VwGH 2009/11/0034

VwGH2009/11/003429.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des V I in W, vertreten durch Dr. Daniela Majer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten vom 14. Juli 2008, Zl. 41.550/317-9/08, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

BEinstG §14 Abs1;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §14 Abs3;
BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §14 Abs1;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §14 Abs3;
BEinstG §2 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 stellte das Bundessozialamt fest, dass der Beschwerdeführer ab 16. Dezember 2003 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehöre und der Grad seiner Behinderung 50 v.H. betrage. Die Behörde stützte sich dabei auf ein ärztliches Sachverständigengutachten, demzufolge beim Beschwerdeführer einerseits eine posttraumatische Belastungsstörung mit Entwicklung einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung im Sinne eines Verbitterungssyndroms (Richtsatz Nr. 585; Grad der Behinderung 50 v.H.) sowie eine beginnende Gonarthrose beidseits (Richtsatz Nr. 418; Grad der Behinderung 20 v.H.) vorliege, wobei der führende Grad der Behinderung nicht erhöht werde, weil keine Leidensverstärkung vorliege.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Unter Einbeziehung eines nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens wurde in dem vom Bundesozialamt eingeholten zusammenfassenden Gutachten eines Facharztes für Orthopädie ausgeführt, beim Beschwerdeführer lägen folgende Gesundheitsschädigungen vor, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt würden:

1. Posttraumatische Belastungsstörung (Richtsatzposition 585; Grad der Behinderung 30 v.H.) 3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Entwicklung einer

anhaltenden Persönlichkeitsveränderung, zum Vorgutachten werde der Grad der Behinderung herabgesetzt, da keine Therapie in Anspruch genommen werde;

2. Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes bei Zustand nach viermaliger Luxation (Gegenarm)

(Richtsatzposition 31; Grad der Behinderung 20 v.H.) Wahl dieser Position, da vordere Instabilität mit

geringgradiger Funktionseinschränkung;

3. Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke (Richtsatzposition 418; Grad der Behinderung 20 v.H.) Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da

Reizzustand bei sehr guter Beweglichkeit;

4. Achillodynie rechts

(Richtsatzposition 142; Grad der Behinderung 20 v.H.) Oberer Rahmensatz, da deutliche Ausprägung mit Hinken

rechtsseitig.

Die im Zusammenwirken verursachte Funktionsbeeinträchtigung betrage 40 v.H., der führende Grad der Behinderung unter 1. werde durch die Leiden 2. Bis 4., die in ihrer Gesamtheit eine relevante Zusatzbehinderung darstellten, um eine Stufe erhöht.

Gestützt auf dieses Gutachten sprach das Bundessozialamt mit Bescheid vom 11. März 2008 aus, aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2007 werde gemäß §§ 3 Abs. 2 und 14 Abs. 2 BEinstG der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgesetzt und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten zähle.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er insbesondere hervorhob, er befinde sich sehr wohl in psychiatrischer Behandlung.

Unter Einbeziehung einer klinisch-psychologischen Stellungnahme und eines neuerlichen nervenfachärztlichen Gutachtens, demzufolge der posttraumatischen Belastungsstörung ein Grad der Behinderung von 50 v.H. entspreche, weil ein chronischer therapieresistenter Verlauf vorliege, wurde in dem von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (Bundesberufungskommission) eingeholten zusammenfassenden Gutachten eines Facharztes für Chirurgie ausgeführt, beim Beschwerdeführer lägen folgende Gesundheitsschädigungen vor, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt würden:

1. Posttraumatische Belastungsstörung (Richtsatzposition 585; Grad der Behinderung 50 v.H.) 5 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da ein chronischer

therapieresistenter Verlauf vorliegt;

2. Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes bei Zustand nach viermaliger Luxation (Gegenarm)

(Richtsatzposition 31; Grad der Behinderung 20 v.H.) Wahl dieser Position, da leichte Funktionseinschränkung und

geringe vordere Instabilität;

3. Abnützungen beider Kniegelenke und Zustand nach arthroskopischer Meniskusoperation links und Synovektomie rechts

(Richtsatzposition 418; Grad der Behinderung 20 v.H.) Unterer Rahmensatz, da beidseits Krepitieren bei noch freier

Beweglichkeit;

4. Abnützungen der Wirbelsäule (Richtsatzposition 190; Grad der Behinderung 20 v.H.) Unterer Rahmensatz, da nur leichte Funktionseinschränkung in

der Lendenwirbelsäule.

Die im Zusammenwirken der angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung betrage somit 50 v.H., weil der führende Grad der Behinderung unter Nr. 1. durch die Leiden Nr. 2. bis 4. nicht weiter erhöht werde, weil keine weitere ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.

Es läge weiters noch folgende Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 v.H. vor, die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursache:

Achillodynie beidseits

(Richtsatzposition 142; Grad der Behinderung 10 v.H.) Mittlerer Rahmensatz, da nur leichte Ausprägung.

Das rechte Ellbogengelenk erreiche keinen Grad der Behinderung, da dieses bei der klinischen Untersuchung frei beweglich gewesen sei.

Zusammenfassend wurde ausgeführt, das Leiden unter Nr. 1. werde gegenüber dem Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren wieder um zwei Stufen erhöht, weil aufgrund der Verschlechterung des Zustandsbildes seit August 2008 eine regelmäßige Psychotherapie durchgeführt werde. Die Leiden Nr. 2 und 3 würden gegenüber dem Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren nicht weiter erhöht, weil keine höhergradigen Funktionseinschränkungen zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung hätten nachgewiesen werden können. Das Wirbelsäulenleiden unter Nr. 4. werde gegenüber dem Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren um eine Stufe erhöht, weil bei der klinischen Untersuchung eine leichte Funktionseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich vorhanden gewesen sei. Die Lendenwirbelsäule sei auch im erstinstanzlichen Gutachten als eingeschränkt beweglich beschrieben, jedoch nicht wirklich berücksichtigt worden. Eine höhere Einschätzung sei aber nicht indiziert, weil keine höhergradige Funktionseinschränkung vorliege. Die Achillodynie rechts, die im erstinstanzlichen Gutachten einem Grad der Behinderung von 20 v.H. gleichgesetzt worden sei, werde nun um eine Stufe herabgesetzt und mit der Gegenseite zusammengefasst, weil zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung keine akuten Entzündungszeichen vorgelegen seien.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2008 gab die Berufungskommission der Berufung statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, der Grad der Behinderung betrage weiterhin 50 v.H. Begründend wurde das zusammenfassende Sachverständigengutachten wiedergegeben. Dieses sowie die ihm zugrunde liegenden Gutachten seien schlüssig, nachvollziehbar und ohne Widersprüche. Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sei ausführlich eingegangen worden. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprächen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, die orthopädischen Leiden, insbesondere die Schmerzzustände, seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, sei, auch mangels Vorlage neuer Beweismittel, nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften. Der Beschwerdeführer sei den nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des BEinstG idF. BGBl. I Nr. 2/2008 lauteten (auszugsweise):

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH, denen Asyl gewährt worden ist, gleichgestellt, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. …

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. … .

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

.."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Da der erstbehördliche Bescheid ausdrücklich auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2007 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung Bezug nimmt, ist es bei verständiger Würdigung ausgeschlossen, den erstbehördlichen Bescheid nur als (amtswegige) Feststellung iSd. § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG zu deuten, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr angehöre, weil sein Grad der Behinderung nur noch 40 v.H. betrage. Der erstbehördliche Bescheid ist vielmehr so zu verstehen, dass er sowohl die Feststellung über das Nichtzugehören trifft als auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung abweist.

Vor diesem Hintergrund ist auch der angefochtene Bescheid, wie seine Begründung zeigt, so zu deuten, dass er zwar die erstbehördliche Feststellung über das Nichtzugehören zum Kreis der begünstigten Behinderten aufhebt und insoweit der Berufung stattgibt, dass er aber die erstbehördliche Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bestätigt, weil der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin - wie seit 16. Dezember 2003 - 50 v.H. betrage.

Die Beschwerde richtet sich demnach konsequenter Weise auch nur gegen den zweiten Spruchteil.

2.2. Da eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht erlassen war, hat die belangte Behörde zu Recht die auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze herangezogen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0191).

2.3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, im erstbehördlichen Verfahren sei eine Erhöhung des führenden Leidens angenommen worden, nicht aber im Berufungsverfahren. Der Beschwerdeführer habe überdies vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde mitgeteilt, dass er sich in der Dusche am Knie verletzt habe.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

2.3.2. Der Beschwerdeführer ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen hat, sondern bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen ist, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen ist, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2008, Zl. 2005/11/0210). Ferner steht es dem Antragsteller - wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0093, - frei, zu versuchen das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften.

Das von der belangten Behörde verwertete zusammenfassende Sachverständigengutachten ist auf die beim Beschwerdeführer aufgetretenen Leidenszustände einzeln eingegangen, hat sie bewertet und zusammenfassend festgestellt, dass zwar das führende Leiden (die posttraumatische Belastungsstörung) einen Grad der Behinderung von 50% erreiche, dass aber die übrigen beschriebenen Gesundheitseinschränkungen keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bewirkten, weil keine weitere ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.

Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, die oben wiedergegebenen, ausführlich begründeten, auf klinischen Untersuchungen beruhenden Ausführungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen. Dies hat er jedoch unterlassen. Weder auf Grund der Beschwerdeausführungen noch sonst auf Grund des Inhaltes der Verwaltungsakten ergeben sich für den Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten amtsärztlichen Sachverständigengutachten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt aus dem Umstand, dass im erstinstanzlichen Verfahren, in dem das führende Leiden (die posttraumatische Belastungsstörung) mit einem Grad der Behinderung von nur 30 v.H. angesetzt worden war, eine Erhöhung des Grades der Behinderung durch die übrigen Gesundheitseinschränkungen des Bewegungsapparates um eine Stufe für erforderlich gehalten worden war, nicht, dass es unschlüssig sein müsse, wenn eine solche Erhöhung trotz feststehender Einschränkungen des Bewegungsapparates nunmehr nicht angenommen werde. Entscheidend ist, ob das führende Leiden auf der zugrunde gelegten Stufe der Behinderung - im Berufungsverfahren und im angefochtenen Bescheid:

50 v.H. - durch zusätzliche Einschränkungen noch eine Erhöhung erfährt. Dass das von der belangten Behörde verwertete zusammenfassende Sachverständigengutachten dies unter erkennbarem Bezug auf die hohe Stufe des führenden Leidens verneinte, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden.

Soweit der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen zum Unfall in der Duschkabine verweist, auf welches die belangte Behörde nicht eingegangen sei, genügt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein konkretes Vorbringen erstattet und auch keinen zusätzlichen Befund vorgelegt hat, aus dem sich ergeben hätte, dass die Knieverletzung eine mehr als nur vorübergehende Beeinträchtigung iSd. § 3 BEinstG darstellte. Auch der Beschwerde ist ein dahingehend konkretisiertes Vorbringen nicht zu entnehmen.

2.4. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. März 2011

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