VwGH 2009/06/0031

VwGH2009/06/003126.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des W S in L, vertreten durch Dr. Karlheinz Angerer, Rechtsanwalt in 8990 Bad Aussee, Bahnhofstraße 132, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 2008, Zl. FA13B- 12.10-L239/2008-6, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. T D in L, 2. Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der am 16. Dezember 2003 eingebrachten Eingabe (vom 28. November 2003) kam der Erstmitbeteiligte (kurz: Bauwerber) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalles mit zugehörendem Wirtschaftsgebäude auf einem Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde ein. Dieses war im damals maßgeblichen Flächenwidmungsplan 3.0 als Freiland gewidmet, und ist im nun maßgeblichen Flächenwidmungsplan 4.0 (beschlossen vom Gemeinderat am 16. Dezember 2004, in Kraft getreten im Jahr 2005) weiterhin als Freiland-Landwirtschaft gewidmet. Das Baugrundstück grenzt im Norden an eine bebaute Liegenschaft des Beschwerdeführers (auf welcher sich dessen Wohnhaus befindet); das Baugrundstück und die Liegenschaft des Beschwerdeführers grenzen ihrerseits an die Schnellstraße S 6 (nach Lichtbildern in den Verwaltungsakten handelt es sich um Hanggrundstücke, die S 6 verläuft etwas erhöht). Vorgesehen ist der Besatz des Stalles mit 350 Legehennen. Der projektierte Stall (mit Außenabmessungen von 8,0 x 8,0 m) weist einen Abstand von 68 m zum Grundstück des Beschwerdeführers auf.

Nach Vorlage und Einholung von Gutachten beraumte die Baubehörde die Bauverhandlung für den 21. Juni 2004 an.

Der Beschwerdeführer erhob als Nachbar im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen Einwendungen gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG und begehrte die Festsetzung größerer Abstände, weil durch das Bauwerk eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung zu erwarten sei.

Im Anschluss an die Bauverhandlung wurde das bereits vom Bauwerber vorgelegte Privatgutachten des agrartechnischen Sachverständigen DI S. vom 19. April 2004 (welches zusammengefasst zu einer Geruchszahl von 2,6 und Schutzabständen von 16,2 m bzw. 18,23 m gelangte) von einem Amtssachverständigen der belangten Behörde überprüft. In dieser ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 27. September 2004 heißt es zusammengefasst, die Ermittlung der Geruchszahl von 2,6 sei korrekt erfolgt. Auf Basis der Geruchszahl ergebe sich in alle Richtungen eine Geruchsschwelle von 40 m, was bedeute, dass typische Gerüche aus dem geplanten Stall 40 m um diesen wahrnehmbar seien. Die Belästigungsgrenze liege beim halben Geruchsschwellenwert, innerhalb dieses Bereiches würden Gerüche nicht bloß wahrgenommen, sondern es könnten vielmehr Geruchsintensitäten auftreten, die von Anrainern zunehmend als Belästigung empfunden würden und Anlass für heftige Beschwerden seien.

Nach Vorliegen einer positiven medizinischen Stellungnahme erteilte der Bürgermeister mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 1. Dezember 2004 die angestrebte Baubewilligung und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers ab. Zusammengefasst kam die Baubehörde erster Instanz zum Ergebnis, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers auf Grund der eingeholten Gutachten unberechtigt seien.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2004 Berufung, in der er insbesondere die zu erwartenden Immissionen durch den Hühnerstall thematisierte. Die in den Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen seien unrealistisch günstig.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 26. Jänner 2005 wurde der Baubewilligungsbescheid vom 1. Dezember 2004 in verschiedenen Punkten berichtigt. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Berufungsbescheiden des Gemeinderates vom 18. Mai 2005 wurden beide Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellungen.

Mit dem (ersten) Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2005 wurde der Vorstellung betreffend die erteilte Baubewilligung Folge gegeben, der betreffende Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde verwiesen; betreffend die Berichtigung hingegen wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Tragender Aufhebungsgrund war, dass sich die Berufungsbehörde mit den zu erwartenden zusätzlichen Lärmimmissionen nicht ausreichend befasst habe.

In der Folge wurde von der Berufungsbehörde eine ergänzende lärmimmissionstechnische Beurteilung (vom 27. November 2006) eingeholt. Darin wurde zusammengefasst unter Hinweis auf die Lärmimmissionen durch die S 6 darauf verwiesen, dass nach Errichtung des geplanten Legehennenstalles mit keinen über das derzeitige Ausmaß hinausgehenden Lärmimmissionen für die benachbarten Grundstücke zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer äußerte sich ablehnend.

Mit dem (zweiten) Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 29. Juni 2007 wurde die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung abermals als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob abermals Vorstellung, der mit dem (zweiten) Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2008 Folge gegeben wurde. Tragender Aufhebungsgrund war diesmal, dass sich Bedenken an der Richtigkeit der Ergebnisse der Lärmmessungen ergeben hätten, weil auf Grund der gewählten Messpunkte nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden könne, dass die Lärmsituation auch beim Grundstück des Beschwerdeführers gleich sei. Darüber hinaus wäre auch auf den Vorwurf in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2007 näher einzugehen, wonach eine näher bezeichnete Veröffentlichung von J. K. betreffend die perfektionierte Kleingruppenhaltung für Legehennen und Junghennenaufzucht im Widerspruch zu den vorliegenden gutachterlichen Ausführungen stehe. Zu klären wäre überdies, ob tatsächlich für die Legehennenhaltung keine männlichen Tiere erforderlich seien, zumal im lärmimmissionstechnischen Gutachten ausgeführt werde, dass männliche Tiere nicht gehalten würden. Durch den Kontakt der Hennen mit männlichen Tieren könne es jedoch zu Stresssituationen kommen, wobei ein Gackern bis zu 50 dB hörbar wäre. Ein solcher zusätzlicher Lärm wäre jedoch durchaus geeignet, die örtliche Lärmsituation zu ändern.

Dass hierauf ergänzte lärmtechnische Gutachten vom 8. April 2008 kam zum Ergebnis, dass auch die Ermittlung der Lärmimmissionen mit Bezug auf die Grundstücksgrenze keine anderen Ergebnisse gebracht hätten. In jedem Fall könne ausgeschlossen werden, dass Lärmimmissionen der geplanten Legehennenhaltung die bereits vorhandene gemessene Ortsüblichkeit des gegebenen Lärmes (S 6) zum Nachteil der Anrainer veränderten. Die Ausführungen des J. K. stünden in keinem Widerspruch zu früheren immissionstechnischen Stellungnahmen vom 6. November 2006 (was näher begründet wurde). Für die Legehennen und zur Produktion von Eiern seien keine "männlichen Hühner" erforderlich. Männliche Tiere seien in der Hennenhaltung in erster Linie für die Befruchtung der Eier und damit nur für die Kükenproduktion erforderlich. Bei einer Legehennenhaltung seien die Eier unbefruchtet und blieben es, sie dienten nicht der Kükenproduktion, die eine völlig eigene Nutzungsrichtung darstelle.

Der Beschwerdeführer äußerte sich weiterhin ablehnend. Mit dem (dritten) Berufungsbescheid vom 3. Juli 2008 wurde die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung abermals als unbegründet abgewiesen. Gestützt auf die eingeholten Gutachten, welche von der Berufungsbehörde als schlüssig und vollständig erachtet wurden, erachtete die Berufungsbehörde die Einwendungen des Beschwerdeführers weiterhin als unbegründet. Die von ihm befürchteten Immissionen seien nicht zu erwarten. Dies betreffe auch die Belästigung durch Hühnerkot. Betreffend Schutzmaßnahmen gegen Hühnerpest und Vogelgrippe oder allfällige andere mögliche Vogelkrankheiten bestehe kein diesbezügliches Nachbarrecht.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Rechtsausführungen heißt es begründend, der Beschwerdeführer habe fristgerecht auf § 13 Abs. 12 Stmk. BauG gestützte Einwendungen betreffend Geruchs- und Lärmbelästigungen erhoben. Dazu sei festzustellen, dass Gegenstand der Beurteilung im Baubewilligungsverfahren die im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck der baulichen Anlage stehenden Belästigungen seien. Gegenstand der Beurteilung könnten somit lediglich bauliche Anlagen für die Nutztierhaltung sein und nicht die Nutzung einer Wiesenfläche im Rahmen einer Freilandhühnerhaltung. Immissionsquelle könne somit nur eine bauliche Anlage sein, die in einer bestimmten Art und Weise verwendet werde, und nicht ein Tier, das auf einer freien Wiesenfläche Lärm und sonstige Immissionen verursache.

Zur Frage einer Geruchsbelastung sei eine immissionstechnische Stellungnahme vom 19. April 2004 eingeholt worden, der zu entnehmen sei, dass ausgehend von einer Anzahl von 350 Legehennen unter Heranziehung der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung eine unzumutbare Beeinträchtigung bei den angrenzenden Grundstücken nicht zu erwarten sei. Hiezu habe der Landeshygieniker für die Steiermark eine Stellungnahme vom 27. November 2004 abgegeben und ausgeführt, dass die von immissionstechnischen Sachverständigen ermittelten Schutzabstände realistisch seien und im Gegenstandsfall auf Basis der Geruchszahl 2,6 sich in alle Richtungen eine Geruchsschwelle von 40 m ergebe. Den Akten sei zu entnehmen, dass das Grundstück des Beschwerdeführers vom verfahrensgegenständlichen Hühnerstall einen Abstand von 68 m einhalte. Ausgehend von einem ermittelten Geruchsschwellenabstand von 40 m dürften auf seinem Grundstück keine typischen Gerüche aus dem geplanten Stall wahrnehmbar sein. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Feststellungen des Sachverständigen rüge, genüge der Hinweis, dass einem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden könne. Aus Sicht der belangten Behörde bestünden gegen die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten vom 19. April 2004 und vom 27. September 2004 keine Bedenken.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien Immissionen, die in Verbindung mit der Ausbringung des Hühnermistes auf landwirtschaftlichen Flächen stünden, nicht von der Baubehörde zu behandeln. Es sei dies kein Tatbestand, der einer baubehördlichen Genehmigung bedürfe. Projektbestandteil sei lediglich das Sammeln des Mistes in dafür geeigneten baulichen Anlagen (wurde näher ausgeführt). Die Art der projektierten Entmistung (Ausbringung auf Ackerflächen) sei bei der immissionstechnischen Beurteilung berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer habe überdies ausgeführt, dass mit zusätzlichen Lärmimmissionen durch die Haltung von 350 Hühnern zu rechnen sei. Dies sei aber auf Grund der eingeholten lärmtechnischen Begutachtung (und der vorgenommenen Ergänzung) auszuschließen.

Der Beschwerdeführer habe überdies ergänzend vorgebracht, dass das Bauvorhaben im Nahebereich der Schnellstraße aus straßenrechtlichen Gründen nicht bewilligungsfähig sei. Hiezu sei lediglich als Hinweis festzuhalten, dass bei der Beurteilung eines Bauvorhabens nach baurechtlichen Bestimmungen straßenrechtliche Vorschriften keine Berücksichtigung fänden (weiterer Hinweis auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 29. Jänner 2009, B 72/09-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es unter anderem, die Beschwerde berücksichtige nicht ausreichend, dass angesichts der Freilandwidmung der gesamten Umgebung keine Bedenken dagegen bestünden, dass auch das - in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren allein präjudizielle - Baugrundstück diese Widmung aufweise.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2002 anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2. die Abstände (§ 13);
  2. 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
  3. 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
  4. 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

    6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."

    Gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG hat die Behörde, soweit hier erheblich, größere Abstände (als die sonst nach dieser Bestimmung erforderlichen) vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt.

    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ortsübliche Benützung seines eigenen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt fühle. Durch die Genehmigung der Hühnerhaltung auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück werde durch Einwirkung von Geräuschen, Gerüchen und auch gesundheitlichen Gefährdungen ein Bewohnen seines Wohnhauses sowie ein Benützen seines Grundstückes praktisch unmöglich gemacht. Derzeit würden sein Wohnhaus und sein Grundstück ohne Beeinträchtigung durch Nachbargrundstücke bzw. Betriebe landwirtschaftlicher Art in unmittelbarer Nähe benützt. Die Behörde habe bei der Lärmmessung übersehen, dass im unmittelbaren Bereich der Schnellstraße absolutes Bauverbot herrsche und daher auch aus diesem Grund keine Genehmigung erteilt werden könne. Ohne Zweifel werde der Verwendungszweck der baulichen Anlage das ortsübliche Ausmaß an Geruchsbelästigung, Lärmbelästigung und auch Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie übersteigen und es hätte die Behörde zumindest gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG größere Abstände vorzuschreiben gehabt. Soweit die Behörde damit argumentiere, dass beide Grundstücke als Freiland gewidmet seien, übersehe sie, dass das Grundstück des Beschwerdeführers seit Generationen bewohnt werde und auch in der Umgebung eine kleine Siedlung entstanden sei. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände seien nur zum Teil behandelt worden, die Begründung, dass er selbst Privatgutachten hätte einholen können, um die behördlichen Gutachten zu widerlegen, lasse an der Objektivität des Verfahrens starke Zweifel aufkommen. Es könne keinesfalls Sache des Beschwerdeführers gewesen sein, selbst Gutachter zu beauftragen und zu bezahlen, vielmehr hätte die belangte Behörde entsprechend objektiv vorzugehen gehabt und es würde der Besuch einer Hühnerfarm jeden Referenten davon überzeugen, dass weitaus größere Abstände vorzuschreiben wären. Sich alleine auf Gefälligkeitsgutachten zu stützen sei mit Sicherheit rechtswidrig. Auch hinsichtlich der medizinischen Bedenken habe die belangte Behörde praktisch keine entsprechenden Gutachten eingeholt, obwohl auch allgemein bekannt sei, dass Hühner in Massentierhaltung Überträger vieler gefährlicher Krankheiten sein könnten. Auch sei sein Parteiengehör hinsichtlich der Gutachten verletzt worden.

    Dem ist Folgendes zu entgegnen: Die hier maßgebliche Flächenwidmung des zu bebauenden Grundstückes, nämlich Freiland - Landwirtschaft, sieht keinen Immissionsschutz vor, ein gewisser Schutz vor Immissionen kann sich aber letztlich aus der Bestimmung des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG ergeben. Abzustellen ist dabei auf die bauliche Anlage und deren baulich genehmigter Verwendungszweck, das ist der Hühnerstall, weil nur hinsichtlich baulicher Anlagen größere Abstände vorgeschrieben werden können. Das Projekt sieht seinem gesamten Inhalt nach vor, dass Hähne nicht gehalten werden und derart eine damit allenfalls verbundene höhere Lärmbelästigung ausgeschlossen ist.

    Die allgemein gehaltenen, unsubstanziierten Vorwürfe betreffend die eingeholten Gutachten ("Gefälligkeitsgutachten") vermögen keine Bedenken an der Beweiswürdigung der Behörden des Verwaltungsverfahrens zu erwecken, dass die eingeholten Gutachten unbedenklich und schlüssig sind. Auch sonst vermag der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, das Parteiengehör betreffend die eingeholten Gutachten wurde dadurch gewahrt, dass er sich dazu äußern konnte (was er auch getan hat). Die Haltung von 350 Legehennen in einem Bauwerk mit Außenabmessungen von 8,0 x 8,0 m kann nicht als "Massentierhaltung" verstanden werden. Unbedenklich sind die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, wonach beim projektgegenständlichen Tierbesatz die Geruchsschwelle mit 40 m anzunehmen ist, somit das 68 m entfernte Grundstück des Beschwerdeführers deutlich außerhalb der Geruchsschwelle liegt.

    Anzumerken ist dazu, dass nach der vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt im Dezember 1995) in Landwirtschaftszonen (wie im vorliegenden Fall im Freiland - Landwirtschaft) die Beurteilung von Geruchsimmissionen grundsätzlich nach einer vergleichenden Standortbewertung zu erfolgen hat. Die Ermittlung von Schutzabständen ist in den anderen Widmungskategorien im Falle einer Nutztierhaltung relevant. Das hilfsweise Heranziehen von ermittelten Schutzabständen, die, wie im Beschwerdefall, vom Bauwerber eingehalten werden, erscheint aber zulässig (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, Zl. 2008/06/0125, mwN.). Bei der baurechtlichen Beurteilung von Immissionen kommt es immer auf die Widmung des Baugrundstückes an.

    Unbedenklich ist weiters die lärmtechnische Schlussfolgerung, dass der von dieser baulichen Anlage ausgehende Lärm in Bezug auf die Grundbelastung auch angesichts der vorbeiführenden Schnellstraße S 6 keine Veränderung der Ist-Situation herbeiführt.

    Die Möglichkeit, dass Tiere erkranken könnten, stellt im Beschwerdefall keinen Verwendungszweck der baulichen Anlage dar, der im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG einen größeren Abstand rechtfertigte. Zur Frage, ob nach straßenrechtlichen Bestimmungen Bauwerke im Nahbereich der Schnellstraße errichtet werden dürfen, steht dem Beschwerdeführer im Bauverfahren nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu, worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 26. Mai 2009

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