Normen
BDG 1979 §1 Abs1 impl;
BDG 1979 §62 impl;
B-VG Art7;
GehG 1956 §15 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs5;
BDG 1979 §1 Abs1 impl;
BDG 1979 §62 impl;
B-VG Art7;
GehG 1956 §15 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Fachoberinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und seit 1. Mai 2004 beim Finanzamt G im Kundenteam 19 (Schülerfreifahrten und Schulbücher) als Teamexpertin in Verwendung.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2004 im Hinblick auf ihre Verwendung im Kundenteam 19 - die der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, zuzuordnen ist - im Genuss einer Verwendungszulage nach § 34 GehG sowie einer ruhegenussfähigen Ergänzungszulage nach § 36b GehG steht.
Mit dem - in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom 21. Dezember 2005 bemaß das Finanzamt G eine "bisher festgesetzte Pauschale für die ... gemäß § 18 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Mehrleistungszulage ... gemäß § 15 Absatz 6 leg. cit. mit Wirkung vom 1. Mai 2004 mit monatlich 4,73 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung neu". Abgesehen von der Rechtsmittelbelehrung und einem Hinweis auf die Bestimmung des § 15 Abs. 5 und 6 GehG enthielt der Bescheid keine weiteren Ausführungen.
In ihrer Eingabe vom 10. April 2006 brachte die Beschwerdeführerin vor, mit der Auflösung der Finanzlandesdirektion für Steiermark sei sie mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 zum Finanzamt G, Kundenteam Freifahrten/Schulbücher, versetzt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei sie Bedienstete des Finanzamtes mit allen Rechten und Pflichten und stelle daher den Antrag auf Zuerkennung der Mehrleistungszulage adäquat den "KollegInnen" des Finanzamtes rückwirkend mit 1. Jänner 2006. Durch die Versetzung zum Finanzamt stehe ihr auch die Mehrleistungszulage in der Höhe gleichgestellter Bediensteter zu. Eine Nichtzuerkennung der genannten Zulage sei einer Diskriminierung ihrer Person gegenüber den "KollegInnen" gleichzusetzen. Sie ersuche, eine Ablehnung bescheidmäßig mit Begründung vorzunehmen.
Mit Erledigung vom 12. Juni 2006 ersuchte das Finanzamt G als Dienstbehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin, im Rahmen des Parteiengehörs darzulegen, in welcher Weise sich Art und Umfang ihrer Aufgaben seit der Bemessung der Mehrleistungszulage mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 9. März 1998, abgeändert mit Bescheid des Finanzamtes G vom 21. Dezember 2005, geändert hätten.
In ihrer Eingabe vom 27. Juni 2006 führte die Beschwerdeführerin "einige Punkte" an, in welcher Weise sich Art und Umfang ihrer Aufgaben seit der Bemessung der Mehrleistungszulage (Bescheid vom 21. Dezember 2005) geändert hätten. Sie ersuche nochmals, ihrem "Antrag auf Mehrleistungszulage" vom 10. April 2006 stattzugeben, und beantrage die Anhebung rückwirkend ab 1. Jänner 2006.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2007 wies die Dienstbehörde erster Instanz den Antrag vom 10. April 2006 auf Neubemessung der Mehrleistungszulage nach § 18 GehG ab. Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz im Kern aus, Art und Umfang der Aufgaben der Beschwerdeführerin hätten sich durch die Verlagerung ihres Arbeitsplatzes von der Finanzlandesdirektion für Steiermark zum Finanzamt G nicht verändert. Die in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 27. Juni 2006 angeführten weiteren Aufgaben, wie
- Schulungsbeauftragte und Key-User betreffend Schulbuchprüfungen sowie Einschulung von zwei Kolleginnen in den Bereich der Schulbuchprüfungen sowie
- die Übernahme der Aufgaben als SAP-Budgetmanagerin/Budgetistin
stellten keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Mehrleistungszulage nicht vor.
In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2006 ausführlich dargestellten Agenden seien in die ursprüngliche Bemessung der Mehrleistungszulage nicht eingeflossen und daher bei einer Neubemessung adäquat zu berücksichtigen. Die Dienstbehörde wäre gehalten gewesen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren einzuleiten und von Amts wegen den tatsächlichen Arbeitsanfall und die Erledigungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu evaluieren und festzustellen. Dass die Behörde dies getan hätte, sei aus dem Erstbescheid nicht ersichtlich. Abschließend rügte die Berufung die Begründung des Erstbescheides, wonach die behaupteten zusätzlichen Agenden "eine Mehrzahl von Arbeitsplätzen in ähnlicher Weise" beträfen, dies aber keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darstellte, sei nicht nachvollziehbar.
In ihrer zur Zl. 2008/12/0085 protokollierten Säumnisbeschwerde vom 29. April 2008 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die belangte Behörde ihre Pflicht zur Entscheidung über ihre Berufung verletzt habe, worauf der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 14. Mai 2008 das Verfahren über diese Beschwerde einleitete.
Mit Erledigung vom 24. November 2008 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör u.a. zu den Aufgaben ihres Arbeitsplatzes ein.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, die Erledigungen und Tätigkeiten im Rahmen der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt im Linien- und Gelegenheitsverkehr sowie Schulbuchbelange seien quantitativ bewertbar, da die Erledigungen gesondert bis zum Abschluss eines Schuljahres erfolgen müssten. Es sei schon aus der Tatsache heraus, dass durch die reformbedingte Umstrukturierung dem Team ein "A2/4- und ein A2/6-Posten" gestrichen worden seien sowie zwei Arbeitsplätze nicht besetzt seien, klar zu erkennen, dass sämtliche "überhängende" Erledigungen auf die restlichen Mitarbeiter aufgeteilt werden müssten. Des Weiteren wäre ohne großen Aufwand ja auch zu erheben, ob die nunmehr aufgeteilten Aufgaben auch erledigt worden seien. Daraus ergebe sich bereits eine notwendige Mehrbelastung sowie die daraus resultierend eine Mehrleistung. Zwar sei der Dienstbehörde dahingehend beizupflichten, dass die Zuerkennung einer Mehrleistungszulage voraussetze, dass eine Normalleistung in der Zeitdimension feststellbar sei und von dieser ausgehend in derselben Zeiteinheit eine erhebliche Mehrleistung erbracht werden müsste. Dies sei aber im gegenständlichen Fall, wie bereits dargetan, in jedem Fall zu erheben möglich. Des Weiteren sei ein "maßgeblicher Erlass des BMF, nämlich GZ 405.635-21/74 vom 11.3.1974 betreffend Pauschalierungsregelung für Bedienstete der Finanzämter" außer Acht gelassen worden. Lediglich für Bedienstete der Finanzlandesdirektionen, die ausschließlich Rechtsmittel bearbeitet hätten, sei eine Mehrleistungszulage unter Berufung auf die Nichtfeststellbarkeit einer Normalleistung verwehrt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid vom 21. Juni 2007 nicht statt. Begründend erwog die belangte Behörde - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, insbesondere auch des Inhaltes ihrer Erledigung vom 24. November 2008, Zitierung des § 15 Abs. 2 und 6 GehG sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - , bei der Beurteilung, ob eine "wesentliche Änderung" (im Sinn des § 15 Abs. 6 GehG) des für die Bemessung der pauschalierten Nebengebühr maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei, sei von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten rechtskräftigen Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zu Grunde gelegen sei und auf den sich daher die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft dieses Bescheides bezögen. Eine gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentliche Änderung sei dann anzunehmen, wenn das unter Zugrundelegung des früheren Sachverhaltes festgelegte Pauschale auf Grund der eingetretenen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden könne.
Im letzten rechtskräftigen Bemessungsbescheid vom 21. Dezember 2005 sei aber die Mehrleistungszulage ohne eine Feststellung zu der Art der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit und zur Frage der Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung neu bemessen worden. Da in der Praxis der Finanzverwaltung die Mehrleistungszulage nach verwaltungsinternen Erlässen auf Grund generalisierender Gesichtspunkte - ohne konkrete Ermittlung einer individuellen Mehrleistung - gewährt worden sei, sei auch im konkreten Fall kein im Sinne des § 18 GehG maßgebender Sachverhalt erhoben worden. Maßgebend für die Bemessung der Mehrleistungszulage, die ganz kurz vor der nunmehr begehrten Neubemessung ab 1. Dezember 2006 erfolgt sei, sei allein die Ausübung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin gewesen. Die von ihr angeführte Tätigkeit der Einschulung von Mitarbeiterinnen in der Dauer jeweils eines Tages sei schon wegen der kurzen Dauer und der Einmaligkeit dieses Ereignisses keinesfalls eine wesentliche Änderung des einer pauschalierten Nebengebühr zu Grunde liegenden Sachverhaltes. Laut ihrem eigenen Vorbringen überprüfe sie bereits seit September 2003 die Differenzen in den Schulbuch-Selbstbehalten als Pilotprojekt und somit weit vor der letzten rechtskräftigen Neubemessung der Mehrleistungszulage im Dezember 2005, sodass auch diese Tätigkeit keine wesentliche Änderung des der Bemessung zu Grunde liegenden Sachverhaltes darstellen könne. Eine (wesentliche) Änderung der von ihr verrichteten Tätigkeit liege somit nicht vor.
Zu der von ihr behaupteten gestiegenen mengenmäßigen Mehrbelastung sei einerseits auszuführen, dass dem letzten rechtskräftigen Bemessungsbescheid mangels Feststellung eines maßgeblichen Sachverhaltes kein Anhaltspunkt für eine Änderung entnehmbar sei. Zum anderen sei dem Prüfergebnis des Rechnungshofes zu den Schüler- und Lehrlingsfreifahrten zu entnehmen, dass sich die Anzahl der beförderten Schüler vom Schuljahr 2002/2003 bis 2006/2007 um rund 15,9 % verringert habe, sodass sich auch aus diesem Gesichtspunkt keine allgemeine mengenmäßige Steigerung ableiten lasse.
Wie im Schreiben vom 24. November 2008 ausführlich dargelegt worden sei, seien bei der Verwendung der Beschwerdeführerin als Teamexpertin im Kundenteam Freifahrten/Schulbücher vielschichtige, qualitativ hochwertige Aufgaben zu bewältigen, wobei viele ungleiche Dienstverrichtungen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades zu erbringen seien, bei denen es sich fast ausschließlich um geistige Arbeitsleistungen handle. Aus diesem Grund sei die nach § 18 GehG erforderliche Feststellung einer Normalarbeitsleistung nach den wiedergegebenen Kriterien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verwendung der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin geäußerte pauschale Kritik vermöge daran nichts zu ändern. Entgegen dieser Stellungnahme genüge es auch nicht, dass Erledigungen irgendwie quantifizierbar seien. Da das Ermittlungsverfahren somit ergeben habe, dass weder eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes noch eine Feststellbarkeit einer Normalleistung für die derzeitige Tätigkeit der Beschwerdeführerin möglich sei, sei ihrem Antrag auf Neubemessung der Mehrleistungszulage nicht stattzugeben gewesen.
Mit Beschluss vom 10. März 2009 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die obgenannte Säumnisbeschwerde ein.
Gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2008 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Mehrleistungsvergütung in gesetzlicher (§ 18 GehG) und gleichbehandlungsrechtlicher Hinsicht durch unrichtige Anwendung der vorbezeichneten Norm, des österreichischen Verfassungsrechts (Art. 7 B-VG) und des EU-Rechts (insbesondere Art. 119 EG-Vertrag), sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt".
Sie sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, es sei unzutreffend, dass es sich bei der Mehrleistungszulage nach § 18 GehG um eine Art "Akkordprämie" handle und die dafür erforderliche Normalleistung dann nicht möglich sei, wenn die Arbeit aus ungleichen Dienstverrichtungen verschiedenen Schwierigkeitsgrades bestehe - was bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin der Fall sei. Auch und gerade wenn dies zuträfe, wäre jedoch gemäß dem "Gleichheitsgrundsatz (Lohngleichheit)" die vergleichende Ermittlung vorzunehmen und mindestens nach dem dafür erforderlichen Maßstab auch möglich.
§ 18 GehG sei nicht eng-schematisch formuliert und verlange keineswegs die Ermöglichung einer Stundenleistungsermittlung und der darin enthaltene Begriff der "Zeiteinheit" könne in Übereinstimmung mit den sonstigen besoldungsrechtlichen Bestimmungen problemlos auf eine Tages-, Wochen- oder sogar Monatsleistung angewendet werden. Je größer die Häufigkeit von artmäßig definierten Einzelleistungen sei, desto mehr verwischten sich Einzelunterschiede und dies wiederum umso mehr, je größere Zeiteinheiten herangezogen würden. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass mindestens Monatsleistungen genau und zuverlässig ermittelbar seien, sowohl was die Normalleistung als auch was die konkrete Einzelleistung betreffe. Die maßgeblichen Kennzahlen seien in den Registraturen und Buchhaltungen verfügbar. Die belangte Behörde sei darauf überhaupt nicht eingegangen und habe entsprechende Ermittlungen gänzlich unterlassen. Ansonsten wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass hier die erforderlichen Häufigkeiten pro Zeiteinheit gegeben seien und dass auch bei der Beschwerdeführerin eine Mehrleistung gegenüber der Normalleistung vorliege.
Wie erwähnt, komme hier aber auch noch das "Gleichbehandlungsprinzip" zum Tragen. Es gebe in der Verwaltung immer wieder Zulagen in einer "Grauzone", sehr häufig kombiniert aus verschiedenen Elementen und festgehalten in Erlässen, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für seine Entscheidungen keine Rechtsquelle darstellten. Dies sei hier der Fall. Dass damit eine Ungleichbehandlung erfolge, sei unmittelbar evident. Das rechtsstaatlich Inakzeptable liege dabei auch in dem Umstand, dass das erlassmäßig Zustehende nicht auf dem Rechtsweg durchsetzbar sei. Die Behörde habe daher jederzeit die Möglichkeit, es nach "Belieben und Willkür im Einzelfall vorzuenthalten". Im Bereich der privatrechtlichen Dienstverhältnisse sei dergleichen nicht möglich, davor schütze der "Gleichbehandlungsgrundsatz". Dies sei im öffentlichen Recht unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht weniger angebracht. Dieses Gleichbehandlungsrecht sei jedoch auch im "übergeordneten EU-Recht" verankert, nämlich in Art. 119 EG-V sowie in der "Lohngleichheitsrichtlinie (75/117/EWG)" sowie in der "Gleichbehandlungsrichtlinie (76/207/EWG)". Zwar gehe es hier nicht speziell darum, dass Frauen (oder Männer) nicht schlechter behandelt würden als Männer (oder Frauen), es sei aber auch schon die Formulierung des Art. 119 EG-V allgemein auf ein gleiches Entgelt für Männer und Frauen gerichtet, womit es völlig unvereinbar wäre, dass einzelne Männer untereinander bei gleicher Arbeit einen ungleichen Lohn erhalten dürften. Was den gegenständlichen Beschwerdefall betreffe, sei zu betonen, dass es um die "Erlasseinhaltung" gehe. Ergebe sich erlassmäßig eine Zulage bestimmter Höhe und werde diese vorenthalten, so sei damit bereits definitiv die nachteilige Ungleichbehandlung bewiesen, weil ohne weiteres vorausgesetzt werden könne, dass die Erlassregelung ihrem Wesenszweck entsprechend in anderen Fällen angewendet werde. Zu welchen Ergebnissen die Erlassregelung im Fall der Beschwerdeführerin führe, sei offen, weil die entsprechenden Erhebungen nicht gepflogen worden seien. Die gänzliche Ablehnung der Erlassanwendung begründe eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, weil damit die Berechtigung zur "Lohnung Gleichbehandlung" unterstellt und zum verbindlichen Bescheidinhalt gemacht werde.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Vor dem Hintergrund der mit (in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid vom 21. Dezember 2005 nach § 15 Abs. 2 und 6 iVm § 18 GehG pauschal bemessenen Mehrleistungsvergütung war das Begehren der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 10. April 2006 in Zusammenhalt mit ihrer Eingabe vom 27. Juni 2006, in der sie ausdrücklich die "rückwirkende Anhebung" der Mehrleistungszulage gegenüber der mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 bemessenen begehrte, als Begehren auf bescheidförmige - höhere - Pauschalierung einer Mehrleistungszulage zu verstehen.
Dass dieses grundsätzlich auf Pauschalierung gerichtete Begehren einer näheren Konkretisierung der Höhe nach ermangelte - es war jedenfalls auf eine Erhöhung gegenüber dem mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 bemessenen Pauschale gerichtet - kann im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen dahinstehen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 15 und 18 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, § 15 Abs. 1 Z. 6, Abs. 6 sowie § 18 (mit Ausnahme der Bezeichnung des "Bundeskanzlers") in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, § 15 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, die Bezeichnung des "Bundeskanzlers" in § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 schließlich in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, lauten:
"§ 15. (1) Nebengebühren sind
...
6. die Mehrleistungszulage (§ 18),
...
(2) Die unter Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die in Abs. 1 Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
...
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
...
§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Nebengebühr auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0050, sowie vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0149, mwN).
§ 15 Abs. 2 erster Satz GehG enthält keine Anordnung, dass mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der vom Pauschale jeweils erfassten nebengebührenanspruchsbegründenden Tätigkeiten als abgegolten anzusehen seien. Dies würde auch dem Grundgedanken widersprechen, wonach zwischen den (erbrachten) dienstlichen Leistungen und dem Anspruch auf Nebengebühren nach dem Gesetz ein Zusammenhang besteht, mag dieser Zusammenhang auch bei der Pauschalierung der Nebengebühren erheblich gelockert sein. Es muss daher dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Nebengebührenvergütung steht, unbenommen bleiben, hinsichtlich jener Tatbestände, die von der Pauschalierung noch nicht berücksichtigt wurden, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob im Fall der Berechtigung des Anspruches des Beamten die Nebengebühren einzeln oder eine erhöhte pauschalierte Nebengebührenvergütung vorgenommen wird, ist der Dienstbehörde vorbehalten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0004, mwN).
Wie bereits dargelegt, hatte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ein Begehren auf "Anhebung" der ihr - pauschaliter - bemessenen Mehrleistungszulage nach § 18 GehG erhoben. Durch die im Instanzenzug bescheidförmig erfolgte Versagung einer gegenüber dem Bescheid vom 21. Dezember 2005 erhöhten Pauschalierung ihrer Mehrleistungszulage wurde sie daher nicht in dem von ihr vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Recht auf Mehrleistungsvergütung verletzt. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, einen Anspruch auf Abgeltung allfälliger Mehrleistungen, die von dem mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 bemessenen Pauschale nicht abgegolten sind, durch Einzelverrechnung geltend zu machen.
Soweit die Beschwerdeführerin im Ergebnis die Geltung des im (privaten) Arbeitsrecht geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Grund des Artikels 7 B-VG auch für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis annimmt und damit ihren behaupteten besoldungsrechtlichen Anspruch auf Anhebung ihrer bescheidförmig bemessenen Einzelpauschale einer auf § 18 GehG gestützten Mehrleistungszulage in Verbindung mit einer Erlassregelung begründet, ist ihr zu erwidern, dass sich im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis - ausgehend von seinem Wesenskern - die Gebührlichkeit von Zahlungsansprüchen nach den maßgeblichen generellen Normen (vgl. hiezu z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2007/12/0198) bzw. nach Maßgabe der Rechtskraft von individuell gegenüber dem Beamten ergangenen Bescheiden richtet (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. z.B. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0091, u.v.a.). Für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs ist im Beschwerdefall im Sinne dieser Rechtsprechung ausschließlich das Gehaltsgesetz 1956 die maßgebende generelle Norm; wie bereits oben dargelegt, lässt sich aus dieser besoldungsrechtlichen Vorschrift der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch nicht ableiten. Eine (allenfalls analoge) Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis scheidet wegen der grundlegenden Unterschiede bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen im privaten Arbeitsrecht und im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Besoldungsrecht von vornherein aus, sodass darauf auch kein Anspruch aus einem Erlass abgeleitet werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0050, wonach eine Gleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten (aus diesem Grund) nicht geboten ist sowie das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0188, wonach die auf arbeitsrechtliche Vertragsverhältnisse abstellende zivilrechtliche Judikatur und Lehre im Bereich des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses nicht anwendbar ist).
Das weitere, offenbar auf eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides an Hand des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts abzielende, allgemein gehaltene Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides, insbesondere eine aus unionsrechtlicher Sicht verpönte Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Art. 141 EGV (früher Art. 119 EG-V - nunmehr Art. 157 AEUV -, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, verbietet nur eine Diskriminierung nach dem Geschlecht. Auch für das von ihr ins Treffen geführte Sekundärrecht (allgemeine Gleichbehandlungsrichtlinie und die (nunmehr) Art. 157 AEUV konkretisierende Lohngleichbehandlungsrichtlinie) verbietet eine solche nach den dort jeweils genannten Gründen. Eine derartige unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung nach diesen verpönten Kriterien wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, vielmehr ihr Nichtvorliegen in der Beschwerde sogar ausdrücklich eingeräumt. Soweit aber keine Diskriminierung nach einem verpönten Kriterium vorliegt, fällt das Dienst- und Besoldungsrecht nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, weshalb auch das allgemeine gemeinschaftsrechtliche Sachlichkeitsgebot nicht anwendbar ist.
Im Übrigen bleibt ihr, wie bereits ausgeführt, die Geltendmachung der Einzelabgeltung allfälliger Mehrleistungen über das ihr bereits bescheidförmig zuerkannte Pauschale unbenommen.
Soweit jedoch all dies Vorbringen letztlich darauf abzielt, aus - nicht als Verordnung gesetzmäßig kundgemachten - Erlässen etwas für sich abzuleiten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 11. März 1974 ist nicht (als Verordnung) gesetzmäßig (im BGBl.) kundgemacht worden; damit ist eine durch Rechtsverordnung vorzunehmende Gruppenpauschalierung, auf die die Beschwerdeführerin ihren Anspruch (allenfalls) stützen könnte, nicht erfolgt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/12/0060, mwN). Dagegen können auf Erlässe gestützte Ansprüche, wie sie die Beschwerdeführerin im Ergebnis geltend macht, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erfolgreich durchgesetzt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 28. Jänner 2010
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