VwGH 2009/11/0059

VwGH2009/11/005926.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des R G in W, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 4. März 2009, Zl. S90931/24-Recht/2009, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Beschwerdeführer hatte am 22. Jänner 2007 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG zum Erwerb, Besitz und Führen von Kriegsmaterial gestellt, wobei er sein berechtigtes Interesse wie folgt begründete:

Er sei seit 1988 bei der Firma X GmbH im Rahmen der Herstellung und des Vertriebs der von diesem Unternehmen erzeugten Waffen, wozu auch Kriegsmaterial gehöre, beschäftigt. Weiters habe er in den Jahren 2003 bis 2005 die Niederlassung in den USA geleitet und sei auch dort mit Herstellung und Vertrieb von Kriegsmaterial beschäftigt gewesen. Insbesondere habe er die Betreuung und Belieferung der österreichischen Exekutive und des Bundesheeres mit diesen Waffen übernommen und sei es im Zuge dieser Tätigkeit erforderlich, dass er Waffen (auch Kriegsmaterial) entsprechend demonstriere und daher auch diese Waffen transportiere. Zufolge der Sensibilität des von ihm zu transportierenden Materials sei es erforderlich, dass er diese Waffen führe, weil der Transport der Waffen in einem separaten Behälter nicht immer möglich sei.

Zur Konkretisierung aufgefordert, brachte er mit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 ergänzend Folgendes vor: Das Unternehmen erzeuge die Pistole XY, die eine Reihenfeuereinrichtung aufweise und somit unter den Begriff "Kriegsmaterial" falle. Es seien diverse Varianten dieser Pistole in Entwicklung und in Erprobung, und sei es erforderlich, dass entsprechende Prototypen für Versuchs- und Beschusszwecke transportiert würden. Davon seien auch Systemteile betroffen; es sei ein Probebeschuss erforderlich und das Testen von Vergleichsmodellen und Maschinenpistolen anderer Produktionen. Es könne daher "derzeit lediglich das Modell Y der Firma X spezifiziert werden", es sei aber weder sinnvoll noch zweckmäßig, eine allfällige Erlaubnis auf dieses Modell zu beschränken, weil Prototypen noch keine Modellbezeichnung aufwiesen und auch die vergleichsweise Erprobung anderer Fabrikate erforderlich sei. Zur Problematik des "Führens" werde dargestellt, dass der Transport in einem geschlossenen Behältnis deshalb nicht möglich sei, weil im Zuge der Ortsveränderungen bei der Erprobung Fahrtunterbrechungen erforderlich seien und diese Waffen keinesfalls vom verantwortlichen Transporteur entfernt werden dürften, weshalb ein Führen (das Beisichhaben) der Waffe unumgänglich notwendig erscheine.

2. Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 wies daraufhin die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und Führen einer Maschinenpistole XY gemäß § 18 Abs. 2 und 5 WaffG in Verbindung mit § 1 Abschnitt 1 Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial ab (Spruchpunkt 1), den (weiteren) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und Führen von Kriegsmaterial, nämlich von Prototypen, Vergleichsmodellen und Maschinenpistolen anderer Produktionen sowie Systemteilen, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück (Spruchpunkt 2).

Der Beschwerdeführer, dem es obliege, von sich aus darzulegen, welches berechtigte Interesse am Erwerb, Besitz und Führen von Kriegsmaterial bestehe, habe dies lediglich mit seiner beruflichen Tätigkeit begründet. Dem Beschwerdeführer sei aber ohnehin mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 18. Mai 2001 die Bewilligung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und die Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition erteilt worden. Auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers, der sein Interesse an der Bewilligungserteilung ausschließlich mit seiner beruflichen Tätigkeit begründe und kein darüber hinausgehendes Interesse benenne, sei nicht erkennbar, worin sein "privates Interesse an der Bewilligungserteilung gelegen sein mag", sodass von der Glaubhaftmachung eines Interesses am Erwerb und Besitz einer XY nicht ausgegangen werden könne.

Hinsichtlich des Antrags zum Führen einer XY sei festzuhalten, dass ein "Führen" von Kriegsmaterial gemäß § 7 Abs. 2 und 3 WaffG dann nicht vorliege, wenn es innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zur Benützung Berechtigten bei sich gehabt werde oder wenn es in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, es von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich gehabt werde (Transport). Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Führens einer XY beziehe sich lediglich auf den Transport bzw. auf die behauptete Unmöglichkeit, diese Waffe in einem geschlossenen Behältnis transportieren zu können. Warum dies aber nicht möglich sei, sei unter Berücksichtigung der Größe der Waffe nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien daher nicht geeignet, von der Glaubhaftmachung eines Interesses am Führen der gegenständlichen Waffe ausgehen zu können.

Im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt 2.) sei der Antrag zurückzuweisen gewesen, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Verbesserung seines Antrags nicht konkretisiert habe, auf welche konkreten Waffen bzw. Teile davon er sich beziehe.

3. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. September 2008 neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und Führen einer Pistole XY. Zur Darlegung seines Interesses führte er nun aus, er entwickle für die Firma X unter anderem militärische Waffen und sei auf Grund dieser Tätigkeit Geheimnisträger des Unternehmens, wobei diese Geheimnisse neben wirtschaftlichen Zusammenhängen auch solche betreffend die militärische Fertigung von Waffen beträfen. Die Firma X sei weltbekannt; mit ihren Waffen seien militärische und polizeiliche Einheiten über den gesamten Globus ausgerüstet. Die wirtschaftlichen Zusammenhänge seien daher genauso wie die Details der Produktion und die Details der technischen Feinheiten von äußerster Wichtigkeit. Auf Grund der wirtschaftlichen Potenz und der internationalen Verflechtung des Unternehmens sei auf den Vater des Beschwerdeführers bereits ein Mordanschlag durchgeführt worden, der lediglich aus glücklichen Umständen nicht erfolgreich verlaufen sei. Das Bedrohungsszenario sei daher äußerst dicht und real. Da er neben seinem Vater nahezu gleichrangiger Geheimnisträger sei und zusätzlich noch Details der militärischen Fertigung kenne, seien Anschläge auf sein Leben wahrscheinlich. Aus diesen Gründen sei ihm auch ein Waffenpass zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen ausgestellt worden. Im Hinblick auf die internationale Kriminalität und die internationale Bedeutung der Firma X sei es aber so, dass entsprechend dem Mordanschlag auf seinen Vater mit einer konzentrierten Aktion zu rechnen sei. Es sei daher realistischer Weise zu befürchten, dass zur Verteidigung eine genehmigungspflichtige Schusswaffe nicht ausreichend sei. Eine erhöhte Sicherheit werde aber durch die Pistole XY geboten, die auch mit einer Reihenfeuereinrichtung ausgestattet sei. Die Abwehr eines Angriffs sei daher mit einer derartigen Waffe leichter möglich als mit einer halbautomatischen genehmigungspflichtigen Schusswaffe. Dazu komme, dass er uneingeschränkten Zugang zu den Betriebsstätten der Firma X als "Schlüsselträger" habe. Diese Betriebsstätten seien auf Grund des Vorhandenseins von (militärischen) Waffen als auch auf Grund der dort erkennbaren Betriebsgeheimnisse von äußerstem Interesse. Zusätzlich führe er auch Transporte mit Kriegsmaterial für das Unternehmen X durch. Es sei daher aus der Sicht von Verbrechern nur naheliegend, ihn in seine Gewalt zu bringen, um Zugang zur Firma X zu erhalten bzw. um die militärischen Waffen zu rauben. Es liege daher ein "realistisches Gefährdungspotential" vor.

Im Rahmen des Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer im Weiteren mit Stellungnahme vom 26. November 2008 noch vor, der nunmehrige Antrag vom 28. September 2008 sei nicht mehr auf die seinerzeit geltend gemachten Umstände gegründet, vielmehr mit neuen Tatsachen, insbesondere dem Umstand, dass die Unternehmensleitung der Firma X mannigfaltigen Gefahren an Leib und Leben ausgesetzt sei, begründet.

4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 2009 wies sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. September 2008 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG zum Erwerb, Besitz und Führen einer XY gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Nach einer Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, einer inhaltlichen Entscheidung über den gegenständlichen Antrag stehe die Rechtskraft des Vorbescheids entgegen. In der gegenständlichen Angelegenheit sei es zu keiner Änderung der Rechtslage gekommen, mit dem nunmehrigen Antrag werde neuerlich - wie schon im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren - eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und Führen einer XY begehrt. Zu betonen sei, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Antrag bzw. in der ergänzenden Stellungnahme lediglich sein "Interesse an der Bewilligungserteilung in ausführlicherer Darstellung im Hinblick auf (seine) berufliche Tätigkeit für die Firma X sowie für die Bewachung von Waffentransporten ausgeführt" habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stelle auf die Gefährdung seiner Person im Hinblick auf seine Tätigkeit für die Firma X ab, wobei er sich zur Untermauerung dieses Vorbringens im Wesentlichen auf ein im Jahr 1999 auf seinen Vater verübtes Attentat, auf die behauptete Gefahr der kriminellen Beschaffung von Waffen und Betriebsgeheimnissen sowie die Gefahren beim Transport von Waffen beziehe. Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, warum er dies nicht bereits im früheren Verfahren vorgebracht habe. Von einem nachträglichen Hervorkommen neuer Tatsachen könne nicht die Rede sein; vielmehr hätte das Vorbringen bereits im früheren Verfahren erstattet werden können. Eine neue Sachentscheidung sei aber der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zufolge nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhalts ausgeschlossen, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hätten.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung als "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG nicht vorliegen. Es fehle an der Identität der Sache, die durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt werde. Identität der Sache liege nur dann vor, wenn sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Vorbescheids keine Änderungen im Sachverhalt oder in der Rechtslage ergeben hätten und sich auch das neue Parteivorbringen im Wesentlichen mit dem früheren decke.

Daran fehle es aber, weil der Vorantrag zwar ebenso auf die Erteilung einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG zum Erwerb, Besitz und Führen einer XY gerichtet gewesen sei, aber sich das Vorbringen zur Dartuung des berechtigten Interesses am Führen einer XY lediglich auf deren Transport bzw. auf die behauptete Unmöglichkeit, diese Waffe in einem geschlossenen Behältnis transportieren zu können, bezogen habe. Demgegenüber sei das Interesse im gegenständlichen Antrag anders, nämlich mit einem Bedarf wegen einer Gefährdung des Beschwerdeführers, begründet worden.

2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

2.1. Gemäß § 18 Abs 1 WaffG sind der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten.

Gemäß § 18 Abs. 2 WaffG kann der Bundesminister für Landesverteidigung verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen.

2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

Nach dem die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens betreffenden § 69 Abs. 1 Z 2 AVG rechtfertigen neu hervorgekommenen Tatsachen (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) oder neu hervorgekommene Beweismittel - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen.

Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegen steht.

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, unter E 79ff zu § 68 AVG zitierte hg. Judikatur).

2.3. Der Beschwerdeführer hat in seinem weiteren Antrag vom 28. September 2008 zur Dartuung seines berechtigten Interesses im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG am Erwerb, Besitz und Führen einer XY zwar andere Sachumstände geltend gemacht als im Verfahren über den ersten Antrag, nämlich im Wesentlichen eine Gefährdung seiner Person, der wirksam nur durch das Führen einer XY begegnet werden könne. Er habe aber, nachdem ihm von der belangten Behörde im Verfahren über den Zweitantrag Parteiengehör gewährt worden war, nicht konkret vorgebracht, dass die Sachumstände, aus denen er seine Gefährdung abgeleitet wissen will (Unternehmensübertragung an ihn, Verantwortlichkeit für die Waffenentwicklung, Geheimnisträgerschaft für das Unternehmen) und woran er sein berechtigtes Interesse im Sinn des § 18 Abs. 2 WaffG knüpft, erst nach Erlassung des Vorbescheids eingetreten seien.

In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, diese Umstände seien gegenüber dem Vorbringen im Erstantrag "neu", es wird aber die Beurteilung der belangten Behörde, die neu geltend gemachten Tatsachen hätten schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden, bzw. die vorgebrachten Ergänzungen hätten bereits im Vorverfahren erstattet werden können, nicht in Frage gestellt. Da somit eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. Juni 2012

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