VwGH 2009/07/0065

VwGH2009/07/006520.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Dipl.Ing. GMW in P., vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Honauerstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Februar 2009, Zl. Wa- 2009-602602/1-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P. vertreten durch den Bürgermeister, P.), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §41;
WRG 1959 §41;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 7. Februar 2008 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft U. (im Folgenden: BH) "die Einleitung des Wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens" für die Verrohrung des P.-Bachls.

Die BH beraumte für 5. Mai 2008 eine mündliche Verhandlung an.

In dieser Verhandlung führten die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Hydrologie unter Verweis auf die Projektsunterlagen der mitbeteiligten Partei aus, dass beabsichtigt sei, die bestehende mit Bescheid der BH vom 11. November 1980 bewilligte Verrohrung von 35 m Länge durch eine insgesamt 71 m lange Verrohrung gleichen Durchmessers (1000 mm) zu ersetzen. Grund für die Verlängerung bzw. Neuerrichtung der Verrohrung sei die beabsichtigte Errichtung eines Wohn- und Geschäftszentrums sowie die Neugestaltung der Parkplätze und Zufahrten in diesem Bereich. Die neue Verrohrung sollte unmittelbar an die Ausmündung des in etwa 91 m langen Rohrkanals unter der R.-Straße anschließen. Im Anschlussbereich sei die Errichtung eines entsprechenden Schachtes vorgesehen. Die bisher bestehende etwa 12,5 m lange offene Fliesstrecke zwischen dem Rohrkanal unter der R.-Straße und dem bisher bestehenden Kanal entfalle dabei.

Am flussabwärtigen Ende des neuen Rohrkanals - so führten die beiden Amtssachverständigen weiter aus - sei als Übergangsbauwerk zum bestehenden unverbauten Bachprofil eine Sohlrampe geplant. An dieser Stelle bestehe ein senkrechter Absturz, welcher durch die Querung des an dieser Stelle verlaufenden Ortskanals bedingt werde. Die Höhenlage des neuen Rohrkanals und die Höhe der Sohlrampe werde ebenfalls durch den querenden Ortskanal bestimmt. Durch den neuen Rohrkanal verkürze sich die offene Gerinnelänge unterhalb der bisherigen Verrohrung um ca. 24 m.

Im Projekt sei weiters vorgesehen, das P.-Bachl unterhalb der geplanten Sohlrampe zu räumen und punktuelle Sicherungen einzubauen. Dabei sei die Länge der Räumungsstrecke im Projekt mit 80 m angegeben.

Der früheren einvernehmlichen Festlegung eines vergrößerten Rohrurchmessers von 1200 mm sei in der Sanierungsstrecke durch das Projekt nicht entsprochen worden. Laut Auskunft des Projektanten sei eine Vergrößerung durch näher beschriebene örtliche Gegebenheiten nicht möglich gewesen.

Als Kompensation zur im Projekt geringer ausgeführten Rohrdimension werde der Einlaufschacht nunmehr druckdicht ausgeführt. Damit könne die neue Verrohrung unter Druck zumindest die gleiche Wassermenge ableiten, wie die oberhalb des Projekts befindliche, bereits bestehende Verrohrung. Dies erfordere auch, dass in den neuen Rohrkanal keine Einleitungen erfolgten und die geplante Oberflächenwasserableitung von den Verkehrsflächen im Umfeld der Bachverrohrung abwärts des Rohrkanals in das offene Gerinne des P.-Bachls eingeleitet werden müsse.

Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm in dieser Verhandlung der BH zu den Ausführungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Hydrologie Stellung. Durch das niedrige Gefälle, insbesondere im Bereich des neugebauten Kanals (Durchmesser 1000 mm, Gefälle 1,6 %) sei nur eine niedrige bzw. begrenzte Kapazität der durchlaufenden Wassermenge möglich. Fest stehe, dass im Hinblick auf das niedrige Gefälle eine viel zu geringe Rohrdimensionierung vorgenommen worden sei. Dies verursache erhebliche Risken. Insbesondere komme es dadurch "zur Bildung von Oberflächenwasser, welches auch die Gefahr von Hochwasser bzw. einer sonstigen Wasserimmission (Versumpfung, Überschwemmung)" auf dem Grundstück Nr. 36/14 des Beschwerdeführers "wesentlich erhöht". Außerdem sei davon auszugehen, dass durch den gegenständlichen Kanalbau eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Beschwerdeführers, "insbesondere durch Absenken des Grundstücksniveaus wahrscheinlich ist".

Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte in der Verhandlung der BH am 5. Mai 2008 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung, ob "durch das gegenständliche Projekt bzw. durch die Bildung von Oberflächenwasser" eine Beeinträchtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers gegeben sei. Dem gegenständlichen Projekt könne keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden. Der gegenständliche Antrag sei somit abzuweisen.

In ihrem anlässlich der Verhandlung vor der BH erstatteten gemeinsamen Gutachten führten die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Hydrologie aus, dass durch die druckdichte Ausführung des Einlaufschachtes zur neuen Verrohrung gewährleistet sei, dass deren Abflusskapazität an jene der oberhalb bestehenden Verrohrung unter der R.- Straße angepasst sei. Wasseraustritte aus der Verrohrungsstrecke im Bereich des Einlaufschachtes seien damit "mit Sicherheit unterbunden".

Die geplante Ableitung der Oberflächenwässer aus der unmittelbaren Umgebung der geplanten Verrohrung in einem gesonderten Ableitungskanal bringe eine Entflechtung von der bisherigen Einleitung in den Mischwasserkanal, welcher im Hochwasserfall auf Grund der Bemessung überlastet gewesen sei. Es ergebe sich damit eine Verbesserung der "örtlichen Oberflächenwasserableitung gegenüber dem bisherigen Zustand".

Von den Amtssachverständigen wurden "aus wasserbautechnischer und hydrologischer Sicht" Auflagen, Bedingungen und Fristen formuliert, bei deren Einhaltung keine Einwände "gegen die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung" bestünden. Unter anderem sei der Einlaufschacht zur neuen Verrohrung "druckdicht und verschraubbar auszuführen, damit jegliche Wasseraustritte mit Sicherheit auszuschließen sind". Zur Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers führten die Amtssachverständigen aus, dass die beanstandete, viel zu geringe Rohrdimensionierung nunmehr durch die vorgesehene druckdichte Ausführung des Einlaufschachtes kompensiert werde. Dadurch könne der neue Rohrkanal die selben Wassermengen wie der bestehende oberliegende Rohrkanal ableiten. Wasseraustritte im Bereich des Einlaufschachtes und daraus resultierende Beeinträchtigungen von fremden Grundstücken und Objekten seien damit auszuschließen.

Mit Bescheid der BH vom 28. Juli 2008 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung

"a) für die Neuverrohrung der mit Bescheid der BH vom

11.11.1980 ... wasserrechtlich bewilligten Verrohrung des P.-

Bachls gerinneabwärts ... im Bereich der Grundstücke Nr. 36/4, 38/141, 36/6, 36/15, 36/12 und 29/1, je 45619 KG und Gemeinde P., auf einer Gesamtfläche von ca. 71 m mit einem Rohrdurchmesser 1000 mm sowie die Errichtung eines Einlaufschachtes auf Grundstück Nr. 36/4 und die Gerinnesanierung abwärts der Verrohrungsstrecke auf eine Länge von ca. 80 m, sowie

b) für die getrennte Ableitung der Dach- und Oberflächenwässer mit Einleitung in das Gerinne des unterhalb der Verrohrungsstrecke, erteilt.

Grundlage sind die im Befund der Verhandlungsschrift vom 05.05.2008 festgelegte Beschreibung sowie die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen. Beide bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides."

Der Spruch des BH-Bescheides enthält 11 Auflagen. Auflagenpunkt 2 lautet wie folgt:

"Der Einlaufschacht zur neuen Verrohrung ist druckdicht und verschraubbar auszuführen, damit jegliche Wasseraustritte mit Sicherheit auszuschließen sind."

Unter Verweis auf § 41 WRG 1959 führte die BH begründend aus, dass sich die erteilte wasserrechtliche Bewilligung auf das Ergebnis des durchgeführten Verfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2008 sowie auf die schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen stütze. Diesen zufolge sei davon auszugehen, dass durch die getrennte Ableitung der Wässer - ankommendes Wasser aus dem P.-Bachl und Oberflächenwässer aus dem Bereich des geplanten Gebäudekomplexes - eine wesentliche Entlastung der bisherigen Verrohrung bewirkt werde. Somit sei sichergestellt, dass der unmittelbare Siedlungsbereich sowie die dort befindlichen Verkehrsflächen gegenüber dem bisherigen Zustand in verringertem Ausmaß der Gefahr einer Überflutung ausgesetzt seien. Es trete somit eine Verbesserung der Abflussverhältnisse in diesem Bereich ein. Bei projektsgemäßer Errichtung und Einhaltung der Auflagen würden weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch bestehende Rechte verletzt. Durch den bei projektsgemäßer Errichtung geschaffenen Zustand trete für den Beschwerdeführer gegenüber dem derzeitigen keine Beeinträchtigung seiner Rechte ein. Vielmehr sei eine Verbesserung der derzeitigen Abflusssituation zu erwarten.

Gegen diesen Bescheid der BH vom 28. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

In dieser Berufung verwies der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen in der Verhandlung vor der BH am 5. Mai 2008. Die Ausführungen der BH dazu seien "schlichtweg falsch". So hätten die Amtssachverständigen in ihrem Befund festgehalten, dass der bestehende Rohrkanal ein Gefälle von 2,15 % aufweise, während hingegen der geplante Rohrkanal nur über ein Gefälle von 1,65 % verfüge.

Durch die druckdichte Ausführung des Einlaufschachtes könne die neue Verrohrung zumindest die gleiche Wassermenge ableiten, wie die oberhalb bereits bestehende. Eine Besserstellung durch die geplante Verrohrung sei somit nicht zu erwarten. Zudem erfolge die Einleitung der Oberflächenwässer der in Planung befindlichen Objekte in das Unterwasser des neuen Rohrkanals. Im Verhältnis zum bestehenden Rohrkanalsystem sei eine weitaus größere Einleitungswassermenge im unmittelbaren Nahbereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu befürchten. Darüber hinaus habe die BH kein weiteres Sachverständigengutachten - wie vom Beschwerdeführer gefordert - eingeholt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der zur Verrohrung des P.-Bachls geplante neue Kanal durch einen druckdichten Einlaufschacht so mit dem nach oben anschließenden bestehenden, die R.-Straße unterquerenden Verrohrungsabschnitt des P.-Bachls zu verbinden sei, dass ein Wasseraustritt in diesem Übergangsbereich nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang sei auf Auflagenpunkt 2. des BH-Bescheides zu verweisen.

Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung weiter auf die Verhandlungsschrift der BH vom 5. Mai 2008. Demnach sei nach den Ausführungen der Amtssachverständigen durch die druckdichte Anbindung des neu zu errichtenden Kanals an die Verrohrungsstrecke unter der R.-Straße sichergestellt, dass der neue Kanal - auch mit dem geringeren Gefälle - zumindest die Abflusskapazität der Verrohrung unter der R. -Straße aufweise. Daher könne die von dort kommende Wassermenge abgeleitet werden. Die Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern sei abwärts der geplanten neuen Verrohrung in das P.-Bachl vorgesehen. Der Übergangsbereich in den unverrohrten Abschnitt des P.-Bachls mit einer dort zu errichtenden Sohlrampe sei vom Grundstück des Beschwerdeführers in etwa 20 m entfernt. Dieses befinde sich "seitlich oberhalb" dieses Übergangsbereiches. Eine Beeinträchtigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei daher weder von der neu zu errichtenden Bachverrohrung noch von der Ableitung in das P.-Bachl zu erwarten. Eine Veränderung des Geländeniveaus auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei im Zusammenhang mit dem bewilligten Vorhaben nicht vorgesehen.

Ob durch das Vorhaben eine leichte Verbesserung der Oberflächenentwässerung im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers eingetreten sei, wie dies laut Gutachten in der Verhandlungsschrift der BH vom 5. Mai 2008 ausgeführt werde, könne dahingestellt bleiben. So habe der Beschwerdeführer auf eine Verbesserung bisheriger Zustände keinen Anspruch im Rahmen seiner Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 muss zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 WRG 1959 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

Die Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke stellt, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird, einen Schutz- und Regulierungswasserbau nach § 41 WRG 1959 dar (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1992, Zl. 89/07/0057, mwN).

Die belangte Behörde ging somit im vorliegenden Verfahren zu Recht von einer Bewilligungspflicht des vorliegenden Projektes nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 aus.

In der vorliegenden Beschwerde erstattete der Beschwerdeführer ein mit seinen Berufungsauführungen identes Vorbringen.

Wenn sich der Beschwerdeführer erneut auf das "geplante niedrige Gefälle des neu zu bauenden Kanals" (1,6 % Gefälle) und "eine niedrige bzw. begrenzte Kapazität an durchlaufender Wassermenge" mit den bereits in der Verhandlung vor der BH am 5. Mai 2008 geäußerten Folgen für seine Liegenschaft bezieht, genügt es auf die sachverständig untermauerten Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu verweisen.

So ist gemäß Auflagenpunkt 2. des BH-Bescheides vom 28. Juli 2008 der zur Verrohrung des P.-Bachls geplante neue Kanal so mit dem nach oben anschließenden, bereits bestehenden die R.- Straße unterquerenden Verrohrungsabschnitt des P.-Bachls zu verbinden, dass ein Wasseraustritt in diesem Bereich nicht möglich ist.

Die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Hydrologie führten in der Verhandlung vom 5. Mai 2008 aus, dass durch die "druckdichte" Ausführung des Einlaufschachtes die neue Verrohrung "unter Druck" zumindest die gleiche Wassermenge - auch mit dem geringeren Gefälle - ableiten könne, wie die oberhalb bereits bestehende Verrohrung.

Zudem ist die Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern abwärts der geplanten neuen Verrohrung in das P.-Bachl vorgesehen. Auf Grund der Entfernung des Übergangsbereiches in den unverrohrten Abschnitt des P.-Bachls von der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist eine Beeinträchtigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers von der Ableitung in das P.-Bachl nicht zu erwarten.

Das zum angefochtenen Bescheid führende Verfahren hat somit auf Grund der schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen ergeben, dass durch die Maßnahmen des vorliegenden Projekts von keiner Beeinträchtigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers auszugehen ist. Für die belangte Behörde bestand daher kein Anlass zur Einholung weiterer Gutachten. Es wäre vielmehr am Beschwerdeführer gelegen, seine Behauptungen betreffend Beeinträchtigung seiner Liegenschaft auf sachverständiger Basis zu belegen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend "Absenken des Grundstücksniveaus" seiner Liegenschaft ist für den Verwaltungsgerichtshof schließlich nicht nachvollziehbar. Eine Veränderung des Geländeniveaus auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist nämlich durch das vorliegende Projekt gar nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer spezifizierte auch nicht näher, inwieweit es dazu aus anderen Gründen kommen könnte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. Mai 2010

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