VwGH 2009/10/0067

VwGH2009/10/006729.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Mag. pharm. P G in F, vertreten durch schwartz und huber-medek Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend vom 7. Jänner 2009, Zl. BMGFJ-263076/0008-I/B/8/2008, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem Apothekengesetz (mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. C D in H), zu Recht erkannt:

Normen

ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §14 Abs1;
ApG 1907 §14 Abs2;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §14 Abs1;
ApG 1907 §14 Abs2;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend vom 7. Jänner 2009 der Antrag des Beschwerdeführers, das mit Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom 4. August 2008, betreffend Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke an die mitbeteiligte Partei, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wieder aufzunehmen, abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer nehme in seinem Wiederaufnahmeantrag den Standpunkt ein, es hätte im Konzessionserteilungsverfahren der Umstand, dass er der Behörde die beabsichtigte Verlegung seiner Apotheke zur Kenntnis gebracht habe, berücksichtigt und der Konzessionsantrag - unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte neue Betriebsstätte der Apotheke des Beschwerdeführers, von der die neue Apotheke weniger als 500 m entfernt sei - mangels Bedarfes abgewiesen werden müssen. Jedenfalls hätte das Konzessionsverfahren gemäß § 38 AVG unterbrochen werden müssen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend sei demgegenüber der Auffassung, dass die Möglichkeit der Verlegung einer bestehenden Apotheke keine Vorfrage im Verfahren zur Erteilung einer Apothekenkonzession darstelle. Erst im Falle der tatsächlich erfolgten Apothekenverlegung liege ein zu beachtender Umstand vor. Davon könne im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, zumal im Zeitpunkt der Erlassung des Apothekenkonzessionsbescheides weder ein Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz (ApG) dem Rechtsbestand angehört habe, noch die Verlegung der Apothekenbetriebsstätte tatsächlich erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Der Beschwerdeführer wendet gegen die Auffassung der belangten Behörde, bei der von ihm bekannt gegebenen Absicht, die Betriebsstätte seiner Apotheke verlegen zu wollen, habe es sich um keine Vorfrage im Apothekenkonzessionsverfahren der mitbeteiligten Partei gehandelt, im Wesentlichen ein, er habe am 5. März 2008 bei der Österreichischen Apothekerkammer die Genehmigung der Verlegung der Betriebsstätte seiner Apotheke gemäß § 14 Abs. 1 ApG beantragt. Gleichzeitig habe er die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend davon in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass die geplante Verlegung dazu führen werde, dass die von der mitbeteiligten Partei in Aussicht genommene Betriebsstätte weniger als 500 m von der Betriebsstätte seiner Apotheke entfernt sein werde und daher die negative Bedarfsvoraussetzung des § 10 Abs. 2 Z. 2 ApG erfüllt sei. Die Österreichische Apothekerkammer habe über den Verlegungsantrag jedoch erst zu einem Zeitpunkt entschieden, in dem der mitbeteiligten Partei die Apothekenkonzession bereits erteilt worden sei. Über den Verlegungsantrag sei von der Österreichischen Apothekerkammer als Hauptfrage zu entscheiden gewesen. Da die Verlegung der Apothekenbetriebsstätte dazu führe, dass der Mindestabstand von 500 m gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 ApG unterschritten werde, sei die Beantwortung der Frage, ob die Genehmigung für die Betriebsstätte erteilt oder nicht erteilt werde, eine Vorfrage im Konzessionsverfahren.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die belangte Behörde das Vorliegen des Vorfragentatbestandes gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG zu Unrecht verneint hätte.

Gemäß § 10 Abs. 1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Apothekengesetz (ApG) ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn

1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und

2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

Ein Bedarf besteht gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 ApG (u.a.) nicht, wenn die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt.

Die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2) bedarf gemäß § 14 Abs. 1 ApG der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer, die Verlegung an einen anderen Standort ist gemäß § 14 Abs. 2 ApG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn im Einzelnen genannte Voraussetzungen vorliegen.

Die gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 ApG vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf die Beurteilung der Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke zu gründen. Grundlage dieser Beurteilung ist einerseits die in Aussicht genommene Betriebsstätte der beantragten Apotheke und andererseits die "Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke", d.h. jener Betriebsstätte, von der aus im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die nächstgelegene öffentliche Apotheke betrieben wird. Ob der Inhaber dieser Apotheke deren Verlegung iSd § 14 ApG in Aussicht genommen oder - wie im vorliegenden Fall -

sogar schon eine entsprechende Genehmigung beantragt hat, ist nicht entscheidend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2000, Zl. 98/10/0079). Die geplante Verlegung der Betriebsstätte ist daher im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers auch keine im Apothekenkonzessionsverfahren präjudizielle Rechtsfrage. Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde das Vorliegen des behaupteten Vorfragentatbestandes gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG zu Recht verneint.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. April 2009

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