VwGH 2009/12/0079

VwGH2009/12/007928.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerden des JR in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport je vom 17. Februar 2009, je unter der Aktenzahl P406334/29-PersC/2009, der erstangefochtene Bescheid betreffend die Abweisung eines Antrages auf Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte (§ 75a Abs. 2 BDG 1979), der zweitangefochtene Bescheid betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §152c Abs1 Z3 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §152c Abs3;
BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39a Abs1 Z4 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
BDG 1979 §75a Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75a Abs2 idF 2008/I/147;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litb idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litb sublitbb idF 2008/I/147;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litd idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litd idF 2005/I/165;
BDG 1979 §75b Abs1 idF 2005/I/165;
BDG 1979 §75b Abs5 idF 2005/I/165;
BDG 1979 §152c Abs1 Z3 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §152c Abs3;
BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39a Abs1 Z4 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
BDG 1979 §75a Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75a Abs2 idF 2008/I/147;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litb idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litb sublitbb idF 2008/I/147;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litd idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litd idF 2005/I/165;
BDG 1979 §75b Abs1 idF 2005/I/165;
BDG 1979 §75b Abs5 idF 2005/I/165;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Offizierstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass ihm mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 14. Jänner 2008 gemäß § 75 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt wurde.

Mit einem weiteren Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 3. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 ein (weiterer) Karenzurlaub für die Dauer vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2009 gewährt.

Mit einem weiteren Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 25. September 2008 wurde der zweitgenannte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer (lediglich) für die Zeit vom 1. August 2008 bis 30. September 2008 ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge gewährt wurde.

Nach seiner Rückkehr aus dem Karenzurlaub wurde der Beschwerdeführer durch Weisung mit einem der Funktionsgruppe 1 seiner Verwendungsgruppe M BUO 1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut.

Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 8. Oktober 2008 wurde die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2008 wie folgt festgestellt:

"Verwendungsgruppe:

M BUO 1

Funktionsgruppe:

1

Gehaltsstufe:

17

nächste Vorrückung:

01 07 10

nicht anrechenbare Zeit:

243 Tage"

Weiters wurde ausgesprochen, dass vom Beschwerdeführer der Amtstitel Offiziersstellvertreter "zu führen wäre".

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei mit den erwähnten Bescheiden vom 14. Jänner und vom 25. September 2008 ein Karenzurlaub im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 2008 gewährt worden. Die Zeiten dieses Karenzurlaubes seien gemäß § 75a Abs. 1 BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Hemmungszeitraumes ergebe sich der nächste Vorrückungstermin mit 1. Juli 2010.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte vor, der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes bewirke zwar gemäß § 75b Abs. 1 BDG 1979 die Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz. Vor Antritt seines Karenzurlaubes sei er jedoch auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 (der Verwendungsgruppe M BUO 1) verwendet worden. Solle er nunmehr auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 1 dieser Verwendungsgruppe verwendet werden, so liege ein qualifizierte Verwendungsänderung im Verständnis des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vor, welche nur in Bescheidform vorgenommen werden dürfe. Darüber hinaus sei sein Karenzurlaub gemäß § 75a Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, was zur Folge habe, dass er gemäß § 75b Abs. 5 BDG 1979 dienst- und besoldungsrechtlich so zu behandeln sei, als habe er die Gründe für seine Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten. Dies habe wiederum gemäß § 152c Abs. 1 BDG 1979 zur Folge, dass seine Einstufung die Verwendungsgruppe M BUO 1, Funktionsgruppe 3, nicht unterschreiten dürfe. Überdies wäre der Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte anzurechnen gewesen.

Mit einer weiteren Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung seines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a Abs. 2 BDG 1979. Er sei im Zeitraum Oktober 2006 bis September 2008 mit teilweiser Unterbrechung als Mitglied der European Union ESDP Mission Operation ALTHEA in Bosnien und Herzegowina für die EUFOR tätig gewesen.

Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 16. Dezember 2008 wurde dieser Antrag gemäß § 75a Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 abgewiesen.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, eine Anrechnung könne nicht erfolgen, zumal der Beschwerdeführer ein Arbeitsverhältnis mit einer zivilen Firma (A mit dem Sitz in Luxemburg) eingegangen sei und daher kein Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehöre, begründet habe. Eine Anrechnung gemäß § 75a Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 könne daher nicht erfolgen.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte vor, er habe bereits in seinem Antrag ausgeführt, dass er als Mitglied der Mission ALTHEA in Bosnien und Herzegowina für die EUFOR tätig gewesen sei. Faktum sei, dass dieser Einsatz im Rahmen der Europäischen Union durchgeführt worden sei und die Firma A "faktisch als Einrichtung der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina" tätig geworden sei. Es lägen deshalb seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte im gegenständlichen Fall vor.

Der Beschwerdeführer lege ein "Zertifikat" der Europäischen Union vor, aus welchem hervorgehe, dass er im Rahmen der Europäischen Union als Mitglied der Operation ALTHEA tätig gewesen sei.

Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 17. Februar 2009 wurden die erwähnten Berufungen des Beschwerdeführers abgewiesen.

Im erstangefochtenen Bescheid (betreffend Abweisung des Antrages auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte) führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer sei während der Zeit des bewilligten Karenzurlaubes "vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2009" bei der Firma A als Pilot angestellt gewesen. Insbesondere sei er kein Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehöre, eingegangen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Firma A Aufträge für die Europäische Union in Bosnien und Herzegowina ausführe. Maßgeblich sei die Person des Arbeitgebers und nicht die faktische Besorgung von Tätigkeiten.

In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, die Zeiten des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers seien gemäß § 75a BDG 1979 für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen. Die erstinstanzliche Behörde habe daher zu Recht eine Hemmung der Vorrückung angenommen. Das Vorbringen hinsichtlich einer qualifizierten Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 "könne" - mangels Zuständigkeit - "nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens" sein.

Gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/12/0079 und gegen den zweitangefochtenen Bescheid die zur hg. Zl. 2009/12/0080 erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer macht jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.

In Ansehung des zweitangefochtenen Bescheides ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer durch diesen in folgendem materiellen Recht verletzt erachtet:

"auf gesetzmäßige dienst- und besoldungsrechtliche Stellung (Einstufung) gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 und zwar insbesondere bezüglich Anrechnung von Karenzurlaubszeit, sowie Arbeitsplatzbewertung und Funktionsgruppeneinstufung".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

§ 75a Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 lit. b und d (jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997) sowie Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005 lautete:

"Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

...

2. wenn der Karenzurlaub

...

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer

Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen

zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

...

d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen

von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so

genannten Twinning-Projekten) oder

...

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube

insgesamt fünf Jahre, ...

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein Antrag auf Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte nach Abs. 2 Z 2 ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Antritt, in den sonstigen Fällen der Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen."

Sinngemäß entsprechende Bestimmungen enthalten § 75a Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 lit. b sublit. bb (entspricht dem bisherigen Abs. 2 Z. 2 lit. d) und (der im Beschwerdefall wegen der Übergangsbestimmung des § 284 Abs. 70 nicht anwendbare) lit. c (entspricht dem bisherigen Abs. 2 Z. 2 lit. b) sowie Abs. 3 BDG 1979 in der am 1. Jänner 2009 in Kraft getretenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008. Im Fall des Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 beträgt das Höchstmaß der Karenzierung nunmehr 10 Jahre.

§ 75b Abs. 1 und Abs. 5 BDG 1979 in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005 lautet:

"§ 75b. (1) Wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

...

(5) Kann dem Beamten nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß § 75a Abs. 2 für zeitabhängige Rechte berücksichtigten Karenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt innegehabten zumindest gleichwertig ist, so ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat."

In den Erläuterungen zu § 75a Abs. 3 und § 75b Abs. 5 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 165/2005 (RV 1190 BlgNR XXII. GP, 5 f) heißt es:

"Der Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes bewirkt nach § 75b Abs. 1 BDG 1979 die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. Wird ihm nach Wiederantritt des Dienstes kein dem vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabten gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen, ist für ihn nach geltender Rechtslage ausschließlich die dem neuen Arbeitsplatz entsprechende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich, was zu einem Rückfall bis auf die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe führen kann, da der Antritt eines Karenzurlaubes als vom Beamten selbst zu vertretende Ursache für die Abberufung vom Arbeitsplatz gilt.

Qualifizierte Bedienstete sind insbesondere deshalb immer weniger zur Ausübung von Funktionen außerhalb des Bundesdienstes im Rahmen eines Karenzurlaubes zu gewinnen, weil sie infolge des Antritts des Karenzurlaubes ihres Arbeitsplatzes verlustig werden und keine wie immer geartete Zusage über eine adäquate Verwendung nach ihrem Auslandsaufenthalt erwarten können. Dazu kommt noch, dass der Antritt eines Karenzurlaubes auf Grund der Durchrechnung in vielen Fällen zu einer Verminderung der zu erwartenden Pensionsversorgung führen wird. Die nach § 75a Abs. 2 BDG 1979 mögliche Anrechenbarkeit der dort angeführten, auch oder überwiegend im Bundesinteresse gelegenen Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte reicht nicht aus, um diese Nachteile wett zu machen.

Die gegenständlichen Änderungen verfolgen damit den Zweck, die Attraktivität von nach § 75a Abs. 2 BDG 1979 für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlauben so zu erhöhen, wie es der Bedeutung beispielsweise der Entsendung österreichischer Experten zu internationalen Institutionen, insbesondere zu jenen der Europäischen Union, entspricht. Der Ausgangspunkt der Neuregelung besteht darin, dass Beamte, denen nach Wiederantritt des Dienstes kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen wird, dienst- und besoldungsrechtlich wie Beamte behandelt werden, die die Abberufung von ihrem Arbeitsplatz nicht selbst zu vertreten haben, womit die für diese Fälle vorgesehenen dienst- und besoldungsrechtlichen Rückfallsregelungen - für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zB die §§ 141 und 141a BDG 1979 sowie die §§ 35 und 36 GehG - zur Anwendung kommen.

Der Vollzug dieser Regelungen erfordert, dass die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte zum Zeitpunkt des Wiederantrittes des Dienstes bereits feststeht. Aus diesem Grund wird der für die Stellung eines diesbezüglichen Antrags mögliche Zeitraum in § 75a Abs. 3 BDG 1979 mit einem Jahr nach Antritt des Karenzurlaubes festgelegt.

Diese Änderungen gelten nur für die nach § 75a Abs. 2 BDG 1979 für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaube. Für nach anderen Regelungen - zB nach § 22e BB-SozPG oder nach diversen Ausgliederungsgesetzen - auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Karenzurlaube gilt die bisherige Rechtslage unverändert weiter."

§ 152c Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, im Wesentlichen in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, modifiziert durch BGBl. I Nr. 87/2002, lautet:

"§ 152c. (1) Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

...

3. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Funktionsgruppe 3,

..."

Unter Hinweis auf seine Antragstellung, welche auf die Berücksichtigung aller seit 2006 gewährten Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte gerichtet war, einerseits, sowie auf die Erwähnung eines Karenzurlaubes für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2009 im erstangefochtenen Bescheid, andererseits, wirft der Beschwerdeführer zunächst die Frage auf, was überhaupt dessen Entscheidungsgegenstand war.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt, hat die erstinstanzliche Behörde seinen - sämtliche ihm seit 2006 gewährten Karenzurlaube erfassenden - Antrag auf Berücksichtigung dieser Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte undifferenziert abgewiesen. Die erstinstanzliche Entscheidung betrifft daher alle genannten Karenzurlaube.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Bezugnahme auf den (offenkundig unrichtigen) Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2009 im erstangefochtenen Bescheid schlichtweg unverständlich.

Dennoch ist für den Beschwerdeführer damit nichts gewonnen, hat doch die erstinstanzliche Behörde für sämtliche von ihr beurteilten Karenzurlaubszeiträume die Annahme getroffen, der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitraum für die luxemburgische Firma A als Pilot gearbeitet, was von ihm in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid auch ausdrücklich zugestanden wurde.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet der Beschwerdeführer nicht, ein Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union im Verständnis des § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. b BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 165/2005 begründet zu haben. Vielmehr rügt er unter dem Aspekt eines Ermittlungsmangels ausschließlich das Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung, wonach er während seiner Karenzurlaubszeiten ungeachtet der Anstellung bei der Firma A ausschließlich eine Tätigkeit im Rahmen der EU-Mission ausgeführt habe. Er habe in diesem Zusammenhang Aufgaben erfüllt, welche voll und ganz in den Rahmen der EU-Mission fielen, welcher ihrerseits dem Zweck diente, in Bosnien-Herzegowina einen Beitrag zur Entwicklung von Demokratie, Rechtsstaat, Freiheit, Frieden und Wohlstand zu leisten.

In seiner Rechtsrüge vertritt er weiters die Auffassung, dass seine Tätigkeit in diesem Zusammenhang dem § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. d BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 165/2005 bzw. dem § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. b sublit. bb BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 147/2008 "Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten" zu unterstellen gewesen wäre.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die so genannte Mission ALTHEA wurde mit dem Beschluss des Rates vom 12. Juli 2004 "Council Joint Action 2004/570/CFSP" beschlossen. Die Aktion wurde insbesondere auf die Zuständigkeit der Europäischen Union gemäß Art. 14 EUV gestützt, wobei der Beschluss auch einen ausdrücklichen Hinweis auf Art. 28 Abs. 3 EUV enthält. Es handelte sich damit um eine vom Rat im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossene gemeinsame militärische Aktion. Gemäß Art. 28 Abs. 3 EUV galt, dass die operativen Ausgaben für Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zu Lasten der Mitgliedstaaten geht, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Demgegenüber handelt es sich bei Maßnahmen der EU-Außenhilfe um Hilfsprogramme, wie sie durch Europe Aid vergeben werden, also um Außenhilfen, welche die Europäische Union aus ihrem eigenen Budget bestreitet (vgl. hiezu http://ec.europa.eu/europeaid/who/index-en.htm)

Demgegenüber erfolgte die Verwaltung der Mittel für die Mission Althea nicht durch die Einrichtung Europe Aid, sondern durch den Mechanismus zur Finanzierung gemeinsamer Militäroperationen (ATHENA).

Wenn der Beschwerdeführer weiters die Auffassung vertritt, seine (mittelbare) Beteiligung an der genannten Mission als Angestellter eines zu dieser Mission herangezogenen Privatunternehmens müsse einer "direkten" Beteiligung jedenfalls dann gleichgehalten werden, wenn im Rahmen des privaten Dienstverhältnisses keine andere Tätigkeit als jene für die Mission ALTHEA erfolgt, ist ihm entgegen zu halten, dass er hiedurch lediglich eine rechtspolitische Vorstellung zum Ausdruck bringt, welche mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen ist.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber Bedenken gegen das hier erzielte Ergebnis vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes zu erheben versucht, genügt es, ihn in diesem Zusammenhang auf den relativ großen Spielraum des einfachen Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Beamtendienst- und -besoldungsrechtes zu verweisen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0059). Hinzu kommt, dass die Tätigkeit für ein Privatunternehmen schon von der Person des Dienstgebers her keinesfalls einer Beteiligung an dieser Aktion im Wege der Entsendung (§ 39a Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 130/2003) oder im Wege der Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union vergleichbar ist.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den zweitangefochtenen Bescheid mit der Begründung wendet, dass ihm die besoldungsrechtliche Stellung der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe M BUO 1 schon deshalb zukomme, weil es für die dienstrechtliche Wirksamkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes (nur) der Funktionsgruppe 1 nach Wiederantritt seines Dienstes nach dem Karenzurlaub eines verwendungsändernden Bescheides erfordert hätte, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:

Gemäß § 75b Abs. 1 erster Satz BDG 1979 bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. Unter Berücksichtigung des zweiten Satzes leg. cit. liegt eine solche Konstellation hier vor.

Wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, wonach der Antritt des Karenzurlaubes die Abberufung bewirkt, braucht es hiezu in Abweichung von § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 38 leg. cit. ausnahmsweise keines verwendungsändernden Bescheides (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0059 = VwSlg. 16.494 A/2004). In einem solchen Fall gilt, dass der Beamte nach Beendigung seines Karenzurlaubes gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 neuerlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist. Diese Betrauung eines bereits abberufenen und daher in diesem Zeitpunkt der Grundlaufbahn angehörigen Beamten stellt keine qualifizierte Verwendungsänderung dar und kann - unter Wahrung der Verwendungsgruppenzugehörigkeit - durch formlose Weisung erfolgen (vgl. für den Fall einer Überstellung etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0210). Im Hinblick auf die oben angeführten Argumente führt die Lösung dieser Vorfrage, zu deren Beurteilung die belangte Behörde in Ermangelung eines rechtskräftigen diesbezüglichen Feststellungsbescheides sehr wohl zuständig gewesen wäre (nur im Falle der erstinstanzlichen Einleitung eines eigenständigen Feststellungsverfahrens zur Frage der Wirksamkeit der in Weisungsform verfügten Personalmaßnahme und der Erlassung eines erstinstanzlichen Feststellungsbescheides zu dieser Frage bestünde eine Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt als Berufungsbehörde), zu dem von der belangten Behörde erzielten Ergebnis.

Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, dass die Verwaltungsbehörden ihre Annahme, der ihm neu zugewiesene Arbeitsplatz sei der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 zuzuordnen, nicht näher begründet hätten, so ist ihm zu entgegnen, dass er im Berufungsverfahren dieser schon im erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Oktober 2008 getroffenen Annahme nicht entgegen getreten ist. Vor diesem Hintergrund durfte die belangte Behörde von der Richtigkeit der Bewertung gemäß § 147 Abs. 1 BDG 1979 ausgehen.

Insoweit sich der Beschwerdeführer schließlich im Zusammenhang mit der Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung auf die Wahrungsbestimmung des § 152c Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 beruft, genügt es ihn darauf hinzuweisen, dass § 75b Abs. 5 leg. cit. vorliegendenfalls deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil der in Rede stehende Karenzurlaub eben nicht gemäß § 75a Abs. 2 BDG 1979 für zeitabhängige Rechte berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer hat daher infolge des von ihm beantragten, nicht gemäß § 75a Abs. 2 BDG 1979 anrechenbaren Karenzurlaubes die Gründe für die daraus kraft Gesetzes folgende Abberufung von seinem zuvor innegehabten Arbeitsplatz im Verständnis des § 152c Abs. 3 BDG 1979 selbst zu vertreten.

Da sich der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Führung eines bestimmten Amtstitels verletzt erachtet, konnte eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der diesbezüglich im Instanzenzug getroffenen Aussage der belangten Behörde unterbleiben.

Es war daher auch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. Jänner 2010

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