VwGH 2009/12/0083

VwGH2009/12/00832.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma, und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der Mag. Dr. B B in K, vertreten durch Mag. Helmut Holzer und Mag. Wolfgang Kofler, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Priesterhausgasse 1/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 8. Juni 2004, Zlen. KUVS-K1-1- 25/2004 und KUVS-K2-1755/15/2003, betreffend Abweisung einer Bewerbung um die Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters und Betrauung der mitbeteiligten Partei mit dieser Funktion (mitbeteiligte Partei: Mag. Dr. D P in K, vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 51, weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AdLRegOrgG 1925 §1 Abs3;
AVG §14 Abs3;
AVG §14 Abs5;
AVG §14 Abs7;
AVG §14;
AVG §15;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art106;
B-VG Art129a Abs1 Z3;
B-VG Art129a Abs1 Z4;
GO AdLReg Krnt 1999 §5 Abs5;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §1;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §14 ;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §14;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §15 ;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §15 Abs2 litc idF 2000/050;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §15 Abs4 idF 2000/050;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §15 Abs5 ;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §15 Abs5 idF 2000/050;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §15 idF LGBl. Nr. 50/2000;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §16 Abs1;
ÜG 1920 §8 Abs5 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AdLRegOrgG 1925 §1 Abs3;
AVG §14 Abs3;
AVG §14 Abs5;
AVG §14 Abs7;
AVG §14;
AVG §15;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art106;
B-VG Art129a Abs1 Z3;
B-VG Art129a Abs1 Z4;
GO AdLReg Krnt 1999 §5 Abs5;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §1;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §14 ;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §14;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §15 ;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §15 Abs2 litc idF 2000/050;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §15 Abs4 idF 2000/050;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §15 Abs5 ;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §15 Abs5 idF 2000/050;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §15 idF LGBl. Nr. 50/2000;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §16 Abs1;
ÜG 1920 §8 Abs5 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin steht als Abteilungsvorstand der Abteilung 13 - Soziales, Jugend, Familie und Frauen - des Amtes der Kärntner Landesregierung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Sie ist mit dieser Funktion seit dem 1. August 1997 betraut.

Am 20. Juni 2002 wurde die Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters in der Kärntner Landeszeitung Nr. 24 und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 117 ausgeschrieben.

Die Ausschreibung lautete auszugsweise:

"Im Rahmen der Kärntner Landesverwaltung gelangt die Funktion des/der Landesamtsdirektor-Stellvertreters/-in zur Neubesetzung.

Die Aufgaben des/der Landesamtsdirektor-Stellvertreters/-in ergeben sich aus Art. 106 B-VG, dem Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, und der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 7/1999.

Die BewerberInnen für diese Planstelle haben nachzuweisen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die anzuwendenden Bestimmungen des Gesetzes über die Objektivierung des Auswahlverfahrens bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der Betrauung mit Leitungsfunktionen (Kärntner Objektivierungsgesetz, K-OG), LGBl. Nr. 98/1992, § 1 in der Stammfassung, §§ 13, 14, 15 Abs. 1 bis 7 idF LGBl. Nr. 50/2000, § 15 Abs. 8 idF LGBl. Nr. 57/2002, lauten:

"§ 1

Zielsetzung

Ziel dieses Gesetzes ist es, das Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen nach einheitlichen objektiven Kriterien zu gestalten.

...

3. Abschnitt

Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst, ausgenommen in den Landeskrankenanstalten und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen

...

§ 13

Leitungsfunktionen

(1) Leitungsfunktionen im Sinne dieses Abschnittes sind:

  1. a) Landesamtsdirektor; Landesamtsdirektor-Stellvertreter;
  2. b) Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung;
  3. c) Bezirkshauptmann;
  4. d) Leiter einer Agrarbezirksbehörde;
  5. e) Leiter der Dienststelle für Landesabgaben;
  6. f) Leiter einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Leitungsfunktionen nach Abs. 1 lit. f festzulegen.

2. Teil

Betrauung mit Leitungsfunktionen

§ 14

Ausschreibung

(1) Vor jeder Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) hat die Landesregierung diese Funktion jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor Freiwerden der Funktion, jedenfalls aber zwei Monate nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.

(2) Die Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist - beschränkt auf rechtskundige Verwaltungsbeamte - jedenfalls auch in der Wiener Zeitung auszuschreiben.

(3) Die Funktion des Leiters einer Abteilung des Amtes der Landesregierung ist beschränkt auf Landesbeamte und Personen, die die Voraussetzung für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land erfüllen, auszuschreiben.

(4) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

a) den Personenkreis, der sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften (§§ 4 und 4a des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994; § 6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994), nach besonderen für die Leitungsfunktion geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie gemäß Abs. 2 und 3 um die Leitungsfunktion bewerben kann;

  1. b) eine Beschreibung der Leitungsfunktion;
  2. c) das Anforderungsprofil (Abs. 7);
  3. d) die vom Bewerber zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und c beizubringenden Unterlagen;

    e) den Hinweis, dass die Beurteilung der Bewerbungsunterlagen einen Bestandteil der Begutachtung im Objektivierungsverfahren (§ 15) bildet;

    f) einen Hinweis auf den Inhalt des Abs. 6.

(5) Die Frist für die Übermittlung einer Bewerbung ist mit mindestens vier Wochen festzusetzen.

(6) Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Abs. 4 lit. a oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren (§ 15) nicht einzubeziehen.

(7) Das Anforderungsprofil (Abs. 4 lit. c) hat jedenfalls zu enthalten:

a) allgemeine Anforderungen an die Verwendung in Leitungsfunktionen in der Landesverwaltung in fachlicher und persönlicher Hinsicht, insbesondere die Fähigkeit zur Mitarbeiterführung und -motivation, Organisationsvermögen, Koordinations- und Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein, Entscheidungsfreudigkeit sowie sicheres und repräsentatives Auftreten;

b) besondere Anforderungen an die Verwendung in der zu besetzenden Leitungsfunktion in fachlicher und persönlicher Hinsicht, wie spezielle theoretische Kenntnisse, praktische Erfahrungen oder besondere Fähigkeiten.

§ 15

Objektivierungsverfahren

(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen.

(2) Im Objektivierungsverfahren sind durch mindestens zwei von der Landesregierung zu bestellende geeignete Gutachter schriftlich zu beurteilen:

  1. a) die Bewerbungsunterlagen;
  2. b) eine schriftliche Arbeit (Abs. 4),
  3. c) das Abschneiden des Bewerbers in einem Hearing (Abs. 5).

(3) Die Gutachter haben ihrer Beurteilung das Anforderungsprofil (§ 14 Abs. 7) für die zu besetzende Leitungsfunktion zugrundezulegen.

(4) Die schriftliche Arbeit und die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden Beurteilungskriterien sind - aufgrund des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so festzulegen, dass eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ermöglicht wird.

(5) Das Hearing ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen. Die Fragen sind im Hearing - unter Zugrundelegung des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so zu stellen, dass eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht möglich ist und für jeden Bewerber Chancengleichheit, insbesondere im Hinblick auf dieselben Fragen und Zusatzfragen sowie auf die Art der Fragestellung, gewahrt bleibt. Das für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständige Mitglied der Landesregierung hat die sonstigen Mitglieder der Landesregierung einzuladen, am Hearing teilzunehmen oder einen Vertreter aus dem Kreise der Landtagsabgeordneten, der einem Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Personen oder der sonstigen Landesbediensteten zu entsenden. Ein von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte entsendeter Landesbediensteter hat das Recht, am Hearing als Beobachter teilzunehmen.

(6) Jeder Gutachter hat eine Reihung der Bewerber vorzunehmen, es sei denn, er gelangt zur Auffassung, dass keiner der Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt. Die Reihung oder die Aussage, dass kein Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt, ist zu begründen.

(7) Mindestens ein Gutachter muss zur Beurteilung in fachlicher Hinsicht geeignet sein. Mindestens ein Gutachter ist aus einem Personalberatungsbüro heranzuziehen. Bei der Bestellung der Gutachter ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter Bedacht zu nehmen.

(8) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. (Der Verfassungsrang dieser Bestimmung ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1a Z. 14 des Landesverfassungsgesetzes vom 30. September 2002, LGBl. Nr. 57/2002.)

§ 16

Betrauung

(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) hat - unbefristet - mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Die Betrauung mit der Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) bedarf der Zustimmung der Bundesregierung (§ 8 Abs. 5 lit. a Übergangsgesetz 1920 idF BGBl. Nr. 368/1925; § 1 Abs. 3 BVG BGBl. Nr. 289/1925).

(2) Die Landesregierung darf von mehreren Bewerbern nur denjenigen mit der Leitungsfunktion betrauen, von dem aufgrund seiner fachlichen und persönlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Wiese erfüllen wird.

(3) Parteien in dem der Betrauung mit einer Leitungsfunktion vorausgehenden Verwaltungsverfahren sind alle Bewerber, die nach § 14 Abs. 6 in das Objektivierungsverfahren einzubeziehen sind. Sie bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und haben das Recht auf fehlerfreie Ausübung des der Landesregierung zukommenden Auswahlermessens im Sinne des Abs. 2.

(4) Gleichzeitig mit der Betrauung mit einer Leitungsfunktion gemäß § 13 Abs. 1 lit. a oder b ist der Bewerber in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen, sofern noch kein solches besteht. Gleichzeitig mit der Betrauung mit einer leitenden Funktion gemäß § 13 Abs. 1 lit. c bis f ist der Bewerber in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen, sofern noch kein Dienstverhältnis zum Land besteht. Der

2. Abschnitt gilt für die Fälle des ersten und zweiten Satzes nicht.

(5) Gegen den Bescheid der Landesregierung, mit dem einer der Bewerber mit einer Leitungsfunktion betraut wird, ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat binnen drei Monaten über eine eingebrachte Berufung zu entscheiden."

Art. 106 B-VG lautet:

"Artikel 106. Zur Leitung des inneren Dienstes der Landesregierung wird ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes."

Nach § 8 Abs. 5 lit. a des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 386 vom Jahre 1925, BGBl. Nr. 368/1925 (Wiederverlautbarung - im Folgenden kurz ÜG 1920), gelten bis zum Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Art. 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, für die Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen:

a) In der Landesinstanz bilden in jedem Land die bisherigen Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes und die bisherige Behörde der politischen Verwaltung einschließlich der bei dieser Behörde vereinigten besonderen Verwaltungszweige eine einheitliche Behörde (Amt der Landesregierung; Art. 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes), deren Vorstand der Landeshauptmann ist. Der zur Leitung des inneren Dienstes berufene rechtskundige Verwaltungsbeamte (Landesamtsdirektor; Art. 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes) ist aus den Beamten der bisherigen autonomen oder politischen Verwaltung, die den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen, durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen. Nähere Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung werden durch besonderes Bundesverfassungsgesetz erlassen.

§ 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 (im Folgenden: BVG/Ämter der Landesregierung) lautet:

"§ 1 (3) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor entsprechenden Beamten des Amtes der Landesregierung."

Die Aufgaben des Landesamtsdirektor-Stellvertreters werden in der Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. Dezember 1998, Zl. Verf-55/3/1998, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOA), LGBl. Nr. 7/1999 geregelt. Die §§ 3, 4, 5 Abs. 5 und 6, 8 und 10 der K-GOA, die die wichtigsten Kompetenzen umfassen, lauten:

"§ 3

Landeshauptmann

(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. In dieser Eigenschaft unterstehen ihm auch die Bezirkshauptmannschaften und die dem Amt der Landesregierung unterstellten sonstigen Landesbehörden und Landesdienststellen.

(2) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung obliegen dem Landeshauptmann insbesondere:

a)

die personelle und sachliche Ausstattung,

b)

die unmittelbare Aufsicht über die Leitung des inneren Dienstes,

c)

die Verfügung über die Verwendung der Bediensteten.

(3) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung wird der Landeshauptmann durch das gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.

§ 4

Landesamtsdirektor

(1) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dem Stellvertreter des Landesamtsdirektors.

(2) Der Landesamtsdirektor hat als Leiter des inneren Dienstes für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang, für die Gesetzmäßigkeit sowie die möglichste Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang bei den dem Landeshauptmann in seiner Eigenschaft als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstehenden Landesbehörden und sonstigen Landesdienststellen zu sorgen. Zum zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang gehört insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten.

(3) Der Landesamtsdirektor hat für die dem Landeshauptmann in seiner Eigenschaft als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstehenden Landesbehörden und sonstigen Landesdienststellen die im Interesse des Dienstes erforderlichen Anordnungen (zB Kanzleiordnungen) zu erlassen.

§ 5

Abteilungsleiter

...

(5) Der Landesamtsdirektor hat hinsichtlich aller Abteilungen nach Anhörung des Abteilungsleiters einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum Stellvertreter des Abteilungsleiters zu bestimmen.

(6) Der Stellvertreter des Abteilungsleiters hat bei dessen Verhinderung alle dem Abteilungsleiter zukommenden Aufgaben wahrzunehmen.

...

§ 8

Aufteilung der Geschäftsstücke

(1) Geschäftsstücke, die von der Verbindungsstelle der Bundesländer, vom Landtag oder vom Landesrechnungshof einlangen, sind vom Landesamtsdirektor auf die zuständigen Abteilungen aufzuteilen.

(2) Die übrigen Geschäftsstücke sind durch vom Landesamtsdirektor bestimmte Bedienstete auf die zuständigen Abteilungen aufzuteilen.

(3) Geschäftsstücke, die vom Bundeskanzleramt, den sonstigen Bundesministerien oder den Höchstgerichten einlangen, dürfen erst nach Durchsicht durch den Landeshauptmann, den Landesamtsdirektor und den Referenten auf die zuständigen Abteilungen aufgeteilt werden.

(4) Im Zweifel hat der Landesamtsdirektor über die Aufteilung der Geschäftsstücke zu entscheiden.

...

§ 10

Koordination

Ergeben sich zwischen Angelegenheiten, die in das Aufgabengebiet verschiedener Abteilungen fallen, sachliche Berührungspunkte, haben die Abteilungen bei der Besorgung dieser Aufgaben zusammenzuwirken. Ist dies aus organisatorischen Gründen erforderlich, kann der Landesamtsdirektor im Einvernehmen mit den Referenten die für die Besorgung dieser Aufgaben federführend zuständige Abteilung bestimmen."

In der vorliegenden Beschwerde wird u.a. geltend gemacht, die Behörde habe in ihrer Bescheidbegründung nicht nur die Rechtslage gehäuft verkannt, sondern auch gegen die aus §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG erfließende verfahrensrechtliche Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen, gröblich verstoßen. Die Behörde habe es unterlassen, Gründe und Gegengründe einander gegenüber zu stellen und gegeneinander abzuwägen. Die maßgeblichen Erwägungen der belangten Behörde gingen aus der Begründung des Bescheides nicht hervor. Auf solche Weise sei allerdings die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle solcher Bescheide durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht möglich. Die belangte Behörde mache somit in der Begründung des bekämpften Bescheides weder deutlich, welche Kriterien sie selbst ihrer (Auswahl)Entscheidung zugrunde lege, noch wie sie die Aussagen der Gutachter zu den einzelnen Verfahrensschritten unter Bedachtnahme auf das Anforderungsprofil betrachte und welchen Stellenwert sie diesen im Rahmen der Gesamtbewertung zumesse.

Schon mit diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Nach § 1 Abs. 1 DVG ist u.a. in Verfahren betreffend Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu den Ländern das AVG mit im Beschwerdefall nicht bedeutsamen Abweichungen anzuwenden. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2004/12/0197, mwN).

Somit sind schon nach dem Wortlaut des § 60 AVG zunächst die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und somit der entscheidungswesentliche Sachverhalt darzustellen. Es ist daher nicht notwendig, den Verfahrensablauf im Sinne der chronologischen Aufzählung und der Wiedergabe des Inhalts der einzelnen Verfahrensschritte darzustellen (hier: 75 Seiten). Vielmehr sind jene (für die Entscheidung relevanten) Feststellungen zu treffen, von denen die entscheidende Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausgeht (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis).

In § 1 des K-OG wird als Ziel dieses Gesetzes angeführt, das Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen nach einheitlichen objektiven Kriterien zu gestalten. Diese Zielsetzung wird durch folgende Normen des K-OG weiter umgesetzt:

Gemäß § 14 Abs. 4 lit. c K-OG hat die Ausschreibung der Leitungsfunktion das Anforderungsprofil zu enthalten. Gemäß Abs. 7 leg. cit. hat das Anforderungsprofil wiederum jedenfalls die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung in Leitungsfunktionen in der Landesverwaltung in fachlicher und persönlicher Hinsicht, insbesondere die Fähigkeit zur Mitarbeiterführung und -motivation, Organisationsvermögen, Koordinations- und Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein, Entscheidungsfreudigkeit sowie sicheres und repräsentatives Auftreten (lit. a) und die besonderen Anforderungen an die Verwendung in der zu besetzenden Leitungsfunktion in fachlicher und persönlicher Hinsicht, wie spezielle theoretische Kenntnisse, praktische Erfahrungen oder besondere Fähigkeiten zu enthalten.

In diesem Sinne wurden in der vorliegenden Ausschreibung (siehe oben) zwingende und erwünschte Anforderungskriterien aufgezählt.

Gemäß § 15 Abs. 1 K-OG darf die Betrauung mit einer Leitungsfunktion nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben mindestens zwei von der Landesregierung zu bestellende geeignete Gutachter die Bewerbungsunterlagen (lit. a), eine schriftliche Arbeit (lit. b) und das Abschneiden des Bewerbes in einem Hearing (lit. c) schriftlich zu beurteilen.

Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Gutachter ihrer Beurteilung das Anforderungsprofil (§ 14 Abs. 7) für die zu besetzende Leitungsfunktion zugrunde zu legen. Gemäß Abs. 4 sind die schriftliche Arbeit und die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden Beurteilungskriterien - auf Grund des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so festzulegen, dass eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ermöglicht wird. Auch die Fragen im Hearing sind laut Abs. 5 zweiter Satz so zu stellen, dass eine derartige Beurteilung möglich wird. In der Folge hat gemäß Abs. 6 jeder Gutachter eine Reihung der Bewerber vorzunehmen und diese Reihung zu begründen.

Nach § 16 Abs. 2 K-OG darf die Landesregierung von mehreren Bewerbern nur denjenigen mit der Leitungsfunktion betrauen, von dem auf Grund seiner fachlichen und persönlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen werde.

Um in einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise darzustellen, dass der Zielsetzung sowie den weiteren Bestimmungen des K-OG entsprechend vorgegangen wurde, sind daher Feststellungen zu treffen, die eine (rechtliche) Beurteilung der Frage zulassen, welcher Bewerber auf Grund seiner fachlichen und persönlichen Eignung die mit der ausgeschriebenen Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen wird.

Die vom K-OG geforderten einheitlichen objektiven Kriterien sollen eine Vergleichbarkeit der Bewerber sicherstellen. Es ist daher im Sinne der §§ 14 ff K-OG im Rahmen der Feststellungen darzustellen, in welchem Umfang die Bewerber die Kriterien des in der Ausschreibung festgelegten Anforderungsprofiles aufgrund der Bewerbungsunterlagen und des Hearings erfüllen sowie bei Verfassen der schriftlichen Arbeit im Sinne des § 15 Abs. 4 K-OG den Beurteilungskriterien entsprochen haben. Es ist nachvollziehbar darzulegen, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde zu ihrem Ergebnis gelangt, in welchem Umfang welcher Bewerber die Kriterien des in der Ausschreibung angeführten Anforderungsprofiles und die Beurteilungskriterien der schriftlichen Arbeit erfüllt. In diesem Sinn erscheint es geboten, die Kriterien des Anforderungsprofiles und die Beurteilungskriterien der schriftlichen Arbeit bei allen Bewerbern in gleicher Weise und zweckmäßig, sie in der gleichen Reihenfolge zu prüfen.

Haben - wie hier - zwei Gutachter jeweils unterschiedliche Reihungen auf Grund unterschiedlicher Tatsachenannahmen und Erwägungen vorgenommen, so ist besonders deutlich, dass bei Berufung auf diese Gutachten, ohne weitere Feststellungen im obigen Sinn zu treffen, sich weder der nicht mit der Funktion betraute Bewerber erfolgreich gegen die Entscheidung der Behörde wehren kann, noch eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof möglich ist, da gar nicht ersichtlich ist, von welchen Feststellungen und Erwägungen die Behörde anlässlich ihrer Entscheidung ausging. Als Beispiel sei angeführt, dass hier gar nicht beurteilt werden kann, ob die belangte Behörde im Sinne der Ausführungen der Gutachterin Mag. Sch. davon ausging, dass bei der Beschwerdeführerin noch Delegationsreserven bestünden, weil sie sich täglich die gesamte Post der von ihr geleiteten Abteilung vorlegen lasse. Erst wenn durch den Bescheid klar ersichtlich wird, auf Grund welcher Tatsachen und Erwägungen die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass bestimmte Anforderungs- oder Beurteilungskriterien bei einem Bewerber erfüllt bzw. nicht erfüllt sind, ist ein nicht mit der Leitungsfunktion betrauter Bewerber in der Lage, seine Rechte zu verfolgen. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann lediglich unter diesen Voraussetzungen die von der Behörde getroffene Entscheidung überprüfen.

Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht bilden nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden bzw. jene, deren Nichtaufnahme schlüssig begründet wurde, die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommenen Wertungen. Anderenfalls würde Nachvollziehbarkeit nie vorliegen.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass eine Überprüfbarkeit des angefochtenen Bescheides, soweit mit den Ergebnissen des Hearings argumentiert wird, nur dann vorliegt, wenn nicht nur die Fragen, sondern auch die Antworten der Bewerber im Rahmen des Hearings auch in einer Niederschrift festgehalten wurden. Da in dem von den Gutachtern zu beurteilenden Hearing den Bewerbern gemäß § 15 Abs. 5 zweiter Satz K-OG dieselben Fragen zu stellen sind, ist es auch nicht zulässig, einzelnen Bewerbern im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (vor der belangten Behörde) andere Fragen, die nicht bloß der Klärung oder Ergänzung eines Sachverhalts dienen, der sich auf eine an alle Bewerber gerichtete Frage bezieht, zu stellen und die Ergebnisse dann von den Gutachtern beurteilen zu lassen. Anders gewendet, bedeutet dies, dass es nicht zulässig ist, auf diesem Wege durch die Gutachter hinsichtlich eines Bewerbers Sachverhalte beurteilen zu lassen, die bei den anderen Bewerbern (gar nicht ermittelt und) keiner Beurteilung unterzogen wurden.

Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass im Rahmen der Befundaufnahme der berufliche Werdegang der einzelnen Bewerber darzustellen ist. Lediglich Stationen des Berufslebens, die keinen Einfluss auf die Lösung der Frage der Erfüllung der Anforderungskriterien haben können, dürfen weggelassen werden. Wird dieser Umstand aber von einer der Parteien bestritten, so ist nachvollziehbar darzulegen, auf Grund welcher Erwägungen gerade diese berufliche Position keinen Einfluss auf das Bewertungsergebnis haben kann. Es ist in diesem Fall daher auch notwendig, die damit verbundenen Aufgaben darzustellen. Keinesfalls ist es gerechtfertigt, auf Grund einer Höhergewichtung einer Funktion eines Bewerbers eine geringer gewichtete Funktion eines anderen Bewerbers im Rahmen der Befundaufnahme einfach zu übergehen (vgl. die Ausführungen der Gutachterin Mag. Sch. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 30. April 2004 Seite 4, wonach die Leitung des Büros des Landeshauptmannes gewichtiger eingeschätzt worden sei als die (mehrjährige) Leitung eines Sekretariates einer Landesrätin, weshalb die geringer gewichtete Funktion der Beschwerdeführerin im Befund nicht aufscheine).

Richtig wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich im Rahmen des Befundes eines Gutachtens keine Wertungen zu finden haben. Wenn z.B. ausgeführt wird, die Tatsache der persönlichen Durchsicht der Gesamtpost zeige Delegationsreserven auf, so handelt es sich hierbei schon um eine Wertung des tatsächlichen Verhaltens der Durchsicht der Gesamtpost. Um ein derartiges Werturteil schlüssig und nachvollziehbar zu machen, wäre allerdings darzustellen, weshalb von der Durchsicht der Post auf Delegationsreserven zu schließen sei. So kann z.B. gerade die Durchsicht der Post einer Abteilung auf einfache Art und Weise Hinweise darauf geben, in welchen Bereichen besonders hoher Arbeitsanfall herrscht oder Schwierigkeiten auftreten und die Arbeit entsprechend koordiniert werden.

Da im K-OG vorgesehen ist, dass zur Reihung der Bewerber auf Grund der Anforderungs- und Beurteilungskriterien mindestens zwei Gutachten einzuholen sind, die die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Betrauung der ausgeschriebenen Funktion zu berücksichtigen hat, werden die Gutachten im Sinne obiger Ausführungen zu ergänzen sein, damit die Behörde die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Das heißt aber nicht, dass die Behörde von den Ergebnissen der Gutachten nicht abweichen oder sich nicht für eines von zwei Gutachten mit unterschiedlichen Ergebnissen als Grundlage ihres Bescheides entscheiden kann, sondern wäre in diesem Fall nachvollziehbar darzustellen, weshalb sie zu dem von ihr favorisierten Ergebnis gelangte.

Indem die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf Feststellungen gründete, die in einem im Sinne obiger Ausführungen mängelfreien Verfahren ermittelt wurden, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Die belangte Behörde hat darüber hinaus im angefochtenen Bescheid die Bedeutung der Bestellung des Mitbeteiligten zum stellvertretenden Leiter der Abteilung 1 - Landesamtsdirektion unrichtig rechtlich beurteilt.

Der Inhalt der Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters ist verfassungsrechtlich vorgegeben, was allerdings nicht ausschließt, dass diesem durch die Geschäftseinteilung der Landesregierung neben diesen Agenden des inneren Dienstes noch weitere Aufgaben übertragen werden. Die Bestellung des Mitbeteiligten zum stellvertretenden Leiter der Landesamtsdirektion gemäß § 5 Abs. 5 K-GOA ist in verfassungskonformer Interpretation dahin zu deuten, dass davon nur jene Aufgaben umfasst sind, die dem Landesamtsdirektor zusätzlich (also außerhalb der bundesverfassungsrechtlich zugewiesenen Kompetenz des inneren Dienstes) als Abteilungsleiter der Landesamtsdirektion zukommen. Hingegen ist die Wahrnehmung der bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Aufgaben im Verhinderungsfall durch die Verfassung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter vorbehalten. Lediglich auf diese Aufgaben hat sich die Ausschreibung vom 20. Juni 2002 bezogen. Aus dem Umstand, dass der Landesamtsdirektor-Stellvertreter der Abwesenheitsstellvertreter des Landesamtsdirektors ist, ergibt sich bei typischer Betrachtungsweise, dass den operativen Fähigkeiten der Vorrang gegenüber den strategischen zukommt, zumal die Entwicklung von Strategien nicht typischer Weise Vertretungsangelegenheiten darstellen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat die Bestellung des Mitbeteiligten zum stellvertretenden Leiter der Abteilung 1 daher keinen Einfluss auf das vorliegende Betrauungsverfahren. Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Wird der unabhängige Verwaltungssenat - wie im Beschwerdefall - auf Grund eines Devolutionsantrages zuständig, den Betrauungsbescheid zu erlassen, hat er an Stelle der Landesregierung entsprechend den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 lit. a ÜG 1920 sowie § 16 Abs. 1 K-OG vor Erlassung seines Betrauungsbescheides die erforderliche Zustimmung der Bundesregierung einzuholen (vgl. das aus Anlass des Beschwerdefalles ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2009, G 165/07). Auch dadurch, dass die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannte, als sie die Betrauung des Mitbeteiligten mit der Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters "vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesregierung" aussprach, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

In der Beschwerde wird weiters der Standpunkt vertreten, die Niederschrift über die Verhandlung vom 3. März 2004 in mehreren Punkten wäre zu berichtigen gewesen. Diese Niederschrift wurde derart hergestellt, dass sie während der Verhandlung vom Vorsitzenden diktiert und von der Schriftführerin in Langschrift erstellt wurde. Die Niederschrift wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter sodann vorgelegt und von diesen - ohne Erhebung von Einwendungen - unterfertigt. Gemäß § 14 Abs. 3 AVG ist die Niederschrift den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen. Im Falle der Einhaltung der Vorschriften des § 14 AVG können Einwendungen gegen die Niederschrift gemäß § 14 Abs. 3 und 7 AVG binnen einer Frist von zwei Wochen nur dann erhoben werden, wenn technische Hilfsmittel verwendet wurden und eine Wiedergabe ohne Verzicht darauf unterblieb oder die Niederschrift in Kurzschrift aufgenommen wurde, also in jenen Fällen, in denen sich die Partei nicht sofort Kenntnis vom Inhalt der Niederschrift verschaffen konnte. Nach § 15 AVG liefert die gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Das bedeutet, dass Einwendungen gegen eine vorgelegte Niederschrift vor Unterfertigung derselben zu erheben sind, um zu verhindern, dass die Niederschrift vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG liefert (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzte I2, Anm. 5 zu § 14). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter die am Ende der mündlichen Verhandlung vorgelegte Niederschrift ohne Erhebung von Einwendungen unterfertigt haben. Damit wurde von der eingeräumten Möglichkeit der Durchsicht der Niederschrift kein Gebrauch gemacht.

Die im Beschwerdefall somit gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift liefert daher vollen Beweis. Der Beschwerdeführerin steht lediglich der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges offen (§ 15 zweiter Satz AVG).

Die Kritik der Beschwerdeführerin ging im Beschwerdefall allerdings vor allem in die Richtung, dass die ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen zu protokollieren gewesen wären, damit nachvollziehbar wird, dass sie ihr nicht hätten gestellt werden dürfen. Da bereits klar gestellt wurde (siehe oben), dass in den der Entscheidung über die Betrauung mit der Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters zu Grunde liegenden Gutachten lediglich solche Sachverhalte einer Beurteilung zu unterziehen sind, die entsprechend den Vorschriften des K-OG hinsichtlich aller Bewerber erhoben wurden, wird sich die belangte Behörde auf Grund dieser rechtlichen Erwägungen letztlich mit der Frage zu befassen haben, welche Angaben der Beschwerdeführerin von den Sachverständigen ihren Gutachten zu Grunde zu legen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf Grund eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern als Behörde erster Instanz tätig (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1979, Zl. 992/78 = Slg. 9950/A, zuletzt z. B. hg. Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl. 2003/03/0080). Gemäß § 16 Abs. 3 K-OG sind Parteien in dem der Betrauung mit einer Leitungsfunktion vorausgehenden Verwaltungsverfahren alle Bewerber, die nach § 14 Abs. 6 in das Objektivierungsverfahren einzubeziehen sind. Sie bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und haben das Recht auf fehlerfreie Ausübung des der Landesregierung zukommenden Auswahlermessens im Sinne des Abs. 2. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde als funktionell erste Instanz alle Bewerber dem Verfahren beizuziehen gehabt hätte. Dass die weiteren Bewerber - abgesehen von der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten - im Verfahren vor der belangten Behörde nicht beteiligt wurden, vermag die Beschwerdeführerin allerdings nicht in ihren Rechten zu verletzen.

Auf Grund obiger Ausführungen war der angefochtene Bescheid daher wegen der Prävalierung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Wien, am 2. Juli 2009

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