VwGH 2009/05/0233

VwGH2009/05/023312.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dipl. Ing. W R in Wien, vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Werdertorgasse 15, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 22. Juni 2009, Zl. BOB 690/08 und 691/08, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei: Wiener Landesregierung) (mitbeteiligte Partei: T GmbH in 1060 Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §53 Abs1 idF 2009/I/020;
AVG §58 Abs3;
AVG §7 Abs1 Z4 idF 2008/I/005;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §18 Abs4;
AVG §53 Abs1 idF 2009/I/020;
AVG §58 Abs3;
AVG §7 Abs1 Z4 idF 2008/I/005;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 14. August 2007 beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung für die Aufstockung des bestehenden Gebäudes zwecks Einbau einer Wohnung mit einer hofseitigen Terrasse sowie für den Zubau eines vom Kellergeschoß bis zum 1. Dachgeschoß reichenden, im hinteren Lichthof im Anschluss an das Stiegenhaus situierten Aufzugsschachtes in Stahl-Glas-Konstruktion auf ihrem Grundstück Theobaldgasse 5 in 1060 Wien.

Der Beschwerdeführer ist Wohnungseigentümer einer Wohnung auf dem an das Baugrundstück östlich angrenzende Grundstück Theobaldgasse 3. Er erhob Einwendungen wegen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und wegen Nichteinhaltung des Bebauungsplanes.

Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den

6. Bezirk vom 23. Oktober 2008 wurden für das gegenständliche Bauvorhaben gemäß § 69 Abs. 1 lit. f Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) Abweichungen von den Bebauungsvorschriften für zulässig erklärt.

Unter Berücksichtigung dieses Bescheides wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 18. November 2008 die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Unterfertigt wurde dieser Bescheid "Für den Abteilungsleiter" von "Dipl.-Ing. H.-W.".

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufungen, darunter auch die Berufung des Beschwerdeführers, ersuchte die belangte Behörde die Erstbehörde mit Schreiben vom 5. März 2009 um "Stellungnahme" u. a. zur Frage, "ob der im Einreichplan ausgewiesene Bestand - insbesondere im Hinblick auf die Gebäudehöhe - mit dem Konsens

... übereinstimmt, ob die konsentierte Überschreitung der maximal

bebaubaren Fläche bereits auf einer Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO beruht und ob die nunmehr bewilligte Firsthöhenüberschreitung eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles hinsichtlich der künftigen Bebaubarkeit bzw. des konsensgemäßen Baubestandes auf den Liegenschaften der Berufungswerber gegeben ist".

Die schriftliche Stellungnahme der Baubehörde erster Instanz vom 20. März 2009 ist - wie der Baubewilligungsbescheid - "Für den Abteilungsleiter" von "Dipl.-Ing. H.-W." unterfertigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2009 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die Stellungnahme der Baubehörde erster Instanz vom 20. März 2009 wurde von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dipl.-Ing. H.-W., dessen bautechnisches Gutachten (schriftliche Stellungnahme der Baubehörde erster Instanz vom 20. März 2009) die belangte Behörde ihrer Beurteilung im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat, hat den Baubewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz vom 19. November 2008 approbiert. Der angesprochene Organwalter hat damit iSd § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG "an der Erlassung des (vor der belangten Berufungsbehörde) angefochtenen Bescheides mitgewirkt" und hätte sich daher der Ausübung seines Amtes als Amtssachverständiger während des Berufungsverfahrens zu enthalten gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0239, mit weiteren Nachweisen). Wenn die belangte Behörde dennoch ihre Entscheidung auf ein solcherart unzweifelhaft befangenes Organ gestützt hat, hat sie die Rechtslage verkannt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0218).

Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Vorbringen der Beschwerde einzugehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der Kostenzuspruch erfolgte im begehrten Umfang.

Wien, am 12. Oktober 2010

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