VwGH 2009/13/0076

VwGH2009/13/007626.8.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des S in P, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B GmbH in W, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 10 gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 6. März 2009, Zl. RV/0155-K/07, betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2001 bis 2003, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §80;
KO §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 18. November 2008 wurde über das Vermögen der B. GmbH der Konkurs eröffnet und der als Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt.

Mit der angefochtenen Erledigung vom 6. März 2009 sprach die belangte Behörde über die Berufungen der B. GmbH ab. Die Erledigung ist an die B. GmbH z.H. der steuerlichen Vertreterin gerichtet.

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. September 2003, 2003/15/0061, sowie die hg. Erkenntnisse vom 8. Februar 2007, 2006/15/0371, und vom 24. Juni 2009, 2009/15/0044).

Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber der B. GmbH nicht wirksam erlassen werden (sie wäre vielmehr an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und diesem zuzustellen gewesen). Dass laut dem Vorbringen des Masseverwalters in seiner Äußerung vom 20. Juli 2009 die angefochtene Erledigung ihm tatsächlich zugekommen sei, ändert daran nichts, weil durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter sie dem Masseverwalter gegenüber auch nicht wirksam geworden wäre (vgl. nochmals den erwähnten hg. Beschluss vom 18. September 2003 sowie weiters zuletzt den hg. Beschluss vom 24. März 2009, 2009/13/0013).

Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte und den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht nicht verletzen konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - nach Anhörung der beiden Parteien

des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Beschwerdelegitimation - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. August 2009

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