VwGH 2009/06/0179

VwGH2009/06/017917.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der GK, 2. des Dr. HK, 3. der MN, 4. der JT, 5. des GT, 6. des Dkfm. GE, 7. des Dr. HP, 8. der HB, 9. der Mag. US, 10. der CM,

11. der IB, 12. der HK, 13. der Dr. HU, 14. der SW, 15. der Dr. VM, 16. der UC, 17. der IW, 18. des Dr. JW, 19. der ER,

20. der BF und 21. des JZ, alle in B, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Weixelbaum Humer & Partner OG in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. Jänner 2009, Zl. 205-07/113/8-2009, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Landesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1319a;
AVG §56;
AVG §8;
BauRallg;
LStG Slbg 1955 §30;
LStG Slbg 1955 §31;
LStG Slbg 1966 §26;
LStG Slbg 1966 §27;
LStG Slbg 1972 §28;
LStG Slbg 1972 §29;
LStG Slbg 1972 §40;
LStG Slbg 1972 §41;
VwRallg;
ABGB §1319a;
AVG §56;
AVG §8;
BauRallg;
LStG Slbg 1955 §30;
LStG Slbg 1955 §31;
LStG Slbg 1966 §26;
LStG Slbg 1966 §27;
LStG Slbg 1972 §28;
LStG Slbg 1972 §29;
LStG Slbg 1972 §40;
LStG Slbg 1972 §41;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 jeweils zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das gegenständliche Verfahren betrifft eine Straße (Reitlstraße) im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, die, wie es in den Verwaltungsakten heißt, im Eigentum mehrerer Personen (jedenfalls nicht der Beschwerdeführer) steht. Die Beschwerdeführer sind nebst anderen Personen Eigentümer (Wohnungseigentümer) einer Liegenschaft, die durch diese Straße erschlossen wird.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 (eingelangt beim Bürgermeister als Behörde erster Instanz am 4. Dezember 2006) beantragten die Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass es sich bei dieser Straße "seit den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts" - in eventu jedenfalls aktuell - um eine Gemeindestraße handle, hilfsweise, dass die Verfügung und/oder Beschilderung dieser Straße als öffentliche Privatstraße durch Organe der Gemeinde gesetz- bzw. rechtswidrig erfolgt sei.

Sie führten darin aus, gegen frühere Beschlussfassungen der dafür zuständigen Gemeindevertretung, weiters gegen das jahrzehntelang gepflogene "Straßenerhaltungs- und Verwaltungsverhalten" der Gemeinde und ferner auch "gegen den äußeren Anschein einer Gemeindestraße über Jahrzehnte", sei durch Organwalter der Gemeinde am Beginn der als Sackstraße ausgebildeten Straße eine Beschilderung mit dem Wortlaut "öffentliche Privatstraße" angebracht worden, was im Ergebnis einer die Anrainer benachteiligenden und die Gemeinde in ihren Erhaltungspflichten bevorzugenden Abwertung der Straßenqualifikation gleichkomme. Ungeachtet des akut sanierungsbedürftigen, ja höchst gefährlichen Zustandes der Straße bleibe die "Straßenverwaltungsbehörde" (gemeint: die Gemeinde) trotz technisch gegebener Möglichkeiten seit geraumer Zeit untätig (wurde näher ausgeführt). Die Gemeinde habe die Straße als solche errichtet, eine allgemeine und uneingeschränkte Straßenbenutzung zugelassen, die laufende Straßenerhaltung über Jahrzehnte durchgeführt (Einbindung in das öffentliche Straßenbeleuchtungsnetz, Anbringen von Sicherheitseinrichtungen wie Leitschienen, Erbringen des Winterdienstes, Durchführung von Verbesserungsarbeiten) und habe die Straße auch als öffentlichen Raum behandelt. Es seien auch im angesprochenen Zeitraum seit 1960 mehrere Grundstücke entlang "der - damit als öffentlich anerkannten" Straße zu Bauplätzen erklärt und es seien dafür auch Baubewilligungen erteilt worden, im Bebauungsplan sei die Straße zweifelsfrei als öffentliche Verkehrsfläche zu erkennen, was auch für die Darstellung im Flächenwidmungsplan gelte. Selbst die öffentliche Ver- und Entsorgung (Kanalnetz, Müllabfuhr etc.) erfolge in wesentlichen Teilen ganz selbstverständlich in der Straße oder über sie. Es seien auch nie Beiträge zur Straßenerhaltung eingehoben worden. Schon im Jahr 1988 habe die Gemeinde die Straße verbreitert und dabei zu erkennen gegeben, dass sie die Straße als Gemeindestraße ansehe.

Erstmals am 31. Jänner 2005 habe die Gemeinde durch ihren Bürgermeister den Standpunkt eingenommen, dass es sich bei der Straße um eine Privatstraße handle, welche die Gemeinde als Gemeindestraße zu übernehmen bereit sei, falls sich die Interessenten untereinander betreffend der Kostenaufteilung einigen würden. Dies sei auf Grund der Vielzahl von Anrainern nicht erfolgt. Die dringend erforderliche Straßensanierung sei unterblieben.

Nachforschungen hätten einen Plenarbeschluss der Gemeindevertretung vom 22. Juli 1960 zu Tage gebracht, der dahin auszulegen sei, dass die Straße damit als Gemeindestraße übernommen worden sei. Aber selbst dann, wenn man den Beschluss dahin verstünde, dass sie nur unter der Bedingung geklärter Grundbesitzverhältnisse zu übernehmen wäre, könnte es nicht zweifelhaft sein, dass diese Bedingung längst erfüllt sei und zwar spätestens mit dem allseits akzeptierten und aufwändig gestalteten Ausbau der Straße, mit dem bereits 1960 begonnen und der wenig später abgeschlossen worden sei (wurde näher ausgeführt).

In Urgenzen bekräftigen die Beschwerdeführer ihren Standpunkt.

Schließlich wies die auf Grund eines Devolutionsantrages zuständig gewordene Gemeindevertretung mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 3. Juli 2008 die Begehren der Beschwerdeführer als unzulässig zurück.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Ausführungen zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sowie Rechtsausführungen heißt es zur Begründung, eine rechtsgültige Verordnung der Gemeindevertretung, mit welcher die Straße als Gemeindestraße errichtet bzw. übernommen worden sei, gebe es nicht. Insbesondere stelle auch der Beschluss der Gemeindevertretung vom 22. Juli 1960 keine Verordnung gemäß § 29 Landesstraßengesetz (LStG) 1972 dar. Inhalt dieses Beschlusses sei vielmehr die Verpflichtung der Gemeindevertretung, eine Verordnung zur Übernahme dieser Straße im Sinne des "§ 29 LStG 1955" zu erlassen, sobald die - offensichtlich damals ungeklärten - Grundverhältnisse geklärt seien. Die Existenz einer Verordnung gemäß § 29 LStG werde von den Beschwerdeführern im Übrigen auch nicht behauptet.

Nach der Systematik des LStG 1972 sei jede Straße, die nicht durch Gesetz zur Landesstraße, durch Verordnung der Gemeindevertretung als Gemeindestraße bzw. als öffentliche Interessentenstraße erklärt worden sei (letzterer Fall liege unbestritten nicht vor) unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 leg. cit. eine öffentliche Privatstraße. Der Beschilderung der Straße als öffentliche Privatstraße komme keine rechtsbegründende, sondern lediglich deklarative Bedeutung zu. Der Systematik des LStG 1972 entsprechend sei die Straße eine öffentliche Privatstraße.

§ 41 LStG 1972 regle ein Verfahren, in dem über die rechtliche Qualifikation einer Straße abgesprochen werde. Der begehrte Feststellungsbescheid sei damit schon deshalb unzulässig. Überdies komme den Anrainern in einem Verfahren gemäß § 41 LStG keine Parteistellung zu. Eine Parteistellung von Anrainern im Verfahren zur Qualifikation von Straßen als Gemeindestraße oder Privatstraße gebe es nach dem LStG 1972 nicht. Es werde den Anrainern durch das LStG auch kein rechtliches Interesse zur Frage zuerkannt, welche rechtliche Qualifikation eine öffentliche Straße im Sinne dieses Gesetzes habe. Ein rechtliches Interesse komme den Anrainern lediglich hinsichtlich der ungehinderten Nutzung von öffentlichen Straßen zu. Der öffentliche Verkehr werde auf der Straße aber weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, eine wesentliche Frage sei, ob der Beschluss der Gemeindevertretung vom 22. Juli 1960 eine Verordnung darstelle und somit die Straße als Gemeindestraße bereits im Jahr 1960 übernommen worden sei, sowie die Zulässigkeit der gegenständlichen Feststellungsanträge andererseits.

Um eine Verordnung handle es sich dabei nicht, vielmehr um eine Verpflichtung der Gemeindevertretung, eine Verordnung zur Übernahme der Straße zu erlassen, sobald die - offensichtlich bereits damals ungeklärten - Grundverhältnisse geklärt seien.

Ein Feststellungsbescheid sei ein Bescheid, der das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststelle. Die Verwaltungsbehörden seien im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides dann verpflichtet, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liege und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten. Unzulässig sei ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne.

Ein Feststellungsbescheid spreche über das Bestehen oder Nichtbestehen, über Umfang oder Inhalt eines im Verhältnis der Verfahrensparteien zueinander strittigen Rechtsverhältnisses ab, führe aber zu keiner Umgestaltung bzw. Änderung eines Rechtsverhältnisses mit Dritten. Ein Feststellungsbescheid könne daher schon deshalb keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen in der Rechtssphäre eines am Feststellungsverfahren nicht als Partei teilnehmenden Dritten haben.

Daraus ergebe sich die Unzulässigkeit der gestellten Feststellungsanträge, weil einerseits gemäß § 41 LStG 1972 die Möglichkeit gegeben sei, eine bestehende Privatstraße als Gemeindestraße bzw. als Interessentenstraße zu übernehmen, wenn die darin normierten Voraussetzungen gegeben seien, zum anderen auch deshalb, weil ein allfälliger Feststellungsbescheid keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen in der Rechtssphäre eines am Feststellungsverfahren nicht als Partei teilnehmenden Dritten haben könne, "zumal im gegenständlichen Verfahren die eigentlich davon betroffenen Grundeigentümer nicht als Partei aufscheinen". Die Beschwerdeführer seien weder Eigentümer der Straße noch Straßenerhalter. Sie seien daher zu einem Antrag gemäß § 41 LStG nicht legitimiert.

Abschließend brachte die belangte Behörde verschiedene Überlegungen zum Ausdruck, darunter, es sei nicht nachvollziehbar, dass bislang eine Übernahme der Straße als Gemeindestraße nicht erfolgt sei; dass als Grund hiefür die ungeklärten Grundverhältnisse vorgeschoben würden, sei ebenfalls mit der langen Dauer nicht zu begründen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. Juni 2009, B 294/09-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 12. August 2009 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist nach der gegebenen Verfahrenslage, ob die fragliche Straße - auch rückbezogen bis zum Jahr 1960 - eine Gemeindestraße oder eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße ist. Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles reicht nach den Beschwerdebehauptungen bis in das Jahr 1960 zurück. Damals galt das Salzburger Landesstraßengesetz 1955, LGBl. Nr. 62 (kurz: LStG 1955).

Bereits dieses Gesetz unterschied zwischen Landesstraßen und - wegen, Gemeindestraßen und -wegen, Eisenbahnzufahrtsstraßen und sonstige Konkurrenzstraßen und -wegen, öffentlichen Interessentenstraßen und -wegen sowie den dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen und -wegen (§ 1 Abs. 1 leg. cit.).

Der VI. Abschnitt des LStG 1955 handelte "von den Gemeindestraßen".

§ 30 leg. cit. sah die Einteilung der Gemeindestraßen in solche I. und II. Klasse vor.

Gemäß § 30 Abs. 2 leg. cit. wurden die Gemeindestraßen I. Klasse von der Gemeinde aus ihren Mitteln und mit ihren Organen erhalten. Für die Erhaltung der Gemeindestraßen II. Klasse gab es nähere Bestimmungen: Für die Erhaltung dieser Straßen stellte die Gemeinde das Bau- und Schottermaterial; die Zufuhr des Materials auf den Verwendungsplatz und die Durchführung der Straßenerhaltung mit diesem Material kam den Anrainern und den übrigen Interessenten gemäß einer auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu treffenden Anordnung des Bürgermeisters zu.

Nach § 31 Abs. 2 LStG erfolgte der Bau neuer Gemeindestraßen und die Übernahme von Straßen als Gemeindestraßen sowie die Bestimmung (Umwandlung) ihrer Eigenschaft als Gemeindestraße I. oder II. Klasse auf Grund von Beschlüssen der Gemeindevertretung.

Nähere Bestimmungen hinsichtlich der "von den dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen" erfolgten im IX. Abschnitt des Gesetzes (§§ 44 und 45 leg. cit.).

Das LStG 1955 wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 48/1966 geändert. Dabei wurde unter anderem § 30 Abs. 2 leg. cit. neu gefasst. Danach waren die Gemeindestraßen von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erhalten. Zur Erhaltung der Gemeindestraßen II. Klasse hatten die Anrainer und die übrigen Interessenten nach Maßgabe eines Beschlusses der Gemeindevertretung näher umschriebene Kosten zu leisten.

Das LStG 1955 wurde sodann in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 48/1966 mit der Kundmachung LGBl. Nr. 142/1966 als Salzburger Landesstraßengesetz 1966 wiederverlautbart (kurz: LStG 1966), wobei sich auch bei der Nummerierung der Paragraphen Verschiebungen ergaben (die §§ 30 und 31 wurden nun zu den §§ 26 und 27).

§ 27 Abs. 2 LStG 1966 lautete (ident mit § 31 Abs. 2 LStG 1955):

"(2) Der Bau neuer Gemeindestraßen und die Übernahme von Straßen als Gemeindestraßen sowie die Bestimmung (Umwandlung) ihrer Eigenschaft als Gemeindestraße I. oder II. Klasse erfolgt auf Grund von Beschlüssen der Gemeindevertretung."

Mit der Novelle LGBl. Nr. 86/1970 wurde, soweit für den Beschwerdefall erheblich, in § 27 Abs. 2 LStG 1966 das Wort "Beschlüssen" durch das Wort "Verordnungen" ersetzt.

Das LStG 1966 wurde in der Folge in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 93/1972 mit der Kundmachung LGBl. Nr. 119/1972 als Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG 1972) wiederverlautbart und wurde zuletzt durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2005 geändert.

Im Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen des LStG 1972 (idF LGBl. Nr. 58/2005) von Bedeutung (Anm: ein Fall des in § 4 Abs. 1 genannten § 42 liegt hier nicht vor):

"§ 1

(1) Das Gesetz findet auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme

der Bundesstraßen , das sind

a) Landesstraßen,

b) Gemeindestraßen,

c) öffentliche Interessentenstraßen und

d) dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen

Anwendung.

(2) ..."

"§ 4

(1) Straßenrechtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist:

a) die Landesregierung in den Angelegenheiten der

Landesstraßen, der Privatstraßen gemäß § 6 Abs 1 Z 4 und der

Straßen gemäß § 42;

b) der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der

Gemeinde in den Angelegenheiten der sonstigen Straßen.

(2) ..."

"§ 6

(1) Der Bau und wesentliche Umbau folgender Straßen bedarf

einer Bewilligung der Straßenrechtsbehörde:

...

4. dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen,

die eine zumindest einer Landesstraße gleichkommende Bedeutung für den öffentlichen Verkehr haben.

..."

"§ 28

(1) Die Gemeindestraßen werden eingeteilt in Straßen I. und II. Klasse. Ihr Bau obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

(2) Die Gemeindestraßen sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erhalten. Zur Erhaltung der Gemeindestraßen II. Klasse haben die Anrainer und die übrigen Interessenten nach Maßgabe eines Beschlusses der Gemeindevertretung an die Gemeinde einen Beitrag bis zur Höhe jener Kosten zu leisten, die die Zufuhr des Bau- und Schottermaterials auf den Verwendungsplatz sowie die Durchführung der Straßenerhaltung mit diesem Material verursachen. Der Beitrag ist unter angemessener Berücksichtigung des Interesses an der Straßenerhaltung auf die Leistungspflichtigen aufzuteilen. Die Erfüllung der Beitragspflicht durch Naturalleistung ist zulässig. Im Streitfall hat über Bestand und Ausmaß der Beitragspflicht die Gemeinde als Straßenrechtsbehörde (§ 4) zu entscheiden.

(3) ..."

"§ 29

(1) Hinsichtlich der Gemeindestraßen übt die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Straßenverwaltung aus.

(2) Der Bau neuer Gemeindestraßen und die Übernahme von Straßen als Gemeindestraßen sowie die Bestimmung (Umwandlung) ihrer Eigenschaft als Gemeindestraße I. oder II. Klasse erfolgt auf Grund von Verordnungen der Gemeindevertretung.

(3) ..."

"VII. Abschnitt

Von den dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen

§ 40

(1) Eine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt.

Eine solche Ausschließung darf so weit nicht erfolgen, als

a) die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den

allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde,

b) die Privatstraße in zumindest zwanzigjähriger Übung

auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde.

(2) Über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen ist. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:

1. vom Eigentümer der Privatstraße;

2. vom Straßenerhalter, wenn dieser nicht der

Eigentümer der Straße ist;

3. von jeder die Privatstraße auf Grund eines

dringenden Verkehrsbedürfnisses benutzenden Person und

4. von der Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße

um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.

Partei im Verfahren ist außer dem Antragsteller der Eigentümer der Privatstraße und der Straßenerhalter sowie die Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.

(3) ...

§ 41

(1) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob einer Straße oder einem Straßenteil eine Verkehrsbedeutung zukommt, die der einer Gemeindestraße (§ 27) oder einer öffentlichen Interessentenstraße (§ 31 Abs 1) entspricht. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:

1. vom Eigentümer der Privatstraße;

2. vom Straßenerhalter, wenn dieser nicht der

Eigentümer der Straße ist, und

3. von der Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße

um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.

Die Straßenrechtsbehörde kann ein solches Verfahren auch von Amts wegen durchführen. Für die Parteistellung in einem solchen Verfahren gilt § 40 Abs 2 zweiter Satz.

(2) Liegt eine solche Feststellung vor, so ist die Privatstraße als Gemeindestraße zu übernehmen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 als Interessentenstraße zu erklären"

Die Frage, ob auf Grund eines in der Vergangenheit erfolgten Rechtsaktes die Straße rechtswirksam zur Gemeindestraße erklärt wurde, ist zeitraumbezogen nach der jeweils geltenden Rechtslage zu beurteilen (wobei zu bemerken ist, dass bis zur Novelle LGBl. Nr. 86/1970 die Übernahme von Straßen als Gemeindestraßen nicht durch Verordnung, sondern durch Beschluss der Gemeindevertretung zu erfolgen hatte, was die Behörden verkannt haben). Die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens hingegen ist (mangels abweichender gesetzlicher Anordnung, demnach nach dem allgemeinen Grundsatz, dass die Behörde das zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat - siehe dazu beispielsweise die in Hauer / Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 105a - c zu § 56 AVG wiedergegebene Judikatur) nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides zu beurteilen.

Wie die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben haben, sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sofern weiters die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (siehe dazu beispielsweise die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 203 und E 211 zu § 56 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).

Es trifft zu, dass nach dem LStG 1972 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wie er von den Beschwerdeführern primär angestrebt wird, nicht eigens vorgesehen ist, sie ist aber auch nicht eigens untersagt. Allerdings kommt die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wie dargelegt, (ua.) nur dann in Betracht, wenn dies im Interesse einer Partei liegt. Eine solche Parteistellung der Beschwerdeführer als Anrainer in Bezug auf die angestrebte Feststellung ist aber aus dem LStG 1972 nicht ableitbar: Das LStG 1972 räumt dem Anrainer einer Straße keine Parteistellung zur hier strittigen Frage ein, um welche Art von öffentlicher Straße es sich bei der Straße handelt, nämlich um eine Gemeindestraße oder nicht (um ein Feststellungsverfahren iS des § 40 Abs. 2 LStG 1972 geht es hier ja gerade nicht).

Mangels einer entsprechenden Parteistellung der Beschwerdeführer mangelte es den Feststellungsanträgen an einer wesentlichen Grundlage für ihre Zulässigkeit, zumal ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht ausreicht (siehe dazu Walter/Thienel, aaO., E 207; Verpflichtungen des Halters dieser Straße, die sich aus § 1319a ABGB ergeben, sind nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens). Damit haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Begehren als unzulässig erachtet. Dadurch, dass die belangte Behörde die Vorstellung zurückwies und nicht als unbegründet abwies (weil die Zurückweisung durch die Gemeindebehörde rechtens war), wurden die Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt, weil sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, dass die primär strittige Frage der Parteistellung inhaltlich geprüft und verneint wurde; das "Zurückweisen" war demnach bloß ein Vergreifen im Ausdruck.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Dies konnte ohne Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung erfolgen, weil dieser Antrag verspätet (nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG), nämlich erst in der verbesserten Beschwerde gestellt wurde (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/06/0171, mwN.).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 17. Dezember 2009

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