VwGH 2009/10/0243

VwGH2009/10/024326.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft in 4021 Linz, Kärntnerstraße 10-12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Oktober 2009, Zl. N-105961/6-2009-Has/Gre, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: E und S P, in R), zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG OÖ 2001 §14;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §14;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Oktober 2009 wurde den mitbeteiligten Parteien gemäß den §§ 5 Z. 2 und 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 die Bewilligung zur "Errichtung der Forststraße 'Menweg-Verbreiterung'" unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligten Parteien hätten um die Bewilligung zur Verbreiterung des in der Gemeinde R. bestehenden, näher beschriebenen Traktorweges "Menweg" angesucht. Konkret gehe es um die Verbreiterung eines ca. 190 m langen Abschnittes der Forststraße auf 2,5 m bis maximal 3,0 m. Dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zufolge seien die Auswirkungen dieser Verbreiterung (um ca. 0,5 bis 0,7 m) auf den Naturhaushalt, die Grundlagen der Lebensbedingungen von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten und auf den Erholungswert der Landschaft unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen so gering, dass eine Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 zu erteilen gewesen sei. Dass der angrenzende Wald unter Zuhilfenahme der verbreiterten Forststraße intensiver bewirtschaftet werden könne, sei im gegenständlichen Verfahren ohne Relevanz. Welche Art und Weise der Waldbewirtschaftung in Zukunft Platz greifen werde, sei Sache des Waldbesitzers, der dabei im Rahmen des Forstgesetzes 1975 unter Beachtung des Schutzwaldstatus der Bestände zu agieren habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der beschwerdeführenden Partei gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz in Verbindung mit § 39 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Die mitbeteiligten Parteien beteiligten sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 138/2007, (Oö. NSchG 2001) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z. 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

2. die Neuanlage, die Umlegung und Verbreiterung von Forststraßen sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist;

§ 14

Bewilligungen

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z. 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf das Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz gestützte Auffassung zu Grunde, die beantragte Verbreiterung der Forststraße werde bei Beachtung der vorgeschriebenen Auflagen zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. des Landschaftsbildes führen. Die Bewilligung sei daher gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 Oö. NSchG 2001 zu erteilen gewesen.

Die beschwerdeführende Partei wendet ein, dass durch den geplanten Ausbau des "Menweges" ein ca. 6 ha großer naturnaher und ökologisch hochwertiger Waldbestand forsttechnisch erstmals erschlossen werde. Das durch steil abfallende schluchtartige Einhänge gegliederte Waldgebiet sei ein wesentlicher Grund dafür, dass der Wald bisher forsttechnisch nicht erschlossen worden sei. Ein hoher natürlicher Laubholzanteil, ein besonders hoher Totholzanteil und ein Mosaik unterschiedlicher Laubwaldausformungen seien für die ökologische Bedeutung des Waldbereiches unter anderem als Lebensgrundlage für geschützte Tiere und Pflanzen verantwortlich. Die Zerschneidung des zusammenhängenden und geschlossenen Waldbereiches stelle eine Zäsur und einen dauernden negativen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Weiters seien die ökologische Wertigkeit des Waldgebietes, der Verlust an Lebensräumen im Bereich der Trasse, die Auswirkungen der Intensivierung der forstlichen Nutzung und der damit verbundene Verlust der naturnahen Waldbestände, aber auch das erhöhte Störpotential durch die Forstwegeerschließung und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Wildökologie von der belangten Behörde "nicht entsprechend erhoben, aufbereitet und reflektiert" worden. Die Errichtung einer Forststraße in einem Gelände mit hoher Querneigung mache die Wegführung technisch schwierig. Auf Grund der geplanten Wegtrasse sei mit erheblich hohen Anschnitten und Böschungsflächen zu rechnen, die eine nachhaltige Zäsur im gewachsenen Waldboden darstellten und felsige, exponierte Hanganrisse nach sich ziehen würden. Eine Begrünung der exponierten Flächen werde erfahrungsgemäß nur schwer, teilweise auch gar nicht möglich sein. Durch die Öffnung des Kronendaches und die Zäsur durch das Trassenband gehe der Grundcharakter des luftfeuchten Schluchtwaldes verloren, ebenso die damit verbundenen Kleinlebensräume und landschaftstypischen Lebensraummosaike. Ein zerrissener Steilhangbereich mit Anrissen und eine völlige Zerschneidung des Waldkontinuums sei die Folge des Wegebaus.

Der bestehende Weg trete im Landschaftsbild nicht als Zäsur in Erscheinung. Wegen seiner geringen Breite komme es zu keiner Öffnung des Kronendaches, die Wegführung passe sich dem Gelände völlig an. Der geplante Forstweg jedoch zerstöre den Grundcharakter des geschlossenen Waldes auf weite Strecken hin völlig. Die Annahme, der bestehende Weg würde lediglich geringfügig verbreitet, sei unzutreffend und "unqualifiziert". Die Auffassung, es sei mit keinen Eingriffen in den Naturhaushalt zu rechnen, könne fachlich nicht nachvollzogen werden. Entscheidende Wirkungen seien auch auf das Landschaftsbild, und zwar nicht nur aus mittlerer Entfernung, sondern auch aus der Ferne zu erwarten. In diesem Sinne habe der von der Erstbehörde beigezogene Sachverständige auch ausgeführt, dass eine Änderung des bestehenden Zustandes aus fachlicher Sicht nicht unbedingt erstrebenswert sei. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei sei "zwingend davon auszugehen", dass das geplante Vorhaben eine erhebliche Störung und nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach sich ziehen werde; es werde mit Sicherheit zu einer "bleibenden Wunde in der Landschaft" kommen.

Soweit die belangte Behörde die Bewilligung an Auflagen gebunden habe, habe sie übersehen, dass diese "technisch nicht machbar" seien:

Unter Auflagenpunkt 1 sei vorgeschrieben worden, dass der Weg nur unter größtmöglicher Schonung des umgebenden Geländes mit einem geeigneten Gerät auf 2,5 bis maximal 3 m Planumbreite verbreitert werden dürfe. Die Herstellung eines so schmalen Forstweges in einem derart steilen, felsigen Gelände sei praktisch nicht möglich, weil entsprechend leistungsfähige Bagger bereits eine Breite von 2,6 m aufwiesen. Berücksichtige man den notwendigen Bewegungsspielraum für das Baugerät, so seien die vorgeschriebenen maximalen Wegbreiten unrealistisch. Auch sei für eine Waldbewirtschaftung mit Seilkran mehr Platz erforderlich.

Auflagenpunkt 14 ("Das Ausmaß der Schremmarbeiten ist auf das vor Ort mittels roter Farbmarkierung festgelegte Ausmaß zu beschränken. Die rot markierten Bereiche stellen die äußerste Begrenzung der gestatteten Schremmarbeiten dar.") untersage eine dem Stand der Technik entsprechende Ausbaubreite des Weges. Die mitbeteiligten Parteien würden gezwungen, einen forstlich nur begrenzt nutzbaren, vor allem aber für die Forstleute sehr gefährlichen Weg zu errichten. Die oberflächliche Markierung, die nicht überschritten werden dürfe, sei ein gut gemeinter Versuch, de facto aber ein völlig ungeeignetes Mittel der Beschränkung des Trassenbandes, weil die tatsächliche Beschaffenheit des Untergrundes und die demnach anzuwendende Arbeitstechnik erst im Zuge der Bauarbeiten zu Tage trete.

Unter Auflagenpunkt 12 sei vorgeschrieben worden, dass die Waldbewirtschaftung in Form der Einzelstammentnahme oder der sehr kleinflächigen Plenterung zu erfolgen habe. Damit sei angesichts der Entwicklung der Holzpreise eine wirtschaftliche Holzernte unmöglich gemacht worden, zumal keine Holzlagermöglichkeiten zugestanden worden seien und ein Abtransport des Holzes mittels LKW nicht möglich sei. Schließlich sei unter Auflagenpunkt 13 vorgeschrieben worden, es müsse darauf geachtet werden, dass der Bestand nicht allzu sehr geöffnet werde, um den luftfeuchten Schluchtwaldcharakter zu erhalten. Auch sei liegendes bereits verrottetes Totholz im Wald zu belassen. Hier bleibe offen, wie weit der Bestand geöffnet werden dürfe, und es werde übersehen, dass das Belassen des liegenden Totholzes eine erhebliche Behinderung und Erschwernis bei den Erntearbeiten bedeute und von den Waldbesitzern daher praktisch nie eingehalten werde. Überdies sei eine behördliche Kontrolle der Einhaltung dieser Auflage nicht möglich. Die Zielerreichung der Sicherung eines luftfeuchten Schluchtwaldcharakters sei völlig unrealistisch und müsse in Abrede gestellt werden. Schließlich habe es die belangte Behörde auch verabsäumt, Fragen der Sicherung des Naturhaushaltes im Lichte europäischer naturschutzrechtlicher Bestimmungen und internationaler Verpflichtungen (FFH-Richtlinie, Alpenkonvention) ausreichend zu erheben.

Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht die Bewilligungspflicht der von den mitbeteiligten Parteien beantragten Verbreiterung der Forststraße "Menweg" gemäß § 5 Z. 2 Oö. NSchG 2001 unbestritten fest. Die belangte Behörde hatte daher im Verfahren zur Bewilligung dieses Vorhabens die mit dessen Verwirklichung auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter verbundenen Auswirkungen zu beurteilen.

Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang auf die durch eine Verbreiterung des Forstweges möglich werdende Intensivierung einer forstlichen Bewirtschaftung naturnah bestehender Waldbestände und die damit verbundenen ökologischen Auswirkungen hinweist, übersieht sie, dass zu den im Bewilligungsverfahren zu beurteilenden Auswirkungen jene, die nicht mit der Verbreiterung der Forststraße verbunden sind, sondern gegebenenfalls mit einer Bewirtschaftung des Waldes, die in ihrer Art oder Intensität durch die Forststraße (erst) ermöglicht wird, nicht gehören. Es sind im Bewilligungsverfahren nämlich nur die unmittelbaren Auswirkungen des bewilligungspflichtigen Vorhabens zu beurteilen. Zu diesen zählen Änderungen der Bewirtschaftungsform des Waldes, die der Waldeigentümer allenfalls in Aussicht nehmen könnte und die auch nicht Gegenstand des Projektes sind, aber nicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2009/10/0087, und die dort zitierte Vorjudikatur). Auf die im Falle der Verbreiterung der Forststraße möglichen Änderungen der Bewirtschaftung naturnaher Waldbestände und die mit dieser Bewirtschaftung allenfalls verbundenen Auswirkungen auf die Interessen des Naturschutzes war von der belangten Behörde daher nicht einzugehen.

Betreffend die unmittelbaren Auswirkungen der beantragten Verbreiterung der Forststraße "Menweg" auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter ist die belangte Behörde - dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz folgend - davon ausgegangen, dass der Weg weiterhin als unbefestigter Erdweg geländeangepasst in der bisherigen Trassenführung verlaufen werde, jedoch um etwa 0,5 bis 0,7 m verbreitert. Auf einer Länge von etwa 190 m werde das hangseitige Gelände geringfügig verändert, und zwar durch Substrat- oder Felsabtrag auf einer Fläche von etwa 150 m2. Im Zuge der Abtragung von Felsteilen würden Moose und Flechten, sowie einige vereinzelte Blütenpflanzen, die auf dem Fels oder auf dem auf dem Fels haftenden Substrat wachsen, vernichtet, aber lediglich in einem geringfügigen Flächenausmaß von insgesamt wenigen Quadratmetern. Auf Grund des Fehlens jeglicher Versiegelung der Fahrbahn und unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung durch den seit Jahrzehnten existierenden Weg würde es durch die geringfügige Verbreiterung daher zu keiner maßgeblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes kommen. Was das Landschaftsbild angehe, so sei auch hier mit keiner wesentlichen Beeinträchtigung zu rechnen, zumal auf Grund des umgebenden Bestandes und des ausschließlich hangseitigen Ausbaues der Unterhang nicht berührt und keine weithin erkennbaren Sichtbeziehungen geöffnet würden. Zudem seien die vorgesehenen Maßnahmen vergleichsweise geringfügig, was zu einer raschen Verringerung einer lokalen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die frischen Böschungen führen werde. Lediglich die abgeschremmten Felsen würden über längere Zeit auf Grund der helleren Färbung und des Fehlens von Bewuchs deutlich wahrnehmbar bleiben. In Summe sei die durch die Schremmarbeiten entstehende Gesamtfläche jedoch sehr gering, auf mehrere Teilflächen aufgeteilt und überdies inmitten des Bestandes. Im Übrigen sei durch den bereits vorhandenen Weg von einer Vorbelastung auszugehen, wenngleich diese wegen der seit langem erfolgten Integration in die umgebende Vegetation als gering einzustufen sei.

Diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden Darlegungen ist die beschwerdeführende Partei weder fachlich fundiert, noch konkret entgegengetreten. Vielmehr hat sie sich auf die Behauptung beschränkt, mit der (geringfügigen) Verbreiterung des bestehenden Weges sei eine Zäsur verbunden, durch die der Grundcharakter des luftfeuchten Schluchtwaldes dauerhaft verloren gehe; eine völlige Zerschneidung des Waldkontinuums sei die Folge des Wegebaus. Von einer erheblichen Störung und nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei "zwingend" auszugehen.

Damit hat sie allerdings kein auf die quantitativen und qualitativen Aspekte des vorliegenden Falles Bedacht nehmendes Vorbringen erstattet, dem nachvollziehbar zu entnehmen wäre, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben einer Verbreiterung des "Menweges" um 0,5 bis 0,7 m zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe. Derartiges ist - im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei - auch dem erstinstanzlich eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten nicht zu entnehmen. In diesem wird vielmehr ausgeführt, dass die Änderung des bestehenden Zustandes aus (naturschutz)fachlicher Sicht "nicht unbedingt erstrebenswert" sei, dass dem Vorhaben jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt werden könne.

Auch in Ansehung der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Beeinträchtigung des Naturhaushaltes hat es die Beschwerde unterlassen, in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwieweit mit dem beantragten Vorhaben Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes verbunden seien, die nicht als bloß vernachlässigbar beurteilt werden könnten. Die bloße Behauptung, der Sachverhalt sei im Hinblick auf die FFH-Richtlinie bzw. die Alpenkonvention nicht ausreichend erhoben worden, ist nicht zielführend.

Dem Vorwurf, die Auflagenpunkte 1 und 14 des angefochtenen Bescheides seien praktisch nicht umsetzbar bzw. würden den mitbeteiligten Parteien eine dem Stand der Technik entsprechende Wegausbaubreite untersagen, mangelt zum einen die fachliche Fundierung. Weiters kann mit der Behauptung, die Erfüllung einer Auflage sei "unrealistisch", noch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden. Schließlich wäre es Sache der mitbeteiligten und nicht der beschwerdeführenden Parteien, auf eine - nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei - dem Stand der Technik entsprechende, größere Wegbreite zu drängen; von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende Interessen werden durch eine geringere Wegbreite aber offensichtlich nicht berührt.

Soweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die Auflagenpunkte 12 und 13 des angefochtenen Bescheides wendet, übersieht sie, dass diese Auflagenpunkte nicht die Wegverbreiterung, sondern die Waldbewirtschaftung zum Gegenstand haben. Auf Fragen der Waldbewirtschaftung hatte die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren - wie oben dargelegt - zwar nicht einzugehen. Wenn sie derartige Fragen aber dennoch zum Gegenstand von Auflagen des angefochtenen Bescheides machte, so könnten die von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden Interessen dadurch nicht verletzt werden.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Da die beschwerdeführende Partei ein Organ des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, liegt Identität des Rechtsträgers vor, dem Kosten zuzusprechen, bzw. der zum Kostenersatz zu verpflichten wäre. Ein Kostenzuspruch findet daher nicht statt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2009/10/0087, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Wien, am 26. September 2011

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