VwGH 2009/09/0212

VwGH2009/09/021210.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des D K in R, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (nunmehr: Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport) vom 4. August 2009, Zl. 3-DOKS/09, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe (weitere Partei: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §44 Abs1;
HDG 2002 §2 Abs1 Z1;
HDG 2002 §50 Z3;
HDG 2002 §60 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
BDG 1979 §44 Abs1;
HDG 2002 §2 Abs1 Z1;
HDG 2002 §50 Z3;
HDG 2002 §60 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der Beschwerdeführer steht als Unteroffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. August 2009 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, er habe entgegen einer bestehenden Weisung vom 3. Mai 2005 (gemeint: 3. Juni 2005)("Abwesenheiten lückenlos zu bescheinigen") seines Vorgesetzten betreffend der Krankenstände vom 15. Mai 2006, vom

28. bis 30. Juli 2006 und vom 22. bis 24. August 2006 die Krankenbestätigungen verspätet, nämlich am 4. September 2006, und für 28. August 2006 eine solche nicht vorgelegt.

Er habe dadurch vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) iVm § 51 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z. 1 HDG 2002 begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 50 Z. 3 HDG 2002 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- verhängt.

In der Begründung zu dieser Entscheidung stützte sich die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensganges und u. a. auszugsweiser Wiedergabe des Bescheides der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (in der Folge: DKS) vom 9. April 2008 betreffend die Einleitung des Disziplinarverfahrens und Anordnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses der DKS vom 13. Jänner 2009 - auf folgende Feststellungen:

Der (damalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers) Obstlt. S. habe mit Schreiben vom 3. Juni 2005, welches der Beschwerdeführer am 6. Juni 2005 übernommen habe, die Weisung erteilt, bis auf Widerruf alle Abwesenheiten nach § 51 BDG 1979 (Abwesenheit vom Dienst) lückenlos zu bescheinigen und die Bescheinigungen auf dem Dienstweg vorzulegen. Eine Rücknahme oder Abänderung der Weisung gehe aus dem Akt nicht hervor. Der nachfolgende Vorgesetzte des Beschwerdeführers, Obst. H., habe sich Mitte 2006 anlassbezogen gezwungen gesehen, eine ähnliche Weisung zu erteilen, sei jedoch vom DfUO Vzltd. D. in Kenntnis gesetzt worden, dass es bereits eine bezughabende Veranlassung seines Vorgängers gegeben habe. Nach Einleitung der disziplinär notwendigen Maßnahmen wegen des Verdachtes, "unerlaubt und nicht entschuldigt am 150506, vom 2807- 300706 und vom 2208-2408 vom Dienst ferngeblieben" zu sein, habe der Beschwerdeführer nachträglich am 4. September 2006, datiert vom 2. September 2006, die ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt; die Abwesenheit vom 28. August 2006 ab ca. 10.00 Uhr (vorzeitiger Abtritt vom Dienst) sei nach wie vor unbescheinigt.

In der weiteren Begründung führte die belangte Behörde zur Schuld des Beschwerdeführers zunächst aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"Das Verhalten (des Beschwerdeführers), glaublich zu Beginn 2005, welches mit der Übernahme der Kantine des Sportvereins O. zusammenfiel, war offensichtlich Anlass für Obstlt S., die an und für sich rechtmäßigen, aber gegenüber einem ordentlichen Mitarbeiter nicht notwendigen, Weisung der lückenlosen Bescheinigungspflicht. Ein mit der Rechtsordnung treu verbundener Mitarbeiter benötigt diese verschärfte Maßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht nicht, um ordnungsgemäß seine Abwesenheiten vom Dienst durch Krankheit zu rechtfertigen.

Obstlt S. und auch Obst H. haben es für notwendig erachtet (den Beschwerdeführer) in seinem freien Handeln und Entscheiden rechtmäßig durch eine geeignete Führungsmaßname einzuengen um seine Abwesenheiten vom Dienst zu minimieren und auf Rechtmäßigkeit zu überwachen."

Dem Berufungseinwand, dass die vorerst unbescheinigten Abwesenheiten durch den Stress und die Belastung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung einer näher bezeichneten Frau am 21. Juni 2006 bedingt gewesen seien, hielt die belangte Behörde entgegen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich schon zuvor durch kurzzeitige Abwesenheiten vom Dienst durch behauptete Arztbesuche oder Krankheiten aufgefallen sei, ansonsten es nicht der gegenständlichen Weisung bedurft hätte. (Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass das zum Verdacht der Vergewaltigung anhängige Strafverfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft am 12. September 2006 gemäß § 90 Abs. 1 StPO und daraufhin auch das diesbezügliche gegen den Beschwerdeführer geführte Disziplinarverfahren von der DKS mit Bescheid vom 9. April 2008 gemäß § 72 Abs. 1 Z. 2 HDG 2002 eingestellt wurden.)

Im Weiteren setzte die belangte Behörde fort:

"Auch die Aussage des Obstlt S. ('es sei alles in Ordnung') kann bei verständiger Würdigung des Gesamtzusammenhanges nur auf den Zeitraum von der Weisungserteilung im JUNI 2005 bis zum MAI 2006 bezogen werden, da sich (der Beschwerdeführer) in dieser Zeit anscheinend weisungskonform verhalten hat. Eine Rücknahme der Weisung kann bei verständiger Würdigung des gesamten Zusammenhanges nicht erkannt werden.

Die Weisung der 'lückenlosen' Bescheinigungspflicht umfasst die Verpflichtung jede 'Sekunde' einer gemeldeten Abwesenheit vom Dienst durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen bzw. Arztbesuch durch Privatgutachten zu belegen.

Eine solche Weisung ist nicht Selbstzweck oder 'Bossing', sondern hat zumindest zwei Zielrichtungen. Einerseits dient sie zur Steuerung des Einzelverhaltens des auf überzogene Individualität und Selbstbestimmtheit bedachten Mitarbeiters als Anleitung und Kontrolle der treuen Pflichterfüllung, andererseits stellt sie die Grundlage für ein weiteres dienstbehördliches Verfahren dar. Erst die durch den ummittelbaren Arztbesuch ausgelöste Bescheinigungspflicht und die unverzügliche Vorlage der Bescheinigung an den Dienststellenleiter, ist die Dienstbehörde in der Lage zielgerichtete Untersuchungen gem. § 52 BDG 1979 anzuordnen. Bei verständiger Würdigung der Weisung zur lückenlosen Bescheinigung seiner Abwesenheiten hätte (der Beschwerdeführer) auf Grund seines Erfahrungshorizontes (mehr als 25 Jahre Dienstzeit), seiner Ausbildung und Dienststellung (Vorgesetzter einer Betriebsgruppe) erkennen müssen, dass vom Weisungsinhalt demnach nicht nur die Bescheinigung jedweder Abwesenheit unter drei Tagen, sondern auch die unverzügliche Vorlage an den Vorgesetzten umfasst war.

Dieser Überlegung und Beurteilung hat er sich aber zu den Tatzeitpunkten in gleichgültiger Art und Weise entzogen, wodurch er zumindest mit bedingtem Vorsatz seiner Verpflichtung zur Weisungsbefolgung gem. § 44 BDG 1979 nicht nachkam. Die verspätete Vorlage der nachträglich ausgestellten Bestätigungen entschulden ihn in keiner Weise, reduzierten jedoch den Tatvorwurf von 'unerlaubter Abwesenheit' auf 'verspätete Vorlage der Bescheinigungen'. Vielmehr zeigt es, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt der Schädlichkeit seines Handelns bewusst wurde.

Die Weisung war aber für (den Beschwerdeführer) zu jeder Zeit offensichtlich, da er doch mehrmals versucht hat die Rücknahme der ihn einschränkenden Verpflichtung zu erwirken."

Ihre Strafbemessung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass ausgehend von der unzweifelhaften Schuld des Beschwerdeführers und vom Verschuldensgrad des Vorsatzes die Schwere der Pflichtverletzung hoch einzustufen sei, wobei sich die objektive Schwere nach der Stellung der verletzten Normen richte. Im Bereich der militärischen Landesverteidigung haben die Unterstützungspflicht, der Befehl und die komplementäre Gehorsamspflicht zentrale Bedeutung; ein Verstoß dagegen sei für sich allein genommen bereits ein schwerer Einbruch in das Vertrauen, das notwendig sei, um die militärischen Strukturen aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer lasse erkennen, dass er sich mit der Notwendigkeit der Ein- und Unterordnung, sowie mit der Einhaltung einfachster grundsätzlicher Normen (Befolgung von konkreten schriftlichen Befehlen, bescheinigte Abwesenheiten vom Dienst) im Hinblick auf die innere Akzeptanz nicht oder zu wenig auseinander gesetzt habe. Als Kommandant einer Betriebsgruppe komme ihm innerhalb der Betriebsversorgungsstelle eine hervorgehobene Stellung zu, wobei er jederzeit darauf zu achten habe, auf der einen Seite im Sinne des Kommandanten zu handeln, andererseits durch regelkonformes Verhalten seinen Dienstpflichten uneingeschränkt nachzukommen. Die Befolgung von Befehlen und Weisungen, sowie die rechtzeitige und lückenlose Bescheinigung der Abwesenheit vom Dienst seien nicht Selbstzweck, sondern notwendiges Instrument zur Führung und Vertrauensbildung nach innen und außen. Als Vorbild für die Rekruten habe der Beschwerdeführer sich zum Tatzeitpunkt jedenfalls disqualifiziert, da es den Soldaten nicht verständlich sein könne, wenn ein beamteter Soldat nach eigenem Gutdünken schriftliche Weisungen seines Vorgesetzten befolge. Sein Verhalten lasse erkennen, dass er bei weitem nicht an die, mit den rechtlich geschützten Werten verbundene Maßfigur, heranreiche, wobei diese Pflichtverletzungen umso schwerer wiegen würden, da die Einhaltung der schriftlichen Weisung möglich und zumutbar gewesen sei. Weiters würden die Einhaltung der Arbeitszeit und die Bescheinigung der gerechtfertigten Abwesenheit vom Arbeitsplatz durch einen beamteten Soldaten zu den schwerst wiegenden Interessen der Landesverteidigung und der Verwaltung zählen, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre. Ebenso stehe es außer Frage, dass diesbezügliche Eigenmächtigkeiten einzelner Organwalter geeignet seien, zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas zu führen, weil sie ohne Zweifel Unruhe in die Belegschaft bringen und eine negative Vorbildwirkung ausstrahlen. Durch die zur Last gelegten Pflichtverletzungen habe der Beschwerdeführer aber erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Verpflichtung zur Weisungsbefolgung - gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Unteroffiziers - eine zumindest gleichgültige, wenn nicht ablehnende Einstellung gehabt habe, welcher der Vorgesetzte nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitenden Kontrollaufwand begegnen habe können. Die Abwesenheiten würden ein unwürdiges Verhalten darstellen, durch das nicht nur das Ansehen des Beschwerdeführers sondern auch der gesamten Betriebsversorgungsstelle im Allgemeinen herabgesetzt worden sei. Einem Unteroffizier mit so langer Dienstzeit müsste es eigentlich klar sein, dass die Einhaltung der Dienstzeit und die unabdingbare Notwendigkeit der treuen Befehlsbefolgung zu den elementaren Pflichten jedes Soldaten gehört.

Als erschwerend wertete die belangte Behörde die Begehung mehrerer Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum, die Begehung der Pflichtverletzungen unter Ausnutzung des Kommandantenwechsels, die Ansehensschädigung des Unteroffizierskorps durch mangelnde Eigenverantwortung sowie, dass die Pflichtverletzungen auf derselben schädlichen Neigung beruhen würden; als mildernd wurden der ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers seit der Tat, seine Unbescholtenheit, der Umstand, dass die Tatbegehung bereits drei Jahre zurückliege, sowie die lange Verfahrensdauer gesehen.

Ausgehend von der gemäß § 51 Abs. 2 HDG 2002 ermittelten Bemessungsgrundlage von EUR 1.951,40 erachtete die belangte Behörde die verhängte Geldstrafe von EUR 1.500,-- , das entspricht etwa 75 % der Bemessungsgrundlage, als täterspezifisch und schuldangemessen sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers entsprechend. Aus spezial- und insbesondere generalpräventiven Gründen sei eine Geldstrafe in dieser Höhe notwendig, um ein klares Signal in Richtung der Normadressaten zu senden, die mit dem Gedanken spielen, schriftliche Weisungen im Hinblick auf die Bescheinigung von Abwesenheiten nur bedingt oder mangelhaft zu erfüllen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fern bleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt (Abs. 2 dieser Bestimmung).

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167/2002 (HDG 2002), lauten (auszugsweise):

"Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

2. gröbliche Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

...

Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme früherer Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

...

Arten der Strafen

§ 50. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

  1. 1. der Verweis
  2. 2. die Geldbuße
  3. 3. die Geldstrafe und
    1. 4. a) bei Soldaten, die dem Bundesherr auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

      b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

      Geldbuße und Geldstrafe

§ 51. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) ..."

II.2. In der Beschwerde wird zusammengefasst die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, insoweit diese in der Aussage des Zeugen S. "es sei alles in Ordnung" keine Rücknahme der Weisung erblickt. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht auf seinen Berufungseinwand eingegangen worden, wonach dem ihn belastenden Schuldspruch ein gänzlich anderer Vorwurf zu Grunde liege als jenem bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens, der unerlaubtes und nicht entschuldigtes Fernbleiben vom Dienst zum Thema gehabt habe, und erblickt darin einerseits das Vorliegen von Begründungsmängeln; andererseits moniert er dazu in seiner Rechtsrüge, er sei für den Tatvorwurf (einer Weigerung einer Weisungsbefolgung) schuldig gesprochen worden, der nicht Anschuldigungsgegenstand in der Einleitung des Disziplinarverfahrens gewesen sei. Gegen die Strafbemessung wird eingewendet, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Vorfall stets tadellos und pflichtbewusst verhalten, auch vor dem Vorfall gute Dienstleistungen erbracht und die Krankenbestätigungen vorgelegt habe; weiters sei seine enorme psychische Belastung durch das (zuvor erwähnte) Strafverfahren zu berücksichtigen gewesen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Die belangte Behörde hat betreffend die zu beurteilenden Vorwürfe zu den (unbestrittenen) Abwesenheiten nachvollziehbar dargelegt, warum die gegenständliche Weisung notwendig war und die Äußerung von Obstlt. S. ("es sei alles in Ordnung") nicht als Rücknahme dieser Weisung zu verstehen gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer aus dieser Äußerung Gegenteiliges abzuleiten versucht und dazu behauptet, die Beweisergebnisse seien nicht im Einklang mit dem Vorwurf der Weisungsverweigerung zu bringen bzw. die belangte Behörde habe es unterlassen, diesen Widerspruch aufzulösen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sich mit diesen Angaben auseinandergesetzt und ihre Ansicht, dass sich diese nur auf den Zeitraum nach Weisungserteilung bis Mai 2006 bezogen haben kann, plausibel begründet hat. Auch mit dem Beschwerdeargument, der zitierten Äußerung sei vielmehr zu entnehmen, dass der Vorgesetzte mit der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers im Gesamten zufrieden gewesen sei, andernfalls er seinen Worten ein "aber", "prinzipiell" oder dergleichen voranstellen bzw. beifügen hätte müssen, vermag der Beschwerdeführer keine Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aufkommen zu lassen (vgl. zum diesbezüglichen Umfang der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Die belangte Behörde hat neben ihren Erwägungen zur Beweiswürdigung auch die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen und auf Grundlage des Vorbringens ausreichenden Sachverhaltselemente angeführt und in ihrer klaren und übersichtlichen sowie zutreffenden rechtlichen Subsumtion das Vorliegen der inkriminierten Tatbestände bejaht, sodass die Begründung des angefochtenen Bescheides einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhält (vgl. zu den Erfordernissen etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184, und vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0106).

Im vorliegenden Fall lautete - wie die belangte Behörde bei der Darlegung des Verfahrensganges ausführlich aufgezeigt hat - der Tatvorwurf ursprünglich im Schreiben des Kommandanten vom 30. August 2006, womit das gegenständliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige mitgeteilt wurde, dahingehend, dass der Beschwerdeführer "unerlaubt und nicht entschuldigt am 150506, vom 2807-300706 und vom 2208-2408 vom Dienst ferngeblieben" sei. Im Weiteren wurden - als Folge der vom Beschwerdeführer nachgereichten zwei Privatgutachten, beide datiert und unterfertigt am 2. September 2006, über das Vorliegen von Gründen, die geeignet seien als gerechtfertigte Abwesenheiten dieser erwähnten Zeiträume zu gelten - im Verhandlungs- und Einleitungsbeschluss der DKS vom 19. Dezember 2007 die Anschuldigungspunkte dahingehend präzisiert, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte (teilweise) verspätete bzw. Nichtvorlage der Krankenbestätigungen (auch) einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 darstelle; letztlich wurde im erst- und zweitinstanzlichen Schuldspruch (wie oben dargelegt) das vorgeworfene Verhalten auch den einzelnen Abwesenheiten zugeordnet.

Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, zwischen den in der Disziplinaranzeige bzw. im Kommandantenverfahren und (letztlich) im nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde enthaltenen Vorwürfen liege keine Identität vor, ist er darauf zu verweisen, dass angesichts der Angabe der jeweiligen Tatzeiten und der Beschreibung der ihm vorgeworfenen Handlungsweisen auch für ihn keine Zweifel daran bestehen konnten, welche Dienstpflichtverletzungen ihm konkret zum Vorwurf gemacht worden waren. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass der Tatvorwurf im angefochtenen Bescheid über die Einleitungsmitteilung vom 30. August 2006 hinausgehe, ist zu entgegnen, dass im vorliegenden Beschwerdefall das Disziplinarverfahren mit einem Kommandantenverfahren, welches in formloser Wiese einzuleiten ist, begonnen wurde. Der (damalige) Vorwurf der unerlaubten und nicht entschuldigten Abwesenheit lässt aus den gegebenen Umständen mit ausreichender Klarheit erkennen, dass damit auch die Missachtung der dem Beschwerdeführer ausdrücklich erteilten Weisung vom 3. Juni 2005 gemeint war. Die - gemäß § 60 Abs. 1 HDG 2002 im Kommandantenverfahren formlose - Einleitung bildet für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung und dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, als dieser dadurch in Kenntnis gesetzt wird, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll; liegt ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht aber vor, so reicht es im Stadium der Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus, das betreffende Verhalten nur in seinen wesentlichen Grundzügen vorzuhalten; auch auf eine zutreffende rechtliche Subsumtion kommt es zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/09/0035, mwN, zum Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG 1979). Im Stadium der Einleitung eines Disziplinarverfahrens muss die angelastete Tat nur solcherart gekennzeichnet sein, dass für den Beschuldigten keine Unklarheit darüber möglich ist, welches ihm zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Dass die Einleitungsmitteilungen dieser Umgrenzungsfunktion nicht genügt hätten, insbesondere, dass es mehrere vergleich- bzw. verwechselbare Fehlhandlungen des Beschwerdeführers gegeben hätte, hat er nie behauptet. Haben aber die Disziplinarbehörden in der Folge entsprechend ihren Erhebungsergebnissen eine Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss lediglich in den Grundzügen umgrenzten Vorwürfe sowie eine ihrer Ansicht nach zutreffendere rechtliche Subsumtion vorgenommen, liegt keine (für die mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens verbundene Verjährungsunterbrechung relevante) Änderung des Gegenstandes des Disziplinarverfahrens vor. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt erachten, dass die belangte Behörde im Gegensatz zur Begründung zur Einleitung des Kommandantenverfahrens hinsichtlich der gegenständlichen Abwesenheiten - mit Ausnahme derjenigen am 28. August 2006 - von einer verspäteten Vorlage der Krankenbestätigungen ausging und dies als Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 wertete.

Soweit der Beschwerdeführer gegen die Strafbemessung einwendet, dass er sich seit dem Vorfall stets tadellos und pflichtbewusst verhalten und auch vor dem Vorfall gute Dienstleistungen erbracht habe, ist ihm zu erwidern, dass diese Umstände bereits in der Strafbemessung Berücksichtigung fanden. Sein weiteres Argument, er habe die Krankenbestätigungen vorgelegt, geht ins Leere, zumal - abgesehen davon, dass dies nicht für den 28. August 2006 gilt - in den übrigen Fällen sich gerade im Hinblick darauf der Tatvorwurf (letztlich) auf deren verspätete Vorlage beschränkte. Auch mit der von ihm ins Treffen geführten, aus dem erwähnten weiteren (strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen) Vorwurf resultierenden psychischen Belastung vermag er mangels vorgebrachten bzw. erkennbaren unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zu den gegenständlichen Tatvorwürfen keinen relevanten weiteren Milderungsumstand aufzuzeigen. Insgesamt kann der Beschwerdeführer daher keine Bedenken an der Strafbemessung der belangten Behörde erzeugen, wenn diese unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung sowie spezialpräventiver und generalpräventiver Erwägungen sowie Abwägung der Strafbemessungsgründe angesichts der persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts der in § 51 Abs. 1 HDG 2002 vorgesehenen Bandbreite eine Geldstrafe, welche ca. 75 % der Bemessungsgrundlage entspricht, verhängt.

II.3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 10. Dezember 2009

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