VwGH 2009/09/0124

VwGH2009/09/012418.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des L F in S, vertreten durch Dr. Hans Ambros, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Bureschgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 26. März 2009, Zl. Senat-WU-08-2049, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
GewO 1994 §1;
GewO 1994 §373a;
VStG §5 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
GewO 1994 §1;
GewO 1994 §373a;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2009 wurde der Beschwerdeführer - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber am 20. Juli 2006 einen näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen auf der Baustelle in S. mit dem Einschalen einer Stiege beschäftigt, obwohl für diesen keine im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde über in eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall ist jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/09/0363, zu Grunde liegt. Dieser Fall betrifft denselben Beschwerdeführer und die Beschäftigung anderer polnischer bzw. slowakischer Staatsangehöriger mit Bauhilfsarbeiten, sohin einer Tätigkeit, die - wie auch hier - typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet und somit der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfen ist, wobei sich der Beschwerdeführer in beiden Fällen damit verantwortet, dass jeweils eine näher bezeichnete ARGE zur Leistungserbringung "zwischengeschaltet" gewesen sei. Es genügt daher im Wesentlichen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe in diesem Erkenntnis zu verweisen, zumal dieser Beschwerdefall von demselben Beschwerdevertreter eingebracht wurde.

Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegentritt, stellt er (auch hier) nur Behauptungen den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, das heißt unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre, womit er keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mängel der Beweiswürdigung aufzuzeigen vermag (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0002, und vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/20/0689).

Insofern der Beschwerdeführer auch erkennbar gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Qualifikation der gegenständlichen Beschäftigung als arbeitnehmerähnliches Verhältnis geltend macht, ist ihm zu antworten, dass Polen ihre Tätigkeit als "EU-Bürger mit Gewerbescheinen" in Österreich nur im Falle der Erbringung von Dienstleistungen als Selbständige ausüben dürfen. Einerseits bezieht sich § 373a GewO nur auf die im § 1 GewO genannten Tätigkeiten; nach dessen Abs. 2 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Andererseits besteht hinsichtlich der Merkmale etwa des AuslBG, des AÜG, der Gewerbeordnung und der hg. Rechtsprechung zur Abgrenzung von selbständiger zu unselbständiger Tätigkeit zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht kein Unterschied, weil es allein auf das Unterordnungsverhältnis ankommt (vgl. mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, das hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0163, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/09/0350). Ein Unterordnungsverhältnis liegt aber nach den Feststellungen der belangten Behörde jedenfalls vor.

Letztlich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand, die belangte Behörde hätte ihm bei der Strafbemessung als erschwerend "Wissentlichkeit" (nach der Bescheidbegründung richtigerweise: Absichtlichkeit) vorgeworfen, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Da zur Strafbarkeit nach den inkriminierten Tatbeständen gemäß § 5 Abs. 1 VStG (bereits) fahrlässiges Verhalten ausreicht, begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde dem dadurch gesteigerten Unrechtsgehalt, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis von der davor erfolgten Kontrolle in dem im zur hg. Zl. 2008/09/0363 behandelten Beschwerdefall die beschriebene Vorgangsweise fortsetzt, Rechnung tragend, ihm (erschwerend) eine absichtliche Tatbegehungsweise anlastet und unter (mildernder) Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit eine Geldstrafe von EUR 3.000,-- verhängt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. Mai 2010

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