VwGH 2009/09/0260

VwGH2009/09/02609.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des K P in G, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. September 2009, Zl. VwSen-251757/44/Py/Ba, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Normen

11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
12003TN05/01 Beitrittsvertrag Tschechien - 1/Freizügigkeit;
12003TN10/01 Beitrittsvertrag Ungarn - 1/Freizügigkeit Art24;
12003TN12/02 Beitrittsvertrag Polen - 2/Freizügigkeit;
12010E267 AEUV Art267;
31996L0071 Entsende-RL Art1 Abs3 litc;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §38;
VwGG §38b;
VwGG §62;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
12003TN05/01 Beitrittsvertrag Tschechien - 1/Freizügigkeit;
12003TN10/01 Beitrittsvertrag Ungarn - 1/Freizügigkeit Art24;
12003TN12/02 Beitrittsvertrag Polen - 2/Freizügigkeit;
12010E267 AEUV Art267;
31996L0071 Entsende-RL Art1 Abs3 litc;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §38;
VwGG §38b;
VwGG §62;

 

Spruch:

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die Ersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10 , ausgesetzt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ der P GmbH in G verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass zwei näher bezeichnete tschechische Staatsangehörige vom 10. Jänner 2007 bis 11. Jänner 2007 und zwei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige am 11. Jänner 2007 auf der Baustelle in V als Bauhilfsarbeiter beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch vier Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 110 Stunden) verhängt und die Verfahrenskosten auferlegt.

Die belangte Behörde geht von Überlassung der tschechischen Staatsangehörigen durch die "Firma B M" in Tschechien und einer unmittelbaren Beschäftigung der beiden polnischen Staatsangehörigen aus.

In den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 hat der Raad van State dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen vorgelegt, ob Art. 49 und 50 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, wonach für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist, entgegenstehen (Pkt. 1.), sowie, anhand welcher Kriterien zu bestimmen sei, ob eine Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/71/EG vorliegt (Pkt. 2.).

In der Rechtssache C-241/10 lautete die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg an den Gerichtshof der Europäischen Union herangetragene Frage:

"Ist Anhang X der Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte der Republik Ungarn zur Europäischen Union (1. Freizügigkeit) so zu verstehen, dass Arbeitskräfteüberlassung von Ungarn nach Österreich nicht als Entsendung von Arbeitnehmer anzusehen ist und nationale Beschränkungen für die Beschäftigung von ungarischen Arbeitnehmern in Österreich in ebensolcher Weise auch für von ungarischen Unternehmen überlassene (und dort ordnungsgemäß beschäftigte) ungarische Arbeitnehmer in Österreich gelten?"

Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union hat im Verfahren C-241/10 mit Entscheidung vom 2. Juli 2010 das Verfahren gemäß Art. 82a Abs. 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C- 309/09 ausgesetzt.

Die dem Gerichtshof der Europäischen Union in den angeführten Verfahren vorgelegten, oben wiedergegebenen Fragen sind auch - wegen des gleichartigen Wortlautes des Beitrittsvertrages der tschechischen Republik - für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Unionsrechtes von diesem zu entscheiden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben bezeichneten Teil des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union daher noch keine Entscheidung getroffen und nunmehr das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäß § 62 VwGG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über diese Fragen ausgesetzt. Wien, am 9. Dezember 2010

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