VwGH 2009/09/0186

VwGH2009/09/018615.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des CK in W, vertreten durch Frieders, Tassul & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Juni 2009, Zl. UVS- 07/A/1/2037/2009, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VStG §9 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft den jugoslawischen Staatsangehörigen N vom 12. Jänner 2007 bis zum 14. Dezember 2007 beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde ausdrücklich klar, die Tat in objektiver Sicht unbestrittenermaßen begangen zu haben. Er wendet sich gegen das Verschulden mit dem (zusammengefassten) Vorbringen, ein ausreichendes Kontrollsystem für die Hintanhaltung von Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz glaubhaft gemacht zu haben.

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe mit seinem Geschäftsführerkollegen P "einen gewissen Überprüfungsmechanismus" eingesetzt, um die Tätigkeit der für die Personalaufnahme intern zuständigen Frau L zu überwachen. Die Personalleiterin L sei angewiesen, sich in Zweifelsfällen mit dem Arbeitsmarktservice zur Abklärung der rechtlichen Situation in Verbindung zu setzen. Sollte sich der Zweifelsfall durch diese Kontaktaufnahme nicht lösen lassen, sei sie angewiesen, den intern zuständigen Geschäftsführerkollegen P zu kontaktieren. Sollte auch dann keine Klärung herbeizuführen sein, sei der Bewerber mit unklarem fremdenrechtlichen Status nicht aufzunehmen. Der Beschwerdeführer

und P führten teilweise ("etwa alle zwei Monate" .... "bei

konkreten Anlassfällen") stichprobenartige Kontrollen durch.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass der weitere Geschäftsführer P nach den diesbezüglich unbekämpften Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erst seit 4. Oktober 2007, also erst gegen Ende des Tatzeitraumes, zum Geschäftsführer bestellt war. Daher kann dieser in der Funktion als Geschäftsführer im gegenständlichen Fall (Abschluss des Dienstvertrages für die mit 12. Jänner 2007 begonnene Beschäftigung des N) gar keine Kontrollen vorgenommen haben.

Darüber hinaus wäre aber das vom Beschwerdeführer vorgetragene Kontrollsystem selbst in seiner Gesamtheit nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

Der bzw. die handelsrechtliche(n) Geschäftsführer einer Gesellschaft als das (die) zur Vertretung nach außen berufene(n) Organ(e) dieser Gesellschaft ist (sind) nach § 9 Abs. 1 VStG für diese strafrechtlich verantwortlich, solange er (sie) nicht als Geschäftsführer abberufen wurde(n) oder die strafrechtliche Verantwortung auf eine andere Person im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG abgewälzt hat (haben). Dies kann eine Person aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen sein oder nach dem letzten Satz leg. cit. eine andere natürliche Person. Von dieser Verantwortlichkeit entbindet die mangelnde Kenntnis von den inkriminierten Vorgängen nicht.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die interne Zuständigkeit der Personalleiterin L beruft, der zufolge er mit der Einstellung von Herrn N nicht befasst gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtliche Konsequenz einer internen Aufgabenteilung innerhalb eines Unternehmens im Einzelfall davon abhängt, ob der für das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortliche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor (vgl. z. B. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/09/0124, und das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2000/02/0181). Im gegenständlichen Fall lässt der Beschwerdeführer die nicht bestrittene Aussage der als Zeugin vernommenen Personalleiterin L außer Acht, dass sie "nicht davon überzeugt gewesen sei, dass" die von N vorgelegten "Urkunden ausreichen" würden, jedoch "sei sie davon überzeugt gewesen, dass der Ausländer das Visum erhalten würde. Er habe bereits am Tag nach der Bewerbung als Reinigungskraft zu arbeiten begonnen, da die Dienststelle im Donauplex frei gewesen sei." Diese Aussage zeigt eindeutig, dass die Personalleiterin die ihr erteilten Weisungen nicht eingehalten hat, weil sie N sogar im Wissen, dass dieser zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme noch nicht über die entsprechende aufenthaltsrechtliche Bewilligung verfügte, eingestellt hat. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr, dass der Antrag des N auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung noch im Laufe der angelasteten Tatzeit rechtskräftig abgewiesen wurde.

Des Weiteren lässt der Beschwerdeführer entscheidend außer Acht, dass L ausgesagt hat, "die von ihr bearbeiteten Personalakten würden sonst von niemand angeschaut, ihres Wissens nach auch nicht vom (Beschwerdeführer) oder Herrn P". Damit hat sie eindeutig klargestellt - wie die belangte Behörde richtig begründet - dass de facto überhaupt keine wirksame Kontrolle ihrer Tätigkeit stattfand. Aber selbst wenn man vollinhaltlich den Angaben des Beschwerdeführers folgte, es seien fallweise "in konkreten Anlassfällen" Kontrollen (die im Übrigen selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht auf die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG gerichtet sind) erfolgt, so stellten diese nur selten durchgeführte, stichprobenweise Kontrollen dar, die den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht genügen.

Damit liegt der Umstand, der im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet oder zumindest verringert werden hätte können, weshalb den strafrechtlich verantwortlichen Beschwerdeführer des Arbeitgebers H GmbH kein geringfügiges Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers trifft, sodass die geforderte Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG zu Recht unterblieben ist.

Daran kann die Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung nichts ändern; dieser Umstand wurde von der belangten Behörde ohnehin als mildernd in die Strafbemessung einbezogen und führte zur Herabsetzung der von der Behörde erster Instanz ursprünglich verhängten Strafe.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte die Maßnahmen nennen müssen, die er zu treffen verabsäumt hat bzw. Ermittlungen zum Kontrollsystem von Amts wegen anzustellen gehabt und dazu Parteiengehör zu gewähren, ist nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer bei dem hier in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0230) initiativ alles darzulegen gehabt hätte, womit er ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie er es durchgeführt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2001/03/0140).

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2009

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