Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §54 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §54 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §61 Abs3;
UVSG Krnt 1990 §2 litc;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §54 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §54 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §61 Abs3;
UVSG Krnt 1990 §2 litc;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 übermittelte die belangte Behörde dem beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirat (im Folgenden: Naturschutzbeirat) einen Bescheidentwurf betreffend die Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungs- und Anschüttungsmaßnahmen zum Zwecke der Errichtung des Almaufschließungsweges Wallneralm und Sadnigboden (im Folgenden: AAW) an die mitbeteiligte Partei.
Mit E-mail vom 14. Oktober 2008 erhob ein Mitglied des Naturschutzbeirates (aus mehreren Gründen) Einwendungen gegen diesen Bescheidentwurf.
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde auf Grundlage von "§ 2 Ziff. 4 der Verordnung der Landesregierung vom 25.09.1973, Zahl RO-391/16/73 mit der die Großfragant zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wurde, § 2 Abs. 1 Ziff. 3 und § 3 der Verordnung der Landesregierung vom 25.09.1973, Zahl RO 390/23/73 mit der das Gebiet Bretterich zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a), § 10 Abs. 1 und § 58 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 103/2005" die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungs- und Anschüttungsmaßnahmen zum Zwecke der Errichtung des AAW.
Mit Schreiben vom 3. März 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am 4. März 2009, erhob eine weitere Verfahrenspartei Berufung gegen den angefochtenen Bescheid.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzte der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten das Verfahren über die Berufung der weiteren Verfahrenspartei mit Bescheid vom 10. Juli 2009 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus.
Gegen den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 2009 Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Naturschutzbeirates.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete aber - ebenso wie der Mitbeteiligte - auf die Erstattung einer Gegenschrift.
§ 54 Abs. 1 und 2 K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 77/2005, lauten:
"(1) Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen Bewilligungen nach § 4 lit b oder c, § 5 Abs 1 lit a, e oder g, letztere hinsichtlich der Anlage von Schitrassen, mit denen Ausnahmebewilligungen nach § 10 erteilt oder Gelände zur Ausübung von Motorsportarten im Sinne von § 5 Abs 1 lit f festgelegt werden, sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu hören.
(2) Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs 1 Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde."
Gemäß § 61 Abs. 3 K-NSG 2002 darf der Naturschutzbeirat gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder nach § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde im Sinne des § 58 Abs. 1 K-NSG von der Bezirkshauptmannschaft erlassen.
Dem Naturschutzbeirat ist durch § 61 Abs. 3 erster Satz K-NSG iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG die Möglichkeit eingeräumt, unter den in § 61 Abs. 3 erster Satz iVm § 54 Abs. 2 K-NSG normierten Voraussetzungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (Amts‑) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; die Erschöpfung des Instanzenzuges ist nach dieser Rechtslage nicht Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdeberechtigung der Verfahrensparteien setzt hingegen nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 letzter Satzteil B-VG die Erschöpfung des Instanzenzuges, im vorliegenden Fall somit die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. § 2 lit. c K-UVSG) voraus. Dem Fall, dass ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gleichzeitig vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat von einer Partei und vor dem Verwaltungsgerichtshof vom Naturschutzbeirat angefochten wird, kehrt § 54 Abs. 2 zweiter Halbsatz K-NSG mit der Regelung vor, wonach Bescheide, die potentiell (im Hinblick auf die Erhebung von Einwendungen) einer Beschwerde durch den Naturschutzbeirat zugänglich sind, (erst) nach Eintritt der Rechtskraft den
Mitgliedern des Naturschutzbeirates ... vorzulegen sind. Darin ist
unter Bedachtnahme auf den Zweck der Anordnung und den systematischen Zusammenhang eine der Vorschrift des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG nachgestaltete Regelung zu sehen, wonach der Naturschutzbeirat Beschwerde erheben kann, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können. Daraus folgt für den vorliegenden Fall - in Hinblick auf die unerledigte, beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Berufung gegen den angefochtenen Bescheid - die Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde. Die entgegen der Anordnung des § 54 Abs. 2 zweiter Halbsatz K-NSG vor Eintritt der Rechtskraft erfolgte Zustellung des Bescheides an die Mitglieder des Naturschutzbeirates ändert daran nichts.
Wien, am 28. Juni 2010
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