VwGH 2009/06/0054

VwGH2009/06/005427.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Dipl.Ing. MS in Q, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 7, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11. Dezember 2008, Zl. I-Präs-00533e/2008, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Z GmbH), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauO Tir 2001 §25 Abs4;
BauRallg;
ROG Tir 2006 §61 Abs2;
VwRallg;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauO Tir 2001 §25 Abs4;
BauRallg;
ROG Tir 2006 §61 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bauansuchen vom 29. Mai 2007, beim Magistrat Innsbruck eingelangt am 1. Juni 2007, beantragte die mitbeteiligte Partei die Baubewilligung für die Errichtung zweier Gebäude auf der Liegenschaft H-Straße Nr. 118c und 118d, Grundstück Nr. 7/1, KG H.

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des jenseits der H-Straße gelegenen Grundstückes Nr. 2/3. Dieses Grundstück befindet sich innerhalb eines Abstandes von 15 m von den Grenzen der Bauliegenschaft, jedoch außerhalb eines Abstandes von 5 m von diesen Grenzen.

Im Akt befindet sich der Bescheid des Magistrates Innsbruck vom 19. Juni 2007, mit dem die Zusammenlegung der Grundstücke Nr. 7/1 und Nr. 7/6, KG H, gemäß § 14 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) bewilligt wurde.

Bei der mündlichen Bauverhandlung am 19. September 2007 brachte der Beschwerdeführer vor, die Bepflanzung solle überdacht werden, die Baumassendichte werde überschritten und die Schnitte seien falsch und auszutauschen.

Nach einer Akteneinsicht legte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 25. Oktober 2007, soweit hier noch wesentlich, dar, die Baumassendichte sei neu berechnet worden. Es ergebe sich nunmehr eine Baumassendichte von 2,27. Die Berechnung sei nach den unzureichenden Berechnungsunterlagen nicht nachvollziehbar. Es seien Projektänderungen vorgenommen worden, die nicht geringfügig seien, da es darum gehe, ob die Baumassendichte überschritten werde. Auf Grund der vielen Planfehler sei zu erwarten, dass die Vorgaben der Bauordnung hinsichtlich der Baumassendichte nicht eingehalten würden.

In einer Stellungnahme vom 19. November 2007 führte die mitbeteiligte Partei aus, sie habe mit Kaufvertrag vom 27. März 2007 das Grundstück Nr. 7/1 (Katastermaß 800 m2), EZ 1307, KG H, und das Grundstück Nr. 7/6 (Katastermaß 1317 m2), EZ 137, KG H, erworben. Im Zuge der Einverleibung des Eigentumsrechtes sei auf Grund des rechtskräftigen Grundteilungsbescheides vom 19. Juni 2007 lediglich die Abschreibung des Grundstückes Nr. 7/6 zur EZ 1307 unter gleichzeitiger Vereinigung mit dem Grundstück Nr. 7/1 erfolgt. Der dazu erforderliche Teilungsausweis des Dipl. Ing. N. vom 8. Mai 2007 habe das Ausmaß des Baugrundstückes von 2117 m2 (Katastermaß) auf Grund ursprünglicher Berechnungsfehler auf 2194 m2 korrigiert, sodass die Geschoßflächendichte erheblich unter den Vorgaben des Bebauungsplanes liege.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Innsbruck vom 22. Oktober 2008 wurde die beantragte Baubewilligung unter einigen Auflagen erteilt. Begründend wurde zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ausgeführt, es komme ihm auf Grund des Abstandes seiner Liegenschaft von der Bauliegenschaft nur die beschränkte Parteistellung gemäß § 25 Abs. 3 lit. a und b TBO 2001 zu. Die TBO 2001 gewähre kein Nachbarrecht betreffend die Einhaltung der Dichte. Es seien lediglich die Grundstücke Nr. 7/1 und Nr. 7/6 zu einem Grundstück zusammengelegt worden. Ein weiteres anhängiges Verfahren betreffend die Änderung der Grenzen des Bauplatzes sei auf Grund der Festlegungen des nunmehr gültigen Bebauungsplanes nicht bewilligungsfähig. Die Änderung der Fläche des Bauplatzes auf 2194 m2 sei im Grundbuch angemerkt. Hinsichtlich der Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes werde auf Stellungnahmen der Stadtplanung vom 20. Juli 2007 verwiesen, wonach das Bauvorhaben dem zwischenzeitig gültigen Bebauungsplan entspreche und auch im Hinblick auf die diesbezüglichen Vorbringen nach Beschlussfassung des Bebauungsplanes neuerlich überprüft und positiv beurteilt worden sei. Die formellen Beanstandungen der Berechnungen seien durch den Sachbearbeiter der Stadtplanung behoben bzw. ergänzt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, die Baubewilligung fuße auf einem rechtswidrigen Bebauungsplan. Die Grenzänderungsbewilligung sei ebenfalls rechtswidrig. Der Bauplatz Grundstück Nr. 7/1 entstamme dem Gutsbestand der EZ 137 KG H. Ursprünglich habe diese EZ neben der Bauparzelle .93, auf der ein ehemaliges Hotelgebäude (nunmehr denkmalgeschütztes Wohnhaus) stehe, die Grundstücke Nr. 7/3, 3884, 3885, 3886, .2018, .2019, 7/1 und 7/6 mit einer Gesamtfläche von ca. 4.480 m2 umfasst. Damit sei insgesamt eine niedrige Baumassendichte von 1,66 trotz des mächtigen Baukörpers des ehemaligen Hotels von 7.443 m3 gegeben gewesen. Die Bauwerberin habe die EZ 137 KG H als Ganzes erworben, jedoch die Grundstücke Nr. 7/1 und 7/6 (zusammen 2.194 m2) aus dem Gutsbestand der EZ 137 abgeschrieben und hiefür die neue EZ 1307 gebildet. Das nun in der neuen EZ aufscheinende Grundstück Nr. 7/6 (Anmerkung: nunmehr vereinigt mit Grundstück Nr. 7/1) grenze unmittelbar an die westliche Hausmauer des Hotelgebäudes auf Grundstück .93, dessen Balkone, der Dachvorsprung und ein Teil des Gemäuers ragten über den Nachbargrund. Diese Maßnahme habe einerseits zur Folge gehabt, dass die Baumassendichte des Hotels bei isolierter Betrachtung infolge der Halbierung der Grundfläche insgesamt und der Verkleinerung des unbebauten Baugrundes von ursprünglich 3.623 m2 auf 1.429 m2 weit über die Planungsverordnungen hinaus auf 5,2 zugenommen habe. Zusätzlich habe dadurch der Baukörper des ehemaligen Hotels, ohne dass eine geschlossene Bauweise in Betracht käme, im Westen keinen Grenzabstand mehr, womit ein gesetzwidriger Zustand vorliege. Der Grundabteilungsbescheid vom 19. Juni 2007 sei rechtswidrig. Die Behörde hätte auf eine Änderung der Grenze des Grundstückes Nr. 7/6 drängen müssen, um die erforderlichen Abstände (zum Hotelbau) sicherzustellen. Damit hätte sich das mögliche Ausmaß des Grundstückes Nr. 7/1 nach der Zusammenlegung um mehr als 400 m2 verringert, womit sich die mögliche Kubatur eines Gebäudes auf dem Grundstück Nr. 7/1 unter Zugrundelegung einer Baumassendichte von 2,3 um rund 18 % verringert hätte. Nach dem im Zeitpunkt der Grenzänderungsbewilligung gültigen Bebauungsplan sei die maximale Bauplatzgröße mit 1.400 m2 festgelegt gewesen, mit der Grenzänderung sei jedoch ein Bauplatz von 2.194 m2 entstanden. Das vorliegende Projekt nutze nun einerseits die Baumassendichte von maximal 2,3 fast zur Gänze aus, obwohl für einen rechtmäßigen Zustand eine Grenzänderung gegenüber dem Hotel zur Herstellung der erforderlichen Mindestabstände notwendig wäre. Die dadurch unvermeidliche Verringerung der Größe des Bauplatzes hätte zur Folge, dass das vorliegende Projekt die Baumassendichte von 2,3 deutlich überschritte. Eine derartige Grenzänderung sei auch beantragt gewesen. Sie sei aber nicht genehmigt worden, obwohl sie zur Herstellung eines gesetzmäßigen Grenzabstandes notwendig gewesen wäre. Außerdem wäre nach raumordnungsrechtlichen Grundsätzen eine Gesamt-Baumassendichte, bestehend aus dem verfahrensgegenständlichen Projekt zusammen mit dem Bestand, zu errechnen. Andernfalls, bei einer auf einzelne Parzellen beschränkten Betrachtung, werde der Manipulation Tür und Tor geöffnet. Eine derartige, aus einer Gesamtbetrachtung errechnete Baumassendichte würde 3,5 betragen und somit nicht genehmigungsfähig sein. Rechtswidrigerweise sei der Bebauungsplan dahingehend geändert worden, dass für den Gutsbestand der EZ 137 keine Baumassendichte mehr, sondern eine besondere Bauweise festgelegt worden sei. Für das unmittelbar westlich angrenzende Grundstück Nr. 7/1 sei die Baumassendichte unverändert mit 2,3 festgesetzt worden. Damit sei willkürlich die Baumasse des Hotels aus der gebotenen gesamthaften Betrachtung ausgeklammert worden, um die Bebaubarkeit des Grundstückes Nr. 7/1 mit dem vorliegenden Projekt zu ermöglichen. Zusätzlich sei die maximale Bauplatzgröße von 1.400 m2 auf 2.200 m2 erhöht worden, ebenfalls ausschließlich zur Ermöglichung des konkreten Projekts. Im Übrigen sei zur Bauverhandlung ein Lageplan vorgelegen, der nicht die Umrisse des Erdgeschoßes dargestellt habe, sondern irreführend jene des zweiten Obergeschoßes. Entsprechend diesem Lageplan seien auch die Gebäudeumrisse zur Bauverhandlung ausgepflockt gewesen. Nachdem dies im Verfahren gerügt worden sei, habe die Behörde nachträglich einen korrigierten Lageplan eingeholt, ohne jedoch dem Beschwerdeführer eine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung (u.a.) des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, die Berufungswerber seien allesamt Miteigentümer des Grundstückes Nr. 2/3. Die Grenze dieses Grundstückes liege in keinem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m, wohl aber innerhalb eines Abstandes von 15 m vom gegenständlichen Baugrundstück, weshalb den Berufungswerbern nur die beschränkte Parteistellung als Nachbarn gemäß § 25 Abs. 3 lit. a und b TBO 2001 zukomme. Die Einwendungen richteten sich jedoch ausschließlich gegen die Nichteinhaltung anderer Vorschriften und seien daher als unzulässig zu qualifizieren. Im Übrigen sei es der Berufungsbehörde verwehrt, die Rechtmäßigkeit von Bebauungsplänen und rechtskräftigen Grundabteilungsbescheiden zu überprüfen. Auch die Einwendung betreffend die unzutreffenden Planunterlagen und die irreführende Auspflockung der Gebäudeumrisse sowie die Verletzung des Parteiengehörs betreffe keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte. Der Nachbar habe nur einen Rechtsanspruch darauf, dass die Planunterlagen ausreichen, ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötige. Aus den Planunterlagen ergebe sich in nachvollziehbarer Weise die Darstellung des gesamten Bauvorhabens samt den entsprechenden Höhen. Es handle sich dabei nicht um unzureichende, falsche oder irreführende Planunterlagen. Außerdem stelle die gänzliche Auspflockung des Bauplatzes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. Jedenfalls ließen sich die den Berufungswerbern auf Grund ihrer eingeschränkten Parteistellung gemäß § 25 Abs. 3 lit. a und b TBO 2001 zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aus den Planunterlagen ausreichend nachvollziehen und beurteilen, weshalb die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gegeben sei.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 23. Februar 2009, B 105/09-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschwerde bedenke nicht ausreichend, dass die Festlegungen im ergänzenden Bebauungsplan, die sich auf den Bestand auf dem neben dem Baugrundstück liegenden Grundstück bezögen, für dieses Bauverfahren nicht präjudiziell seien und dass dem Landesgesetzgeber nicht entgegenzutreten sei, wenn er in § 25 Abs. 3 und 4 TBO 2001 die Möglichkeiten der Geltendmachung der Nichteinhaltung von Vorschriften abstufe, da auch die Interessensbeeinträchtigungen der Nachbarn durch die vom Bauwerk ausgehenden Gefahren mit der Entfernung des Nachbargrundstückes abnähmen.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend mit dem Antrag, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, bei strengster formalistischer Betrachtung sei das Argument des Verfassungsgerichtshofes zutreffend, dass sich die Festlegungen des Bebauungsplanes, die sich auf den Bestand auf dem neben dem Baugrundstück liegenden Grundstück bezögen, für das gegenständliche Bauverfahren nicht präjudiziell seien. Eine derart strengst formalistische Betrachtungsweise sei jedoch nicht vertretbar, weil damit die verfassungsrechtlich gebotene Überprüfbarkeit der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen gerade im Bereich der Raumordnung unmöglich gemacht und der Willkür des Verordnungsgebers und der Umgehung raumordnungsgesetzlicher und übergeordneter raumordnungsrechtlicher Verordnungen Tür und Tor geöffnet wären.

Ziel und Zweck der Dichtefestlegungen sei die Gewährleistung einer den infrastrukturellen Gegebenheiten und den sonstigen raumplanerischen Zielen entsprechenden Bebauung in einem bestimmten Siedlungsgebiet, das sich durch einen bestimmten Bestand an Bebauung und Infrastruktur als einer gesamthaften Betrachtung zugänglich und als funktional zusammenhängendes Gebiet darstelle, nicht nur bezogen auf ein einzelnes Grundstück. Die Vorgangsweise, einen namhaften Baubestand (wie jenen des Hotels) mit Festlegung einer besonderen Bauweise aus der Betrachtung auszublenden, um auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken die Ausnutzung der maximalen Bebauungsdichte zu ermöglichen, wodurch sich insgesamt eine wesentliche Überschreitung der im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Bebauungsdichte ergebe, sei gesetzwidrig. Diese Vorgangsweise sei im vorliegenden Fall präjudiziell, da die Herausnahme des Bestandes des Hotels die Ausnutzung der maximalen Baumassendichte auf dem hier gegenständlichen Bauplatz erst ermögliche. Diese Herausnahme bzw. die Inkaufnahme eines dem Raumordnungskonzept widersprechenden Zustandes, der dadurch für den Altbestand entstünde, stellten eine notwendige Bedingung dafür dar, dass die Ausnutzung der nach dem örtlichen Raumordnungskonzept definierten maximalen Geschoßflächendichte bzw. Baumassendichte auf dem neuen Bauplatz erst ermöglicht werde. Insofern, also im Zusammenhang mit einer notwendigen Vorbedingung, sei daher die Festlegung der besonderen Bauweise im Bereich des Bestandes des Hotels für die nunmehr auf dem Grundstück Nr. 7/1 mögliche Baumassendichte präjudiziell. Wenn die Behörde im Zuge einer Grenzänderung zur Schaffung eines Bauplatzes einen historischen Bestand vorfinde, müsse sie gemäß § 14 TBO 2001 dafür sorgen, dass im Bereich des Altbestandes ebenso die nunmehrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden wie durch den neuen Bauplatz. Die Behörde müsse beachten, dass am alten Baubestand die zulässige maximale Dichte nicht überschritten werde, andernfalls dürfte sie die Grenzänderung nicht bewilligen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Im Verfahren betreffend die Grenzänderung komme den Nachbarn aber keine Parteistellung zu, sodass die Mängel erst im Baubewilligungsverfahren aufgegriffen werden könnten. Die Festlegungen im Bebauungsplan betreffend die Nachbargrundstücke .93, .2018 und 3884, für die eine besondere Bauweise normiert worden sei, seien daher präjudiziell.

Im Rahmen der besonderen Bauweise bestehe keine Baumassendichte-Beschränkung mehr. Die Voraussetzungen für eine solche besondere Bauweise nach § 60 Abs. 4 Tiroler Raumordnungsgesetz lägen nicht vor. Der neue Bauplatz könne nicht isoliert vom Altbestand betrachtet werden, und bei der Berechnung der Baumassendichte dürfe der Altbestand nicht "verschwinden". Auch bei einer Gesamtbetrachtung würde sich bei Ausführung des genehmigten Bauprojekts eine unzulässig hohe Baumassendichte von 3,65 auf der Gesamtfläche der EZ 137 und EZ 1307 ergeben.

Darüber hinaus schließe § 25 TBO 2001 die Geltendmachung von Parteirechten hinsichtlich wesentlicher, typischerweise von Bauwerken ausgehenden Gefahren und Beeinträchtigungen unsachlicherweise überhaupt aus, und außerdem sei die Geltendmachung eines Großteils der eingeräumten Parteirechte auf eine unsachlich geringe Entfernung von 5 m beschränkt, obwohl die typischerweise vom Bauwerk ausgehenden Gefahren und Beeinträchtigungen bei einer Durchschnittsbetrachtung jedenfalls nicht auf diese geringe Entfernung von 5 m beschränkt blieben, sondern üblicherweise um ein Mehrfaches darüber hinaus reichten. Die Nachbarn hätten keine Möglichkeit, die Bestimmungen über die Baumassendichte geltend zu machen, obwohl auch diese für die Einwirkungen eines Gebäudes auf die Nachbarschaft wesentlich sei. Gegen einen schlanken Turm, der die Bauhöhe etwas überschreite, könne sich der Nachbar wehren, er müsse aber wehrlos hinnehmen, wenn ihm z.B. in einem Gebiet exklusiver Wohn- und Aussichtslage mit von ihm in Kauf genommenen hohen Grundstückspreisen ein riesiger Gebäudeblock vor sein Grundstück gestellt würde, der die Baumassendichte bei weitem überschreite, solange dieser nur die Bauflucht- und -grenzlinien, die Bauweise und die Bauhöhe einhalte. Dies sei unsachlich, weil gerade die Mächtigkeit eines Gebäudes, die sich in der Baumassendichte niederschlage, für den Nachbarn von größter Bedeutung sei und der Nachbar natürlich auch beim Erwerb seiner Liegenschaft auf die raumordnungsrechtlichen Festlegungen auch hinsichtlich der Dichte vertraut habe, deren Einhaltung ein zentraler Punkt in seiner Interessenslage sei und zu deren Wahrung ihm nach dem Rechtsstaatlichkeitsgebot ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt sein müsse. Es sei daher unsachlich, dem Nachbarn nur die Geltendmachung der Verletzung einzelner, willkürlich ausgewählter Festlegungen im Bebauungsplan einzuräumen und die wesentlichsten Punkte, wie z.B. die Baumassendichte, auszusparen.

Weiters könnten sich für den Nachbarn nachteilige Situationen ergeben, wenn die Behörde im Vorfeld eines Baubewilligungsverfahren bei der Bildung des Bauplatzes Gesetze verletze und der Nachbar im Bauplatzbewilligungsverfahrens keine Parteistellung besitze. Es müsse daher die Möglichkeit geben, Gesetzesverletzungen, die im Vorfeld im Zuge der Bildung des Bauplatzes begangen würden, geltend zu machen. Zu verweisen sei auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis Slg. Nr. 16.040), die im Hinblick auf die Vielzahl der über die 5 m-Grenze hinausreichenden Einwirkungen eines Gebäudes die Festlegung einer 5 m-Grenze für die Einräumung subjektivöffentlicher Rechte als willkürlich und in keinem adäquaten Zusammenhang mit den dem Nachbarn einzuräumenden subjektivöffentlichen Rechten stehend festgestellt habe. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes habe auch an der Angemessenheit und Sachlichkeit einer 5 m-Grenze erhebliche Bedenken geäußert (Erkenntnis Slg. Nr. 10.844). Somit erscheine es unsachlich, die ohnehin zu weitgehend eingeschränkte Liste möglicher Einwendungen auf einen 5 m-Bereich zu beschränken.

Im Übrigen seien im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens die Voraussetzungen für dessen Genehmigung (Erlass des Bebauungsplanes) noch gar nicht vorgelegen, sodass das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen gewesen wäre. Hätte die Behörde dem entsprochen, hätte sie den nach Einbringung des Bauansuchens eingelangten Antrag auf Grenzänderung, der im erstinstanzlichen Bescheid als nicht mehr bewilligungsfähig abgetan worden sei, behandeln müssen. Hätte die Behörde dieser Verpflichtung gemäß gehandelt, wäre mit Bewilligung dieses weiteren Ansuchens auf Grenzänderung der gesetzmäßige Zustand zumindest insofern hergestellt worden, als der Grenzabstand zum Hotel gegeben wäre. Dabei hätte sich die Fläche des Grundstückes Nr. 7/1 um fast 400 m2 verringert, womit ein Objekt, wie im angefochtenen Bescheid bewilligt, nicht mehr möglich gewesen wäre. Außerdem hätte die Behörde im Verfahren über den Antrag auf Grenzänderung darauf hinzuwirken wirken gehabt, dass die Grenze zwischen dem Grundstück .93 (auf dem das Hotel steht) und Nr. 7/1 so gezogen werde, dass auch auf dem restlichen Gutsbestand des Hotels die verordnete Dichte eingehalten werde. Darüber hinaus seien Verfahrensvorschriften dadurch verletzt worden, dass der Bauverhandlung unzutreffende Pläne und eine fehlerhafte Auspflockung zugrunde gelegen seien. Zwar habe die Behörde nach entsprechender Rüge neue Pläne eingeholt, anschließend aber dazu kein Parteiengehör gewährt.

§ 25 TBO 2001, LGBl. Nr. 94/2001 idF Nr. 73/2007, lautet

auszugsweise:

"§ 25

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber und die Nachbarn.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. b) der Bestimmungen über den Brandschutz;
  2. c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe;
  3. d) der Abstandsbestimmungen des §6;
  4. e) im Fall, dass ein allgemeiner Bebauungsplan und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht bestehen, das Fehlen der Voraussetzungen nach §55 Abs.1 oder §113 Abs.1 des TirolerRaumordnungsgesetzes2006.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

..."

§ 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27/2006 (TROG 2006), lautet:

"(1) Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs. 1 besteht nicht

a) für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und

b) für bereits bebaute Grundstücke,

sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist."

§ 61 Abs. 2 TROG 2006 lautet:

"(2) Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2001 sind. Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht."

§ 113 Abs. 1 TROG 2006 lautet:

"§ 113

Bauverfahren

(1) Auf Grundstücken, die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind, und auf Grundstücken, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom § 54 Abs. 5 die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs. 1 zweiter Satz auch erteilt werden, wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen. (zweiter Satz aufgehoben laut LGBl. Nr. 60/2005). In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor der Vorstellungsbehörde, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 69 nicht einzurechnen."

Der Beschwerdeführer macht eine Verfassungswidrigkeit des § 25 TBO 2001 insofern geltend, als es kein Nachbarrecht auf Einhaltung der Baumassendichte gebe und als die Beschränkung auf einen Abstand von 5 m zur Bauplatzgrenze bezüglich anderer Nachbarrechte als jener des § 25 Abs. 3 lit. a und b TBO 2001 unsachlich sei.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in dem auch vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 21. März 1986, Slg. Nr. 10.844, ausgesprochen hat, ist es auf Grund der Verfassung dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen ankommt, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag ausgehend davon keine Verfassungswidrigkeit in der Differenzierung des § 25 Abs. 3 und 4 TBO 2001 zu erkennen.

Auch in Bezug auf die Baumassendichte ergibt sich, dass es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten erscheint, dass dem Beschwerdeführer als nur zum weiteren Nachbarkreis zählenden Grundeigentümer ein derartiges Nachbarrecht zustehen muss.

Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 23. Februar 2009 im gegebenen Zusammenhang keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier maßgebende Rechtslage gehabt.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2000, Slg. Nr. 16.040, beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Entscheidung auf Grund eines Quasi-Anlassfalles im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1999, G 73/99, gehandelt hat. Schon auf Grund der damit gegebenen besonderen Konstellation kann für den Beschwerdeführer aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2000, Slg. Nr. 16.040, nichts gewonnen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof betreffend § 25 TBO 2001 zu stellen.

Begegnet es somit aber keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Beschwerdeführer die Baumassendichte nicht als Nachbarrecht geltend machen kann, geht das gesamte Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Baumassendichte ins Leere. Bemerkt wird, dass grundsätzlich die Rechtskraft eines Bauplatzbewilligungsbescheides den Nachbarn, der im Bauplatzbewilligungsverfahren nicht als Partei mitwirken konnte, nicht hindern kann, im Baubewilligungsverfahren seine Rechte wahrzunehmen (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, S. 486 f). Dies setzt aber voraus, dass es um die Verfolgung von Nachbarrechten geht, die im Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden können. Da dies, wie dargestellt, hinsichtlich der Baumassendichte im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, führt auch die Rüge des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Verfahren betreffend die Bildung des Bauplatzes die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplans könnte gleichfalls im vorliegenden, eine Nachbarbeschwerde betreffenden Verfahren nur dann von Relevanz sein, wenn der Beschwerdeführer ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung der Vorschriften über die Baumassendichte hätte. Da dies nicht der Fall ist, erübrigt es sich, auf das Vorbringen betreffend den Bebauungsplan und dessen Zustandekommen näher einzugehen. Aus Anlass der vorliegenden Nachbarbeschwerde ist auch kein Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Das Beschwerdevorbringen, dass die Behörde das Bauansuchen, da der Bebauungsplan zum Zeitpunkt seiner Einreichung noch nicht vorhanden gewesen sei, nicht hätten bewilligen dürfen und, hätte sie dem entsprochen, der nach Einbringung des Bauansuchens eingelangte Antrag der Mitbeteiligten auf Grenzänderung zu erledigen gewesen wäre, was dazu geführt hätte, dass die Baumassendichte verringert worden wäre, bezieht sich ebenfalls nicht auf ein dem Beschwerdeführer eingeräumtes subjektivöffentliches Nachbarrecht und geht daher ins Leere.

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Bauverhandlung fälschlich der Plan des zweiten Obergeschoßes zugrunde gelegt gewesen sei und die Gebäudeumrisse falsch ausgepflockt worden seien und nach der Rüge dieses Verfahrensfehlers durch den Beschwerdeführer neue Pläne eingeholt worden seien, zu denen ihm kein Parteiengehör gewährt worden sei, legt er nicht dar, was er bei einem derartigen Parteiengehör vorgebracht hätte. Er zeigt daher die Relevanz des diesbezüglichen Verfahrensmangels nicht auf.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am 27. Jänner 2011

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