".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigten Fahrzeuge mit dem typischen Erscheinungsbild eines Geländefahrzeuges (Stationswagen) nicht zum Vorsteuerabzug, selbst wenn es sich um sehr große Fahrzeuge mit Beförderungsmöglichkeiten für sieben oder mehr Personen handle (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 26. November 1985, 84/14/0114, vom 12. Dezember 1995, 92/14/0031, betreffend einen Isuzu Trooper; sowie vom 25. Februar 2003, 99/14/0336, betreffend einen Opel Monterey). Auch im Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0185, weise der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass Fahrzeuge mit einer deutlich abgesetzten Motorhaube das Kriterium des "kastenwagenförmigen Äußeren" nicht erfüllten. Fahrzeuge, die schon äußerlich den üblichen Typen von Geländefahrzeugen entsprächen, könnten nicht als Kleinbusse im Sinn des § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2003 eingestuft werden (hier SsangYong Rexton). Auch in seinem Erkenntnis vom 24. September 2008, 2007/15/0161, zum Opel Zafira habe der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht wiederholt.

Das Fahrzeug der Marke Chevrolet Captiva entspräche dem typischen Erscheinungsbild eines SUV (Sports Utility Vehicle). Die Frontpartie weise eine abgesetzte Motorhaube auf, die große Bodenfreiheit ermögliche die Geländegängigkeit. Wesentlich sei zudem, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete kastenwagenförmige Äußere des Fahrzeuges nicht vorliege.

Das Berufungsvorbringen, der Chevrolet Captiva habe die gleiche Karosserie wie der Opel Zafira und müsse daher auch als "vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus" eingestuft werden, sei nicht nachvollziehbar. Auch dem Internet sei zu entnehmen, dass der Captiva dem Opel Antara gleiche:

"Die Ähnlichkeit mit dem Opel Antara, der ebenfalls bald auf den europäischen Markt losgelassen wird, kommt nicht von ungefähr:

Beide Modelle werden in koreanischen Daewoo-Werken gebaut - technisch sind die beiden nahezu identisch. Wer es noch nicht weiß: Sämtliche Daewoo-Modelle werden nun unter dem Namen Chevrolet verkauft - keine Spur also vom american way of drive im Chevrolet Captiva. Opel und Chevrolet sind Tochterfirmen von General Motors" (http://gelaendewagen.at/artikel06/captiva_0097.php ).

Der unabhängige Finanzsenat betrachte daher die rechtliche Beurteilung des Opel Zafira nicht als entscheidungswesentlich oder gar bindend für den vorliegenden Fall. Vielmehr sei im Falle des Chevrolet Captiva bereits das Tatbestandselement des "kastenwagenförmigen Äußeren" nicht erfüllt und somit die Subsumtion unter § 5 der zitierten Verordnung nicht möglich. Schon aus diesem Grund sei daher nach Überzeugung der belangten Behörde der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren.

In seinem Erkenntnis vom 24. September 2008, 2007/15/0161, weise der Verwaltungsgerichtshof zudem darauf hin, dass auch hinsichtlich des in der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 genannten Merkmals der Beförderungskapazität auf die Verkehrsauffassung abzustellen sei. Unter einer Beförderungsmöglichkeit für (zumindest) sieben Personen seien Sitze in dieser Anzahl für Erwachsene mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard zu verstehen. Die Sitzmöglichkeiten müssten dafür geeignet sein, Erwachsene über einen längeren Zeitraum und damit über eine längere Distanz mit dem Fahrzeug zu befördern. Soweit ein Fahrzeug bloß Raum für Hilfs- und Notsitze biete, werde nach der Verkehrsauffassung die Möglichkeit der Beförderung auf Sitzplätzen in Bussen im allgemeinen nicht vorliegen. Zudem sei dem Begriff des Kleinbusses immanent, dass die räumlichen Voraussetzungen dafür bestünden, in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Personen mitbefördern zu können.

Die während der Berufungsverhandlung erfolgte Besichtigung des Chevrolet Captiva durch die belangte Behörde habe ergeben, dass die dritte Sitzreihe zwar eine Sitzmöglichkeit für Personen über 1,80 m Körpergröße biete, allerdings eine Auflage der (Ober‑)Schenkel auf der Sitzfläche nicht möglich sei. Die Beinfreiheit in der dritten Sitzreihe könne nur geringfügig, nämlich durch Verstellen des Neigungswinkels der Lehnen der zweiten Sitzreihe verbessert werden. Bei aufgestellter dritter Sitzreihe verbleibe ein minimaler Gepäckraum, der einen durchschnittlich großen Koffer nicht aufnehmen könne. Nach Überzeugung der belangten Behörde sei eine Beförderungskapazität für (zumindest) sieben Personen in der vom Verwaltungsgerichtshof gewählten Auslegung dieses Begriffes nicht gegeben.

Allerdings werde nochmals darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall dieses Kriterium nicht allein entscheidungswesentlich sei, sondern zur Beurteilung der belangten Behörde nur hinzutrete. Der Berufung könne nämlich schon deshalb kein Erfolg beschieden werden, weil der Chevrolet Captiva das Tatbestandsmerkmal des "kastenwagenförmigen Äußeren" nicht erfülle.

 

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 besteht für Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, ein Vorsteuerausschluss. Nach der zitierten Bestimmung kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen, wobei die Verordnung mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen werden kann.

Busse, auch Kleinbusse, werden von der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 nicht erfasst. Bei Inkrafttreten der 6. MwSt-RL für Österreich am 1. Jänner 1995 hat die Verwaltungspraxis den Begriff "Kleinbus" nach den im Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 18. November 1987, 09 1202/4-IV/9/87, AÖFV 330/1987, - auf der Grundlage einer durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Definition - abstrakt festgelegten Bestimmungen ausgelegt.

Die beim Beitritt Österreichs zur EU am 1. Jänner 1995 und damit bei Inkrafttreten der 6. MwSt-RL für Österreich bestehende Erlasspraxis wurde hinsichtlich der Kleinbusse durch die Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 eingeschränkt und der Tatbestand der Ausnahme vom Vorsteuerabzug für Personen- und Kombinationskraftwagen damit erweitert.

Vor dem Hintergrund dieser Ausweitung des Ausschlusses vom Vorsteuerabzug hat der EuGH in seinem Urteil vom 8. Jänner 2002, C- 409/99 , Metropol Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH und Michael Stadler, ausgesprochen, dass eine nationale Regelung keine nach Art. 17 Abs. 6 Unterabsatz 2 der 6. MwSt-RL zulässige Ausnahme darstellt, wenn sie nach dem Inkrafttreten der 6. MwSt-RL die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt. Im Spruch dieses Urteils wird ausgeführt:

"Einem Mitgliedstaat ist es nach Artikel 17 Absatz 6

Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ... verwehrt, die

Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger, auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Staates gewährt wurde."

In Reaktion auf das angeführte Urteil des EuGH hat der Bundesminister für Finanzen im Jahr 2002 diese generell abstrakte Festlegung der Voraussetzungen eines - nicht vom Vorsteuerausschluss erfassten - Kleinbusses in die Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 gefasst.

§ 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002, die in Bezug auf die Umsatzsteuer nach ihrem § 6 Abs. 1 in allen nicht rechtskräftigen Fällen anzuwenden ist, lautet:

"Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die auf Grund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient oder kombiniert eingesetzt wird."

Damit hat der Verordnungsgeber den Vorsteuerausschluss für Personen- und Kombinationskraftwagen hinsichtlich der nicht vom Vorsteuerausschluss umfassten Kleinbusse insoweit wortgleich gefasst, wie er zum 1. Jänner 1995 im erwähnten Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 18. November 1987 geregelt war.

Die genannte Verordnung stellt somit wie zuvor der erwähnte Erlass zum einen auf das Vorliegen eines "kastenwagenförmigen" Äußeren, zum anderen auf eine bestimmte Personenbeförderungskapazität ab.

Im Erkenntnis vom 24. September 2008, 2007/15/0161, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Interpretation des Begriffes "kastenwagenförmiges" Äußeres für zutreffend erkannt, welche auf die geometrische Form des auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 20. Juni 1958, 1019/57, Slg. 1851/F, an der Wiege des Ausdruckes "Kleinbus" stehenden seinerzeitigen VW-Busses sowie auf die Verkehrsauffassung zu den Begriffen (Klein)Bus und Kastenwagen aufbaut und darauf Bedacht nimmt, dass sich nach dem Jahr 1958 in der Verkehrsauffassung zu den Begriffen eine moderate Änderung ergeben hat. Der Begriff des "kastenwagenförmigen" Äußeren, also der typischen Form eines als Kastenwagen einzustufenden Fahrzeuges, könne dahingehend ausgelegt werden, dass es auf eine annähernd flache Dachlinie, ein annähernd senkrechtes Heck sowie annähernd senkrechte Seitenwände des Fahrzeuges ankomme. Zudem komme der Höhe des Fahrzeuges Bedeutung zu, was sich daraus ergebe, dass im Begriff "Kleinbus" das Merkmal einer gegenüber gewöhnlichen Personenkraftwagen erhöhten Karosserie (also Innenraumhöhe) enthalten sei.

Darauf hingewiesen hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Kleinbus seiner äußeren Form nach zudem von solchen Fahrzeugen abzugrenzen ist, die äußerlich den üblichen Typen von Geländefahrzeugen entsprechen und als solche stets den Personenkraftwagen zugeordnet worden sind (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0185).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug Chevrolet Captiva die Eigenschaft als Kleinbus im Sinne des § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 (und damit im Sinne des erwähnten Erlasses vom 18. November 1987) vorrangig deshalb versagt, weil das besagte Fahrzeug kein "kastenwagenförmiges" Äußeres aufweise.

Dagegen wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, das Fahrzeug Chevrolet Captiva erfülle nicht den Gesamtcharakter eines üblichen Geländewagens. Vielmehr handle es sich beim vorliegenden Fahrzeug um ein urbanes Allround-Fahrzeug mit modernem, wenn auch "maskulinem" Design. Der Chevrolet Captiva sei seinem äußeren Erscheinungsbild nach weder dem Isuzu Trooper noch dem Opel Monterey gleichzuhalten und verfüge auch nicht über eine Geländeunterstützung. Überhaupt gehe aus dem Prospekt und den technischen Daten des Chevrolet Captiva hervor, dass es sich bei diesem um kein Geländefahrzeug handle.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde das gegenständliche Fahrzeug nicht als üblichen Geländewagen, sondern vielmehr als Fahrzeug beurteilt hat, welches als "Sports Utility Vehicle (SUV)" optische Anleihen an einen Geländewagen nimmt.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch rügt, dass die belangte Behörde mehrmals auf Informationen zurückgegriffen habe, die aus dem Internet gewonnen worden seien und sich derartige Informationen oftmals als unrichtig erwiesen, bleibt dieses Vorbringen zu allgemein, um einen relevanten Verfahrensmangel der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Vor allem aber hat die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht nur auf Informationen aus Prospekten und Veröffentlichungen im Internet zurückgegriffen, sondern sich im Zuge der Berufungsverhandlung darüber hinaus auch ein persönliches Bild von der äußeren Erscheinung des Fahrzeuges und seinen Beförderungsmöglichkeiten verschafft.

Sie ist dabei zur Feststellung gelangt, dass der streitgegenständliche Chevrolet Captiva kein "kastenwagenförmiges" Äußeres aufweise. Das Fahrzeug verfüge über eine deutlich abgesetzte Motorhaube und biete das typische Bild eines SUV mit großer Bodenfreiheit.

Vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Prospektmaterials begegnet die Feststellung der belangten Behörde, das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht kastenwagenförmig, keinen Bedenken des Gerichtshofes. Das Fahrzeug weist - wie dem der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen zu entnehmen ist - keine annähernd senkrechten Seitenwände auf und ist auch im Heckbereich deutlich abgeschrägt. Soweit die Beschwerdeführerin auf Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 24. September 2008, 2007/15/0161, betreffend einen Opel Zafira verweist, verkennt sie, dass der Gerichtshof im angeführten Erkenntnis nicht darauf eingegangen ist, ob die dort belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der konkrete Fahrzeugtyp dem Merkmal der Kastenwagenförmigkeit iSd Erlasses AÖFV 330/1987 und der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 entspricht.

Bei Fehlen eines kastenwagenförmigen Äußeren sind die Voraussetzungen eines Kleinbusses im Sinn des § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 nicht erfüllt. Damit erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, die mit der Anschaffung und dem Betrieb des Chevrolet Captiva in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge seien nicht abzugsfähig, als mit der Rechtslage im Einklang stehend. Auf die Frage der Beförderungskapazität war daher im Beschwerdefall nicht mehr einzugehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. Juli 2009

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