VwGH 2009/09/0076

VwGH2009/09/007625.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des KS in W, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Jänner 2009, Zl. UVS- 07/A/40/4841/2008-35, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
AVG §66 Abs4;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in den entscheidungswesentlichen Einzelheiten jenen Beschwerden und jenen angefochtenen Bescheiden, die den hg. Erkenntnissen vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0105, vom 24. März 2009, Zl. 2007/09/0216, vom 15. Mai 2009, Zl. 2007/09/0168, und vom 24. März 2009, Zl. 2008/09/0082, zu Grunde lagen. Diese Erkenntnisse betrafen wie im Beschwerdefall die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften als Verteiler von Zeitungen oder Werbematerial in Wohnhäusern. Aus den in diesen Erkenntnissen ausgeführten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Verfolgungsverjährung im Hinblick darauf für rechtswidrig hält, dass ihm innerhalb der Verjährungsfrist nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der r GmbH Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, er in der Folge jedoch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ra GmbH bestraft worden sei, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Behörden auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist befugt waren, jene Gesellschaft, als dessen Geschäftsführer dem Beschwerdeführer die Tat zur Last gelegt wurde, richtig zu stellen (vgl. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A, das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0407; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0131).

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Unterlassung der Einvernahme des Zeugen HS ist die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels nicht zu ersehen, weil nicht dargelegt wurde und nicht zu erkennen ist, welche Aussage dieses Zeugen die Verteilungstätigkeit der Ausländer bei der im Grunde des § 2 Abs. 4 AuslBG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht als eine Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG qualifizieren hätte lassen. Dies gilt auch für die Beurteilung der "Zustellfibel". Auch wenn man nämlich im Sinne des Beschwerdeführers dieser eine rein deskriptive Bedeutung beimisst, führte dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung. Ebenso wenig macht der Umstand, dass manche Ausländer zeitweise auch für andere Zeitungsverlage tätig geworden seien oder im Krankheitsfall für ihren eigenen Ersatz gesorgt haben mögen, angesichts der von der belangten Behörde unbestritten festgestellten Organisation der Zeitungszustellungen diese zu einer selbstständigen Tätigkeit. Eine andere Betrachtungsweise ist auch angesichts des Urteils des OGH vom 30. Oktober 2003, 8 ObA 45/03f, nicht geboten, in welchem dieser nur zu beurteilen hatte, ob es sich beim Verhältnis von vergleichbaren Zeitungsverteilern zu ihrem Auftraggeber um ein Arbeitsverhältnis handelt, und diese Frage verneinte, jedoch keine Aussage zur Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit dieses Verhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG traf.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 25. März 2010

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